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   BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01   

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https://dejure.org/2001,343
BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01 (https://dejure.org/2001,343)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2001 - 5 StR 92/01 (https://dejure.org/2001,343)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2001 - 5 StR 92/01 (https://dejure.org/2001,343)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 339 StGB; § 239 StGB; § 13 StGB; Art. 97 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 182 GVG; § 306 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 307 Abs. 2 StPO; Art. 5 Abs. 4 MRK; Art. 6 Abs. 1 MRK
    Rechtsbeugung (Anwendung von Verfahrensvorschriften; Ermessensmißbrauch; Verschleppungsabsicht); Beschleunigungsgrundsatz (Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei Haftsachen); Freiheitsberaubung; Unterlassen; Ordnungshaft; Beschwerde; Nachteil; ...

  • lexetius.com

    StGB § 339

  • DFR

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt werden

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt werden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt werden

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.12.2001)

    Raben und Krähen

  • strafrecht-bundesweit.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Rechtsbeugung bei der Urteilsabsetzungsfrist

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Veruteilung Schills aufgehoben

  • archive.org (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.06.1999)

    Neue Vorwürfe gegen Richter Schill: Freilassung verhindert?

  • 123recht.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.09.2000)

    "Richter Gnadenlos" ging zu weit - Jetzt steht er selbst vor Gericht

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Ronald Schill / Anklage wegen Rechtsbeugung

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 105
  • NJW 2001, 3275
  • NJW 2002, 112
  • NStZ 2001, 651
  • NStZ 2002, 146 (Ls.)
  • StV 2002, 303
  • JR 2002, 254
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86

    Richter als Repetitor - Art. 97 Abs. 1 GG, persönliche Unabhängigkeit des

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht gebunden (BVerwGE 78, 211, 213).

    Grundsätzlich bleibt auch in diesen Fällen dem Richter ein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und - weil er an feste Dienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211, 213) - auch seiner privaten Angelegenheiten.

    An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht gebunden (BVerwGE 78, 211, 213).

    Grundsätzlich bleibt auch in diesen Fällen dem Richter ein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und - weil er an feste Dienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211, 213) - auch seiner privaten Angelegenheiten.

  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Rechtsbeugung kann nicht nur in Form von Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 42, 343 m.w.N.).

    Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht - das die verhängte Ordnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der Hauptverhandlung mit Recht für inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in KK StPO 4. Aufl. § 178 GVG Rdn. 3 mit Beispielen aus der Rechtsprechung) - davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381, 383; 42, 343; jeweils m.w.N.).

    c) Bei zögerlicher Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraumes kommt ein schwerwiegender Rechtsverstoß allerdings dann in Betracht, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt (vgl. BGHSt 42, 343, 345).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit gebietet es, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich richterlichen Wirkens über dessen Kernbereich hinaus einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45).

    Zwar handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um den Kernbereich richterlichen Wirkens, die Spruchtätigkeit, jedoch gebietet es das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45).

    Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes verzögerte Terminierungen oder als unangemessen lang gewertete Urteilsabsetzungszeiträume nur dann im Rahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG beanstandet werden dürfen, wenn dies losgelöst von einzelnen Rechtssachen oder Fallgruppen geschieht und wenn die Aufsichtsmaßnahme die Entscheidungsfreiheit des Richters im Einzelfall unberührt läßt (BGHZ 51, 280, 287; 90, 41, 46; 93, 238, 243 f.).

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht - das die verhängte Ordnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der Hauptverhandlung mit Recht für inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in KK StPO 4. Aufl. § 178 GVG Rdn. 3 mit Beispielen aus der Rechtsprechung) - davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381, 383; 42, 343; jeweils m.w.N.).

    Ebensowenig wie der Vorsatz der Rechtsbeugung durch die Vorstellung des Täters, er handele im Ergebnis gerecht, in Frage gestellt wird, wenn sich sein Handeln in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und an eigenen Maßstäben anstelle der vom Gesetzgeber statuierten ausrichtet (vgl. BGHSt 32, 357, 360), kann den Richter eine solche Vorstellung bei idealkonkurrierenden Delikten entlasten.

