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   BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99   

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BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99 (https://dejure.org/1999,2105)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1999 - 2 StR 376/99 (https://dejure.org/1999,2105)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99 (https://dejure.org/1999,2105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 121 Abs. 2 GVG; § 203 StPO; § 417 ff. StPO
    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei stillschweigendem Übergang aus dem beschleunigten Verfahren in das Regelstrafverfahren

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Beschleunigtes Verfahren - Übergang in das Regelstrafverfahren - Stillschweigender Übergang - Eröffnungsbeschluß - Prozeßvoraussetzung

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 442
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 19.01.1999 - 2 Ss 161/98
    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99
    Ungeeignet ist die Sache, wenn Verfahrensvoraussetzungen fehlen oder kein hinreichender Tatverdacht besteht (OLG Hamburg NStZ 1999, 266, 267; Tolksdorf aa0 § 418 Rdn. 2; Krehl in HK-StPO z. Aufl. § 418 Rdn. 1; Fezer in KMR § 418 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 418 Rdn. 2 f.).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.1997 - 2 Ss 56/97

    Erfolgsaussichten einer Revision bei Geltendmachung eines Verfahrensfehlers in

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99
    Das Oberlandesgericht Köln möchte die Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen, sieht sich daran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. April 1997 (NStZ 1997, 613 f.) gehindert.
  • BGH, 30.07.1974 - 1 StR 200/74

    Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses bezüglich einer Anklage -

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • BGH, 06.08.1974 - 1 StR 226/74

    Inhaltliche Anforderungen an den Eröffnungsbeschluss - Abgrenzung "Eröffnungs-

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97

    Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • OLG Hamm, 05.12.1989 - 1 Ss 604/89

    Wirksamer Eröffnungsbeschluß; Entscheidung über die Fortdauer der

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97

    Schlüssige Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Täter nach vorheriger Abtrennung

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87

    Rüge des Nichtvorliegens eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses - Nachholung

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • BGH, 15.05.1984 - 5 StR 283/84

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbeschluss - Ersetzen des

    Auszug aus BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Eine solche eindeutige Willenserklärung des Gerichts kann je nach Sachlage in einem Verbindungsbeschluss liegen (vgl. BGH NStZ 2000, 442, in juris, dort Rz. 5), wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft hat, nicht jedoch in einem bloßen Übernahmebeschluss.
  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17

    Eröffnungsbeschluss (hinreichend klare schriftliche Niederlegung des Beschlusses

    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar auch eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747; Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN; vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01, bei Becker, NStZ-RR 2002, 68; vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, BGHR StPO § 203 Beschluss 4).
  • OLG Hamm, 23.12.2002 - 3 Ss 976/02
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, und zwar auch dann, wenn diese Erklärung nicht dem Wortlaut des § 207 StPO entspricht (BGH NStZ 2000, 442, 443 m.w.N.).

    Entscheidend ist insoweit nämlich, dass aus der fraglichen Entscheidung eindeutig ersichtlich wird, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts im Hinblick auf die dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen - Zweigstelle Gelsenkirchen - vom 20.04.1999 zur Last gelegten Taten die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes vorgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 203 Beschluss 4 - Beschluss vom 05.02.1998; BGH, NStZ 2000, 442, 443; BGHR StPO § 203 Beschluss 1 - Beschluss vom 20.11.1987).

    Das gilt aber dann nicht, wenn er im beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. StPO ergangen ist, weil das Gericht im beschleunigten Verfahren vor Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins die Eignung der Sache zur Erledigung im beschleunigten Verfahren prüft und die Sache dann für eine solche Erledigung ungeeignet ist, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht (BGH NStZ 2000, 442, 443).

    Unter diesen Voraussetzungen kann auch durch die Anberaumung eins Termins zur Hauptverhandlung inzidenter die Eröffnungsentscheidung nach § 203 StPO getroffen werden (BGH, NStZ 2000, 442, 443), wenngleich die Terminsanberaumung als solche für sich genommen insoweit nicht genügen soll (BGHR StPO § 203, Beschluss 1, Beschluss vom 20.11.1987).

  • BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01

    Wirksamer mündlicher und protokollierter Eröffnungsbeschluß

    Zwar entspricht dieser Beschluß nicht dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 StPO; zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt aber die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, wobei eine mündlich verkündete und protokollierte Entscheidung einer schriftlichen gleichsteht (vgl. BGH NStZ 2000, 442 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 23.02.2000 - 2 Ss 161/98

    Unterlassen eines Ablehnungsbeschlusses und Eröffnungsbeschlusses in einer für

    Mittlerweile hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (2 StR 376/99, Beschluß vom 17. Dezember 1999) die Entscheidung über eine (ebenfalls aus der vermeintlichen Divergenz zu der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf heraus erfolgte) Vorlage des Oberlandesgerichts Köln zu einer weitgehend identischen Rechtsfrage abgelehnt.

    Allerdings lassen sich die Grundsätze, nach denen der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 17. Dezember 1999 ( 2 StR 376/99 ) den Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses im verzögerten Verfahren nach § 417 StPO für entbehrlich gehalten hat, auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwenden.

    Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses nach §§ 419 Abs. 3, 203 StPO ein vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis gesehen, doch ist seine Entscheidung dadurch überholt, daß der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 17. Dezember 1999 (a.a.O.) für den vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall der Verbindung mit einem Regelstrafverfahren die tragende Annahme eines Verfahrensfehlers widerlegt hat.

  • BGH, 27.02.2014 - 1 StR 50/14

    Eröffnungsbeschluss (nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der

    Denn der Abtrennungsbeschluss ist nicht dahin auszulegen, dass er - schlüssig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, BGHR StPO § 203 Beschluss 5) - die Eröffnung des Verfahrens mit enthalten sollte.
  • OLG Hamm, 04.09.2002 - 2 Ss 573/02

    Eröffnungsbeschluss unterlassen; Verbindung mit anderem Verfahren, terminiertes

    Der Eröffnungsbeschluss kann nämlich durch eine andere, schriftlich ergangene Entscheidung ersetzt werden, aus der sich zweifelsfrei die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts ergibt, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 68; NStZ 2000, 442, 443; bei Kusch NStZ 1994, 24; bei Dallinger MDR 1975, 197; BGHR StPO § 203 - Beschluss 4; OLG Hamm NStZ 1990, 146; BayObLG NStZ-RR 1998, 109; bei Rüth DAR 1985, 245; Tolksdorf, a.a.O., § 207 Rn. 13).

    Dabei steht eine mündlich verkündete und protokollierte Entscheidung einer schriftlichen gleich (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 68; NStZ 2000, 442, 443; Rieß JR 1991, 34, 35).

    Der Senat tritt insoweit der in der Rechtsprechung schon bisher übereinstimmend vertretenen Auffassung bei, nach der das Tatgericht schlüssig die Eröffnungsvoraussetzungen des § 203 StPO bejaht und eindeutig den Willen zum Ausdruck bringt, auch den Anklagevorwurf aus einem bis dahin nicht eröffneten Verfahren zur Hauptverhandlung zuzulassen, wenn es dieses Verfahren zu einer bereits eröffneten und terminierten Sache hinzuverbindet (so auch BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 68; NStZ 2000, 442, 443; bei Kusch NStZ 1994, 24; bei Dallinger MDR 1975, 197f.; BayObLG bei Rüth DAR 1985, 245).

  • OLG Köln, 21.01.2003 - Ss 456/02

    Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses

    Zur Eröffnung des Regelverfahrens bedarf es als Verfahrensvoraussetzung- anders als im beschleunigten Verfahren (§ 418 Abs. 1 StPO) - einer eindeutigen schriftlichen Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluss 5; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; SenE v. 13.12.2000 - Ss 398/00; Meyer-Goßner a.a.O.).

    Dieser Auffassung (OLG Stuttgart NJW 1999, 511 = StV 1998, 585 = VRS 95, 415; OLG Hamburg NStZ 1999, 266; StV 2000, 299 = NStZ-RR 2001, 206; vgl. zum Meinungsstand auch Radtke JR 2001, 133, 135 ff.) hat sich der Senat in einer früheren Entscheidung angeschlossen (Vorlagebeschluss gemäß § 121 Abs. 2 GVG v. 29.6.1999 - Ss 195/99 - , Vorlage gegen OLG Düsseldorf NStZ 1997, 613; Verneinung der Vorlagevoraussetzungen durch den BGH: BGHR StPO § 203 Beschluss 5 = NStZ 2000, 442 = wistra 2000, 151 = DAR 2000, 198).

  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

    An Stelle einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung genügt eine wenn auch nicht ausdrücklich als Eröffnungsentscheidung bezeichnete, so doch schlüssige eindeutige schriftliche oder mündlich verkündete sowie protokollierte Willenserklärung des Gerichts, eine bestimmte Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, NStZ 2000, 442; Meyer-Goßner/ Schmitt § 207 Rn. 8; MüKoStPO- Wenske § 207 Rn. 26, jeweils m.w.N.).

    Im Einzelfall anders kann es aber dann liegen, wenn die neue Anklage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einer führenden und bereits eröffneten Sache verbunden und zugleich ein gemeinsamer Hauptverhandlungstermin anberaumt oder auf einen bereits anberaumten Verhandlungstermin hingewiesen wird (vgl. BGH, NStZ 2000, 442; BGH NStZ 1984, 520 m.w.N.) oder wenn die Verbindung der Verfahren am Beginn der Hauptverhandlung beschlossen und verkündet wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - Az.: 4 StR 310/74 -, BGHSt 26, 95, Rn. 2 juris; Senat, Beschluss vom 13. Juli 2001, Az.: II-69/01).

  • BGH, 17.09.2019 - 3 StR 229/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens (schlüssige und eindeutige Willenserklärung des

  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16

    Eröffnungsverfahren in Strafsachen: Verwendung eines Formularvordrucks für den

  • OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18

    Strafverfahren: Schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in

  • OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03

    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Revisionsbegründung durch eine hinreichend

  • BGH, 10.10.2017 - 4 StR 266/17

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach

  • BayObLG, 13.03.2000 - 4St RR 172/99

    Umfang der Revisionsbegründung bei Verurteilung im beschleunigten Verfahren

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