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   BGH, 13.06.2001 - 3 StR 126/01   

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BGH, 13.06.2001 - 3 StR 126/01 (https://dejure.org/2001,1665)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2001 - 3 StR 126/01 (https://dejure.org/2001,1665)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01 (https://dejure.org/2001,1665)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 599
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - 3 StR 126/01
    Eine solche Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGHSt 38, 186, 193).
  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - 3 StR 126/01
    Deshalb sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlich vorenthaltenen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK festzustellen (BGHR StGB § 266 a Sozialabgaben 3 und 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - 3 StR 126/01
    Deshalb sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlich vorenthaltenen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK festzustellen (BGHR StGB § 266 a Sozialabgaben 3 und 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Da der Angeklagte über die Beschäftigung der bei den Einzugsstellen nicht angemeldeten Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen führte, durfte das Landgericht die Höhe der an diese Personen gezahlten Löhne auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse schätzen (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH wistra 2007, 220 f.).

    Liegt danach ein Arbeitsverhältnis vor, können die Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (vgl. BGH NStZ 2001, 599, 600).

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Steht die Strafbarkeit fest, kommt eine Schätzung des Schuldumfangs namentlich dann in Betracht, wenn mangels entsprechender Buchführung des Angeklagten eine konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 40, 374, 376; NStZ 2001, 599, 600; wistra 2007, 220 f., jew. m.w.N.).
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Zwar können Beitragszahlungen, die ein Dritter aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung leistet, den Tatbestand entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01 Rn. 9; Beschluss vom 21. September 2005 - 5 StR 263/05 Rn. 9; vgl. auch MüKo-StGB/Radtke, 4. Aufl., § 266a Rn. 49 mwN; a.A. Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl., § 266a Rn. 7).
  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Gegebenheiten (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f., und vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599, 600).

    In diese Gesamtbetrachtung sind vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f.; siehe auch Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13 mit Nachw. zum unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff).

  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; Arbeitgeber;

    Liegt danach ein Arbeitsverhältnis vor, können die Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (vgl. BGH NJW 2009, 528, 530; BGH NStZ 2001, 599, 600).
  • BGH, 13.12.2018 - 5 StR 275/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträge;

    Auch im Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gälte im Übrigen die l. als lohnzahlende Verleiherin gemäß § 10 Abs. 3 AÜG, § 28e Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB IV gegenüber der Einzugsstelle als Arbeitgeberin und hätte neben dem Entleiher für den auf das Arbeitsentgelt entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599).
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08

    Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners

    c) In den 25 Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) genügt bereits die Berechnungsdarstellung hinsichtlich der Höhe der nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile nicht den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; jeweils m.w.N.) aufgestellten Grundsätzen.
  • OLG Celle, 19.07.2011 - 1 Ws 271/11

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels Tatverdachts bei bloßer

    Steht die Strafbarkeit fest, kommt eine Schätzung des Schuldumfangs namentlich dann in Betracht, wenn mangels entsprechender Buchführung des Angeklagten eine konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 40, 374, 376; NStZ 2001, 599, 600; wistra 2007, 220 f., jew. m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22

    Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung

    a) Zwar erfordert die Bestimmung des Schuldumfangs bei Straftaten nach § 266a StGB die hinreichend genaue Feststellung der gegenüber der Einzugsstelle geschuldeten Beträge, wozu grundsätzlich eine Aufstellung nach Anzahl der Arbeitnehmer, den jeweiligen Beschäftigungszeiträumen, dem Beitragssatz sowie der gezahlten Bruttolöhne jeweils zu den einzelnen Fälligkeitsterminen gehört (zur konkreten Schadensberechnung vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22).
  • BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Berechnungsdarstellung der verkürzten Beiträge

    Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt.

    Eine solche Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03).

  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

  • BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05

    Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und

  • OLG Saarbrücken, 17.07.2008 - 1 Ws 131/08

    Anklageschrift wegen Beitragsvorenthaltung: Hinreichender Tatverdacht bei

  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

  • LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12

    Ex-Wiesenhof-Manager freigesprochen

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2007 - 5 Ss 226/06

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt; Zulässige Höhe

  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 5 Ss 110/09

    Arbeitsentgelt; Vorenthalten; Verurteilung; Anforderungen; Urteilsgründe

  • LG Bonn, 01.10.2012 - 27a KLs 430 Js 1700/07

    Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schwarzarbeitern bei der

  • AG Bremen, 17.03.2011 - 23 C 182/10

    Sozialversicherungsbeiträge - Nichtabführung und Haftung eines

  • OLG Hamm, 10.05.2007 - 3 Ss 35/07

    Verlesung; Einverständnis; Motivation; Vorsatz; Beitragsvorenthaltung

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 460/93   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 18 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 1; GewStG
    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zur Gewerbesteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1853
  • NVwZ 2001, 795 (Ls.)
  • NStZ 2001, 599
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.09.1996 - II ZR 157/95

    Aufgabenstellung des Dispacheurs in der großen Haverei

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 460/93
    Die Ansicht des Beschwerdeführers findet auch sonst in der Literatur und Rechtsprechung keine uneingeschränkte Zustimmung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1996 - II ZR 157/95, WM 1997, S. 228; Sieg in: VersR 1996, S. 684).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 460/93
    Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Gewerbesteuer geltend macht, ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977,BVerfGE 46, 224 (233 ff., 239 f.) , zu verweisen.
  • OLG Hamburg, 17.02.1994 - 6 U 124/93

