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   KG, 22.08.2002 - (5) Ss 186/02 (34/02)   

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KG, 22.08.2002 - (5) Ss 186/02 (34/02) (https://dejure.org/2002,27184)
KG, Entscheidung vom 22.08.2002 - (5) Ss 186/02 (34/02) (https://dejure.org/2002,27184)
KG, Entscheidung vom 22. August 2002 - (5) Ss 186/02 (34/02) (https://dejure.org/2002,27184)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 207
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17

    Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt

    Dieses Ergebnis trägt darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung, dass die zwei zur Verurteilung gelangten Straftaten (teilweise) gegen unterschiedliche Schutzzwecke verstoßen (zu diesem Kriterium im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB: KG, NStZ 2003, 207), denn während § 153 StGB ausschließlich die staatliche Rechtspflege schützt, dient § 164 StGB neben dem Schutz der Rechtspflege auch dem Schutz des Individuums gegen irrtumsbedingte behördliche Eingriffe in Individualrechtsgüter.
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.11.2008 - 3 KLs 501 Js 1777/08

    Untreue zum Nachteil einer Aktiengesellschaft: Heimliche finanzielle Förderung

    Zudem ist zu bedenken, dass die Untreue einerseits und die Steuerhinterziehungshandlungen andererseits gegen unterschiedliche Schutzzwecke verstoßen (vgl. Kammergericht in NStZ 2003, 207).
  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16

    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe

    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • OLG Hamm, 26.05.2009 - 2 Ss 195/09

    Einlassung; Beweiswürdigung; Anforderung; gefährlicher Eingriff; Straßenverkehr;

    Die Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 1 StGB stellt die Regel, Abs. 2 S. 2 der Vorschrift stellt die Ausnahme dar, deren Anwendung grundsätzlich besonders zu begründen ist (KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2002 - (5) Ss 186/02 (234/02) -, zitiert nach juris Rn. 4; Fischer, StGB, 56. Auflage, § 53 Rn. 6).

    Der Erziehungsgedanke hat im Jugendgerichtsgesetz seine Ausprägung gefunden, gehört aber nicht zu den in § 46 StGB aufgeführten Grundsätzen der Strafzumessung (vergleiche dazu eingehend: KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2002 - (5) Ss 186/02 (234/02) -, zitiert nach juris Rn. 5, 6), an denen sich die Ermessensausübung nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB zu orientieren hat (Fischer, StGB, 56. Auflage, § 53 Rn. 7).

    Zudem wird nicht berücksichtigt, dass das angeblich erzieherische Vorgehen den Angeklagten vor der zwangsläufigen Erhöhung der Freiheitsstrafe bewahrt, welches häufig gegenüber dem Bestehenlassen der Geldstrafe das von der Strafart her schwerere Übel darstellt (KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2002 - (5) Ss 186/02 (234/02); mit Verweis auf BGHSt 35, 208, 212 und weiteren Nachweisen).

  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach es einer besonderen Begründung der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 S. 1 StGB bedarf, wenn die mit Freiheits- und Geldstrafe geahndeten Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter verstießen (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1 unterschiedliche Rechtsgüter; BGH NStZ 02, 418 [Detter]; KG NStZ 03, 207; KG NStZ 03, 208 209; SenE vom 7.6.1993 - Ss 189/94 -) SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 - SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 - SenE v. 06.06.2001 - Ss 204-205/01 - SenE v. 08.06.2001 - Ss 221/01 - SenE v. 13.07.2001 - Ss 247/01 - SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -).
  • OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04

    Erfordernis der Besitzerhaltungsabsicht i. S. d. § 252 Strafgesetzbuch (StGB);

    Entbehrlich ist ein Eingehen auf die Fragestellung, wenn auszuschließen ist, dass die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe im Vergleich zur gesonderten Verhängung der Geldstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH NZV 1999, 430 = NJW 1999, 3132 [3133] = DAR 1999, 511 [512]; KG NStZ 2003, 207; KG NStZ 2003, 208 [209]; vgl. a. Detter NStZ 2000, 188).
  • KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21

    Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2

    Will das Gericht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe absehen, muss es dies stets besonders begründen und zu erkennen geben, dass es sich seines Ermessens bewusst gewesen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 264; KG NStZ 2003, 207; OLG Köln NStZ-RR 2005, 169; Fischer a.a.O.).

    Dies folgt schon daraus, dass das Amtsgericht (naheliegend mangels Möglichkeit der Kenntnisnahme) keine Entscheidung über eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil vom 17. November 2020 getroffen hat (vgl. KG NStZ 2003, 207).

  • KG, 09.09.2021 - 161 Ss 99/21

    Begründung einer Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung

    Will das Gericht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe absehen, muss es dies stets besonders begründen und zu erkennen geben, dass es sich seines Ermessens bewusst gewesen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 264; KG NStZ 2003, 207; OLG Köln NStZ-RR 2005, 169; Fischer a.a.O.).

    Dies folgt schon daraus, dass das Amtsgericht (naheliegend mangels Möglichkeit der Kenntnisnahme) keine Entscheidung über eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil vom 17. November 2020 getroffen hat (vgl. KG NStZ 2003, 207).

  • OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16

    Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs: Voraussetzungen

    Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB muss stets besonders begründet werden (Senat a.a.O.; KG NStZ 2003, 207 f.; Fischer a.a.O. § 53 Rn. 5), woran es hier fehlt.
  • LG Bochum, 07.11.2018 - 1 KLs 22/17
    Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen entspricht jedoch eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher als eine längere Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH Beschl. vom 07.12.2016, Az.: 1 StR 358/16, BeckRS 2016, 112680, Rn. 6, beck-online), welche wegen der zwangsläufigen Erhöhung der Einsatzstrafe von der Strafart her häufig schon ein schwereres Übel darstellt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2002, Az.: (5) Ss 186/02 (34/02), Rn. 5, juris m.w.N.).
  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der

  • KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18

    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer

  • KG, 08.03.2013 - 161 Ss 21/13

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei wirksamer Berufungsbeschränkung;

  • KG, 17.04.2020 - 161 Ss 34/20

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • KG, 03.12.2008 - 1 Ss 267/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Berücksichtigung mehrerer

  • KG, 02.11.2018 - 3 Ss 24/18

    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer

  • KG, 10.11.2008 - 1 Ss 313/08
  • LG Aurich, 06.01.2011 - 12 Qs 205/10

    Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse eines Angeklagten als eigenständiger

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