  • OLG Frankfurt, 05.11.1975 - 2 Ws 298/75
    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Zwar hat der Erfolg der Beschwerde für einen Beschwerdeführer, der die Ordnungshaft bereits verbüßt hat, über die Feststellung der Rechtswidrigkeit hinaus kaum praktische Bedeutung, zumal da nach herrschender Meinung eine Entschädigung aus der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt (OLG Frankfurt NJW 1976, 303; Kissel aaO Rdn. 18).
  • BGH, 27.05.1987 - 3 StR 112/87

    Vorwurf der Rechtsbeugung wegen Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen die

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Da eine Strafandrohung, zumal in Form eines Verbrechenstatbestandes, noch weit mehr als eine Maßnahme der Dienstaufsicht geeignet sein wird, den Richter in seinem Verhalten zu beeinflussen, darf auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten eine Überprüfung richterlicher Tätigkeit am wenig konkreten Maßstab des Beschleunigungsgebots nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der sachlichen Unabhängigkeit des Richters führen (vgl BGH NStZ 1988, 218 f.).
  • BGH, 24.09.1974 - 1 StR 365/74

    Berücksichtigung von zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen im

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Zu den wesentlichen Grundprinzipien des Strafverfahrensrechts zählt das unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, schlagwortartig als Beschleunigungsgebot bezeichnete Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (BGHSt 24, 239 f.; 26, 1, 4).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht - das die verhängte Ordnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der Hauptverhandlung mit Recht für inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in KK StPO 4. Aufl. § 178 GVG Rdn. 3 mit Beispielen aus der Rechtsprechung) - davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381, 383; 42, 343; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes verzögerte Terminierungen oder als unangemessen lang gewertete Urteilsabsetzungszeiträume nur dann im Rahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG beanstandet werden dürfen, wenn dies losgelöst von einzelnen Rechtssachen oder Fallgruppen geschieht und wenn die Aufsichtsmaßnahme die Entscheidungsfreiheit des Richters im Einzelfall unberührt läßt (BGHZ 51, 280, 287; 90, 41, 46; 93, 238, 243 f.).
  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
    Da die richterliche Unabhängigkeit weder Standesprivileg (BVerfGE 27, 211, 217; BGHZ 67, 184, 187; Benda DRiZ 1975, 166, 170) noch absoluter Selbstwert ist, vor dem alle anderen Bedingungen einer rechtsstaatlichen Justizgewährung zurückzutreten hätten (Rudolph DRiZ 1978, 146; Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 43), schließt ein dem Richter im Grundsatz zuzubilligender großzügiger Ermessensspielraum bei der Einteilung seiner Dienstgeschäfte strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nicht in jedem Fall aus.
  • BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71

    Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

  • BGH, 19.12.1996 - 5 StR 472/96

    Rechtsbeugung durch Nichtverhängung von Fahrverboten - Rechtsbruch als

  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 274/16

    Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen teilweise

    § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, StV 2011, 463, 466).

    Eine unrichtige Rechtsanwendung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251).

    cc) Eine Rechtsbeugung kann grundsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 344 f.; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, StV 2011, 463, 466).

    dd) Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) verletzt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1996 - 5 StR 472/96, NJW 1997, 1455; vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105; Hilgendorf, aaO, § 339 Rn. 39 und 70; zur Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen bei durch Manipulationen bewirktem "verschleppten' Abschluss einer Anklage vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2007 - 1 StR 394/07, Rn. 44), wird das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist.

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter oder Staatsanwalt bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 654; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).

    Bei der Entscheidung der Frage, ob in der verzögerten Bearbeitung einer Rechtssache ein Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB liegt, ist aber davon auszugehen, dass es grundsätzlich dem Richter oder Staatsanwalt überlassen bleibt, welchen der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienstgeschäften er den Vorrang vor anderen einräumt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).