    Dispache; Dispacheur; Vergütung; Schadensersatz; Beitragspflicht;

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 460/93
    Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass diese Bewertung dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden ist, vielmehr entspricht die fachgerichtliche Gesamtwürdigung der Aufgabenstellung eines Dispacheurs verbreiteter Ansicht (vgl. Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 2. Aufl., § 728 HGB Anm. B; Herber, Seehandelsrecht, § 35 III; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 6 U 124/93, VersR 1996, S. 393, S. 395).
  • FG Hamburg, 15.06.1990 - VII 54/87
    Auszug aus BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 460/93
    b) das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. Juni 1990 - VII 54/87 -, 2. mittelbar gegen.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 460/93
    Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.BVerfGE 90, 22 ).
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90

    Dispacheur ist kein freier Beruf

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 460/93
    a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1992 - IV R 109/90 -,.
  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

    b) Ebenso wenig begegnet die gewerbesteuerliche Belastung bestimmter selbstständiger Tätigkeiten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2001, 496).
  • BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00

    Beratender Betriebswirt als Freiberufler

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsprechung, die z.B. dem Senatsurteil vom 26. November 1992 IV R 109/90 (BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235 --Dispacheur--) zugrunde liegt, verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 367, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ---HFR-- 2001, 496; ferner den Beschluss vom 15. März 2001 1 BvR 2102/00, Steuer-Eildienst --StEd-- 2001, 307, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 4. Mai 2000 IV R 52/99, nicht veröffentlicht, juris --Gewerbesteuermessbetragssache desselben Steuerpflichtigen wie in BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616-- nicht zur Entscheidung angenommen wurde).
  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

    dd) In neueren Entscheidungen hat das BVerfG ohne erneute Sachprüfung an seiner dargestellten Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer festgehalten und entsprechende Richtervorlagen für unzulässig erklärt (BVerfG-Beschlüsse vom 5. Mai 1998 1 BvL 23/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 274; vom 17. November 1998 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509; vom 17. Dezember 1998 1 BvL 19/98, NJW 1999, 3404) bzw. Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, FR 2001, 367, sowie 2 BvR 1488/93, FR 2001, 367).
  • BFH, 19.09.2002 - IV R 45/00

    Fußreflexzonenmasseur als Gewerbetreibender

    Der Gesetzgeber konnte bei der Gestaltung des Katalogs nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG insbesondere berücksichtigen, dass die freiberuflich Schaffenden insgesamt gesehen zum Erwerb ihrer hohen und breit angelegten Qualifikation eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten und in dieser Zeit zumeist keine Einkünfte hatten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125, 129; bestätigt zuletzt durch BVerfG-Beschluss vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 1853; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 359).
  • BFH, 29.11.2001 - IV R 65/00

    EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1

    Insbesondere konnte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die freiberuflich Schaffenden insgesamt gesehen zum Erwerb ihrer hohen und breit angelegten Qualifikation eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten und in dieser Zeit zumeist keine Einkünfte hatten (BVerfG-Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125, 129; bestätigt zuletzt durch BVerfG-Beschluss vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 1853; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. September 1989 IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359).
  • BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06

    Ist die Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung freiberuflich?

    Der Gesetzgeber konnte hinsichtlich der Besserstellung der freien Berufe in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht berücksichtigen, dass die freiberuflich Schaffenden insgesamt gesehen zum Erwerb ihrer tiefen und breit angelegten Kenntnisse eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten und in dieser Zeit zumeist keine Einkünfte hatten (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125; bestätigt durch BVerfG-Beschlüsse vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1991, 614, und vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, HFR 2001, 496; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. November 2001 IV R 65/00, BFHE 197, 228, BStBl II 2002, 149).
  • BFH, 09.03.2012 - III B 244/11

    IT-Berater als Freiberufler

    Auslegung und Anwendung der danach verfassungsgemäßen einfach-rechtlichen Vorschriften des EStG und des Gewerbesteuergesetzes sind grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfG-Beschlüsse in ZKF 1992, 85; vom 14. Februar 2001  2 BvR 460/93, HFR 2001, 496; vom 25. März 2004  2 BvR 944/00, HFR 2004, 691, m.w.N.).
  • BFH, 13.02.2003 - IV R 49/01

    Einkunftsart einer Sprachheilpädagogin

    Insbesondere konnte der Gesetzgeber bei der Privilegierung der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufe einschließlich der Heil- und Heilhilfsberufe berücksichtigen, dass die betreffenden Berufsträger zum Erwerb ihrer hohen und breit angelegten Qualifikation in der Regel eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten und in dieser Zeit meist keine Einkünfte hatten (Senatsurteil in BFHE 197, 228, BStBl II 2002, 149, unter Hinweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, und vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 1853; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 1989 IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359).
  • BFH, 11.09.2003 - IV B 35/02

    Austausch einer Rechtsgrundlage

    Willkür ist anzunehmen, wenn der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. aus jüngerer Zeit: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 496).
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