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   BGH, 14.12.2000 - 3 StR 414/00   

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https://dejure.org/2000,2334
BGH, 14.12.2000 - 3 StR 414/00 (https://dejure.org/2000,2334)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2000 - 3 StR 414/00 (https://dejure.org/2000,2334)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00 (https://dejure.org/2000,2334)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweisantrag - Ablehnung - Hauptverhandlung - Ausschluß - Öffentlichkeit - Jugendlicher - Jugendkammer - Brandstiftung - Brandlegung - Zerstören - Gebäude

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; JGG § 48 Abs. 3; ; JGG § 48 Abs. 3 Satz 1; ; JGG § 48 Abs. 3 Satz 2; ; StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 1, § 306 a Abs. 1 Nr. 1
    Zerstören eines Gebäudes durch eine Brandlegung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 252
  • StV 2001, 232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Wohnungen in Gebäuden - wie in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe - sind Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 2001, 252; BGH, Beschluß vom 3. April 2002 - 3 StR 32/02 (Zimmer in einem Asylbewerberheim)); sie waren damit taugliche Tatobjekte.

    Ein vollendetes (Fall II 1) oder versuchtes (Fall II 4) Inbrandsetzen ist damit nicht festgestellt (zur "Inbrandsetzung" beweglicher Gegenstände und des Mobiliars vgl. BGHSt 16, 109, 110; BGH NStZ 1984, 74; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 502/94; zur "Verrußung" vgl. BGH NStZ 2001, 252; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1983 - 5 StR 760/83 - und vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01; zur Beeinträchtigung durch Hitzeeinwirkung vgl. BGH NStZ 1982, 201; StV 1997, 518); denn Feststellungen, daß das Feuer Bestandteile des Gebäudes erfaßt hat, es auf für das jeweilige Gebäude wesentliche brennbare Bestandteile hätte übergreifen können und die Angeklagte dies auch wollte oder sie zumindest damit rechnete (vgl. BGHSt 18, 363, 366 f.), enthält das Urteil nicht.

    Anlaß zur Ergänzung der früheren - alleinigen - Tatbestandshandlung "Inbrandsetzen" war für den Gesetzgeber, daß die zunehmende Verwendung feuerbeständiger und feuerhemmender Baustoffe und Bauteile dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte, entstehen (BTDrucks. 13/8587 S. 26; vgl. BGH NStZ 2001, 252).

    (4) Dem entsprechend wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB "teilweises Zerstören durch eine Brandlegung" angenommen, wenn eine Wohnung u.a. durch starkes Verrußen des gesamten Wohnbereichs nicht mehr benutzbar ist (BGH NStZ 2001, 252; vgl. auch BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01; Zaczyk in Nomos-Kommentar zum StGB (1998) § 305 Rdn. 9 (Zerstörung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist "teilweises Zerstören")).

  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    Damit kommt ein teilweises Zerstören nicht nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher funktionell selbstständiger Bestandteil des Tatobjekts zerstört wird, indem etwa eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00, NStZ 2001, 252; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152).
  • BGH, 05.12.2001 - 3 StR 422/01

    Besonders schwere Brandstiftung; Inbrandsetzen eines zur Wohnung von Menschen

    ganz oder teilweise zerstört worden ist (vgl. BGHR StGB § 306 Zerstörung 1).
  • BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09

    Schwere Brandstiftung; Vorsatz (Beweiswürdigung)

    Das Tatbestandsmerkmal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270).
  • BGH, 19.07.2007 - 2 StR 266/07

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes; teilweise Zerstörung eines

    Jedenfalls war eine teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben, weil das Ladengeschäft als abgrenzbarer Teil des Gebäudes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte (BGHSt 48, 14, 19 f.; BGH NStZ 2001, 252).
  • BGH, 25.02.2003 - 1 StR 474/02

    Tateinheit (Mord; Brandstiftung; gleichartige Idealkonkurrenz; quantitative

    Letzteres hätte vorausgesetzt, daß ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar geworden wäre und das Fahrzeug selbst damit jedenfalls für eine nicht unbeträchtliche Zeit wegen der tatbedingt erforderlichen Reparaturarbeiten nicht benutzbar gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2001, 252; siehe weiter BGH StV 2003, 27, 29).
  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 410/03

    Versagung des letzten Worts (noch genügende Protokollierung bei Wiedereintritt);

    Der einen Ausschluß der Öffentlichkeit ablehnende Beschluß der Jugendkammer läßt eine Verletzung des insoweit bestehenden tatgerichtlichen Ermessens (vgl. BGH, Beschl. vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00) nicht erkennen.
  • LG Frankfurt/Oder, 25.08.2021 - 22 KLs 4/21

    Wirksamkeit eines Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO

    Bei einem Mehrfamilienhaus ist dies der Fall, wenn eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit unbenutzbar wird (BGH NStZ 2001, 252; 2003, 204, 206; 2007, 270, 271; 2008, 519).
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

    Anlass für die Ergänzung der früheren alleinigen Tathandlung "Inbrandsetzen" war für den Gesetzgeber, dass die zunehmende Verwendung feuerbeständiger und feuerhemmender Baustoffe und Bauteile dazu führen kann, dass bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudeteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber z.B. starke Hitzeeinwirkung zu entsprechenden Schäden an den geschützten Gegenständen führen kann und dies in gleicher Weise strafwürdig erschien (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 26; BGH NStZ 2001, 252).
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