    Im Sinne des § 339 StGB strafrechtlich relevante Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz werden deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn gegen zwingende Vorschriften verstoßen wird, in denen der Gesetzgeber das Beschleunigungsgebot konkretisiert hat (wie etwa in § 115 StPO), wenn der Richter oder Staatsanwalt untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten, oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder Nachteil einer Partei beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 350 f.).

    Soweit in Art. 6 Abs. 1 MRK davon die Rede ist, dass jede Person eine Verhandlung innerhalb "angemessener Frist' verlangen kann, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit nur geringer Aussagekraft (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 110 ("wenig konkreter Maßstab'); Esser, aaO, EMRK Art. 6 Rn. 314).

  • BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13

    Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben

    Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung, als eine "Beugung des Rechts" nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09; NStZ-RR 2010, 310).

    Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 652/96, BGHSt 43, 183, 190; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13; NStZ 2013, 655, 656).

  • LG Freiburg, 25.02.2016 - 2 KLs 270 Js 21058/12

    Akten liegen gelassen: Staatsanwalt erhält Bewährungsstrafe

    Auch ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch pflichtwidrige Verfahrensverzögerung kann den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, insbesondere dann, wenn die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes besonders hervorgehoben ist, wie beispielsweise in Haftsachen aufgrund Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG und Art. 5 Abs. 3, Abs. 4 MRK (vgl. BGHSt 47, 105, Rn. 11; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

    Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass Rechtsbeugung auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden kann (vgl. BGHSt 42, 343, 344; 47, 105, 109; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jeweils m.w.N.).

    Um nicht in jedem Rechtsverstoß bereits eine "Beugung" des Rechts zu sehen, enthält das Tatbestandsmerkmal ein normatives Element; erfasst werden sollen davon nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 42, 343, 345; 47, 105, 109 ff.; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09 Tz. 10) und dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 346, 351; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6).

  • BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12

    Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen

    Insoweit liegt jedenfalls die Annahme eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - fern (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105).
  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20

    Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt

    § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312; Urteile vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09).

    Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312; BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251).

    (c) Darüber hinaus handelte der Angeklagte nicht in der Absicht, eine ermessensfehlerfreie Anwendung des Rechts generell zu verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105 (zu mutwilligem Ermessensmissbrauch)).

  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2021 - 5 StR 39/21 Rn. 32; Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 83/20 Rn. 22; Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 19; Urteil vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14 Rn. 12; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13 Rn. 13; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 Rn. 29; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283).

    Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 83/20 Rn. 22; Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 19; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251).

    Das Recht kann grundsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht gebeugt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2021 - 5 StR 39/21 Rn. 34; Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 20; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 Rn. 29; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 344 f.; Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383).

    Ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Richter bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht, wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder Nachteil einer Partei beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 21, 31; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).

    Ebenso wenig blieb die Angeklagte untätig, obwohl besondere Umstände ihr sofortiges Handeln - wie es etwa bei der Veranlassung der Freilassung eines Inhaftierten nach Aufhebung des Haftbefehls der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111) - zwingend geboten hätten.

    Die damit verbundene Totalverweigerung, bei der ein Richter jede (weitere) Verfahrensförderung endgültig ablehnt, kann Fällen der Rechtsbeugung gleichzustellen sein, in denen eine zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder Nachteil einer Partei beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 31; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).

    Die kategorisch verweigerte Verfahrensbearbeitung bleibt bei wertender Betrachtung in ihrem Unrechtsgehalt hinter derartigen Fällen grundsätzlich nicht zurück (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 113 f. zur Vereitelung effektiven Rechtsschutzes).

    Die richterliche Unabhängigkeit ist weder Standesprivileg noch absoluter Selbstwert (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111), weshalb sich ein Richter die von ihm zu bearbeitenden Verfahren auch nicht selbst aussuchen kann.

  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Somit muss schon auf der Ebene des objektiven Tatbestands ein bewusster Regelverstoß insoweit vorliegen, als sich der Amtsträger bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (BGHSt 47, 105, in juris, dort Rz. 10) und sein Handeln stattdessen an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben (Schönke/Schröder/Heine a. a. O., Rz. 5b zu § 339).

