Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.04.2001

Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2001 - 2 StR 21/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3079
BGH, 07.03.2001 - 2 StR 21/01 (https://dejure.org/2001,3079)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2001 - 2 StR 21/01 (https://dejure.org/2001,3079)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2001 - 2 StR 21/01 (https://dejure.org/2001,3079)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Nötigung - Vergewaltigung - Verteidigung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 265; ; StGB § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 3; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2, § 177 Abs. 2 Nr. 1
    Strafschärfung bei Angriffen auf die Glaubwürdigkeit des Opfers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 419
  • StV 2001, 456
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.12.1999 - 3 StR 524/99

    Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 07.03.2001 - 2 StR 21/01
    Zwar ist das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB auch im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510 f.; NStZ-RR 1999, 78; StV 2000, 308).

    Hingegen kommt die Erfüllung der Qualifikationen nach § 177 Abs. 3 und 4 StGB im Schuldspruch nicht zum Ausdruck (BGH NStZ 2000, 254, 255; BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschl. vom 20. Mai 1999 - 4 StR 168/99; Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 177 Rdn. 23, 43 m.w.N.).

  • BGH, 29.07.1998 - 2 StR 287/98

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 07.03.2001 - 2 StR 21/01
    Zwar ist das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB auch im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510 f.; NStZ-RR 1999, 78; StV 2000, 308).
  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 168/99

    Vergewaltigung; Strafzumessungsvorschrift

    Auszug aus BGH, 07.03.2001 - 2 StR 21/01
    Hingegen kommt die Erfüllung der Qualifikationen nach § 177 Abs. 3 und 4 StGB im Schuldspruch nicht zum Ausdruck (BGH NStZ 2000, 254, 255; BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschl. vom 20. Mai 1999 - 4 StR 168/99; Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 177 Rdn. 23, 43 m.w.N.).
  • BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99

    Strafschärfung infolge Verteidigungsverhaltens; Untersuchungshaft;

    Auszug aus BGH, 07.03.2001 - 2 StR 21/01
    Zwar kann im Einzelfall ein Angriff des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit des Tatopfers als Zeuge strafschärfendes Gewicht erlangen, wenn er die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschreitet und sein Vorbringen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält, da sich hierin eine rechtsfeindliche Einstellung offenbaren kann (BGH NStZ-RR 1999, 328; vgl. Tröndle/Fischer aa0 § 46 Rdn. 53 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98

    Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 07.03.2001 - 2 StR 21/01
    Zwar ist das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB auch im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510 f.; NStZ-RR 1999, 78; StV 2000, 308).
  • BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 - 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN).
  • BGH, 20.03.2002 - 2 StR 48/02

    Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten bei der Strafzumessung; regelmäßig

    Durch Senatsbeschluß vom 7. März 2001 (2 StR 21/01) wurde das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Allein die Behauptung, das Opfer einer sexuellen Nötigung habe in die Handlung eingewilligt, überschreitet die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht (BGH, Beschl. v. 07.03.2001 - 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419, juris Rn. 4).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2676
BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01 (https://dejure.org/2001,2676)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2001 - 3 StR 132/01 (https://dejure.org/2001,2676)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 (https://dejure.org/2001,2676)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2339
  • NStZ 2001, 419
  • StV 2001, 449
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Auszug aus BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01
    Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (Anschluß an BGHSt 41, 278).

    Das hat der Senat bereits grundsätzlich anläßlich der Einführung des erweiterten Verfalls in das Strafgesetzbuch durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene OrgKG entschieden (BGHSt 41, 278, 273 f.).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der erweiterte Verfall von Gegenständen, die der Betroffene vor Inkrafttreten der auf § 73d StGB verweisenden Vorschrift erworben hat, gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 41, 278; BGH, NStZ 2001, S. 419 und wistra 2003, S. 228 f.).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    Die Grundsätze zum Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG kommen damit nach der klaren und vom Gesetzgeber gerade auch in der umfassenden Novelle 2017 aufrechterhaltenen Regelung des § 2 Abs. 5 StGB n.F. zur entsprechenden Anwendung, auch wenn diese Maßnahmen nur zum Teil einen strafähnlichen Charakter haben bzw. nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 156, 354-415) eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter sind (HK-GS/Dieter Rössner, 5. Aufl. 2022, StGB § 2 Rn. 15; SK-StGB/Rudolphi/Jäger, § 2 Rn. 17; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, StGB § 2 Rn. 59; Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 2 Rn. 9; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 2 Rn. 10); so dass es der Billigkeit entspricht, sie hinsichtlich der zeitlichen Geltung wie Strafen zu behandeln (vgl. zum Rückwirkungsverbot beim erweiterten Verfall und der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB auf den Verfall BGH, Urteil vom 20.09.1995 - 3 StR 267/95 -, juris = NJW 1996, 136; BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - 3 StR 132/01 -, juris = NJW 2001, 2339 und BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1-33).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 675/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Anforderungen an den Nachweis der Herkunft

    Im Ergebnis erfordere das Rückwirkungsverbot daher, dass § 73a Abs. 1 StGB nur dann anzuwenden sei, wenn sowohl die neue Anknüpfungstat als auch die früheren rechtswidrigen Erwerbstaten nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden seien (mit Verweis auf Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 3 sowie zu § 73d StGB aF BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 Rn. 5; Urteil vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 Rn. 14, BGHSt 41, 278, 283 f.).

    Im Gegensatz zur Einführung der Vorgängerregelung des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB aF; vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 Rn. 14, BGHSt 41, 278, 283 f.; Beschlüsse vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 Rn. 5 und vom 28. Januar 2003 - 5 StR 438/02 Rn. 2) entfaltet die erweiterte Einziehung in § 73a StGB nunmehr eine echte Rückwirkung.

  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 438/02

    Rückwirkungsverbot beim Verfall

    Dies verstößt gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BGHR StGB § 73d Gegenstände 3 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 34 U 155/09

    Immobilienfonds, aufklärungspflichtige Rückvergütungen, Darlegungs- und

    Zur Begründung wurde hierin entscheidend darauf abgestellt, dass dadurch für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen wurde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen; über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären (BGH, Urt. v. 19.12.2000 - XI ZR 349/99, NJW 2001, 2339).
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