    Deshalb beugt nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der nur mit der Möglichkeit einer rechtlich (bloß) nicht mehr vertretbaren Entscheidung rechnet und sich damit abfindet, das Recht nicht (während umgekehrt die Vorstellung, im Ergebnis gerecht zu handeln, den subjektiven Tatbestand nicht zwangsläufig in Frage stellt, BGHSt 47, 105, in juris, dort Rz. 28).

    Selbst die bloße objektive Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet aber noch keine Rechtsbeugung (BGHSt 47, 105, in juris, dort Rz. 10).

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 84/13

    Rechtsbeugung (Leitung einer Rechtssache: Maßnahmen nach Erlass der Entscheidung;

    Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283 f.; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 108 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09 jeweils mwN).

    Dies gilt auch bei der Rechtsbeugung durch Beugung des Verfahrensrechts (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383 mwN; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 346, 351; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109 mwN; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 Rn. 29, StV 2011, 463, 466).

    Auf seine Vorstellung, das von der Berufungskammer gefundene Urteil sei im Ergebnis richtig, kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 115).

  • OLG Hamm, 19.05.2015 - 5 Ws 117/15

    Keine Strafbarkeit einer Oberstaatsanwältin wegen Anklageerhebung, die

    Der Maßstab der "Unvertretbarkeit" der vom Amtsträger vertretenen Rechtsauffassung wird den Anforderungen der Rechtsicherheit insoweit nicht gerecht (vgl. BGHSt 47, 105, 109; BGH, NStZ-RR 2010, 310; Fischer, a.a.O., § 339 Rn. 14).
  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2394/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

  • OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15

    Rechtsbeugung: Zur Strafbarkeit eines Staatsanwalts bei unzureichenden

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03

    Strafbarkeit bei pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens durch

  • LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13

    Wegen Rechtsbeugung angeklagt: Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

  • LG Rostock, 14.11.2019 - 18 KLs 42/18

    Rechtsbeugung, Richter, Belastung, Erkrankung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BGH, 29.10.2009 - 4 StR 97/09

    Rechtsbeugung (Erfordernis des elementaren Rechtsbruchs; Beachtung der

  • OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12

    Rechtsbeugung durch einen Strafrichter: Ergänzung eines Urteilsfragments nach

  • OLG Naumburg, 06.10.2008 - 1 Ws 504/07

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung

  • GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06

    Rechtsbeugung eines Amtsrichters in Zivilsachen wegen Verhängung von

  • LG Aurich, 13.05.2013 - 15 KLs 2/13

    Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue

  • LG Mannheim, 17.04.2003 - 5 KLs 15 Js 24957/00

    Strafvereitelung im Amt bei nicht erkennbarer Förderung von Strafverfahren;

  • LG Frankfurt/Oder, 06.08.2014 - 23 KLs 13/14

    Rechtsbeugung: Sperrwirkung des Tatbestandes im Verhältnis zu einer Nötigung

  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2006 - 1 Ws 401/05

    Umfang des Petitionsrecht; Zum Vorwurf der Rechtsbeugung durch einen Richter

  • OLG Köln, 21.10.2008 - 51 Zs 606/06

    Klageerzwingungsverfahren zwecks Verfolgung einer behaupteten Rechtsbeugung unter

  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01

    Verzögerung der Eröffnungsentscheidung in Strafsachen: Zulässigkeit der

  • OLG Frankfurt, 19.10.2001 - 3 Ws 905/01

    Gegenvorstellung: Keine Verfahrensbeteiligung der Strafkammer im

  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Zulässigkeit bei Nichtbescheidung

  • OLG Hamm, 18.02.2005 - 2 Ws 36/05

    Ungebühr; Tätlichtkeit gegenüber Verfahrensbeteiligten; subjektive

  • OLG Hamm, 11.06.2021 - 11 W 24/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags

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