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   OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 2 Ws 572/02   

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OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 2 Ws 572/02 (https://dejure.org/2002,14938)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.10.2002 - 2 Ws 572/02 (https://dejure.org/2002,14938)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 2 Ws 572/02 (https://dejure.org/2002,14938)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 222
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Frankfurt, 03.06.2005 - 3 Ws 298/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Fehleinweisung

    Für diese Fälle stellt sich daher die Frage der Anrechnung nicht (vgl. OLG Frankfurt NStZ 2003, 222).

    Der Bundesrat hat überdies mit seinem -dem Gesetz zu Einführung der nachträglichen Sicherungsverfahren zeitlich nachfolgenden- "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt" vom 24. August 2004 (BT-Drucks. 15/3652) diese Problematik möglicher Fehleinweisungen aus bloßen Rechtsgründen unter Hinweis auf die in NStZ 2003, 222 abgedruckte Entscheidung des Senats ausdrücklich aufgegriffen (vgl. BT-Drucks 15/3652 S. 15) und eine entsprechende Klarstellung des Gesetzestextes dahin vorgeschlagen, daß sich nachträglich aus tatsächlichen Gründen ergeben muß, daß die Tat nicht unter dem Einfluß eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen wurde (§ 67d Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs).

  • EGMR, 16.05.2013 - 20084/07

    RADU v. GERMANY

    Nach dieser Rechtsprechung war die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus in Fällen zu beenden, in denen festgestellt wurde, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht mehr an einer psychischen Störung im Sinne von § 20 StGB litt, insbesondere weil er geheilt wurde (siehe z. B. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 1119/01, Entscheidung vom 26. November 2001; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 2 Ws 572/02, Entscheidung vom 22. Oktober 2002, NStZ 2003, S. 222 ff.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 298-299/05, Entscheidung vom 3. Juni 2005; und die Verweise in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010, Az. 4 StR 577/09).

    Entscheidend war nur, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erfüllt waren (siehe z.B. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 1119/01, Entscheidung vom 26. November 2001; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 2 Ws 572/02, Entscheidung vom 22. Oktober 2002, NStZ 2003, S. 222 ff.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 298-299/05, Entscheidung vom 3. Juni 2005).

  • OLG Frankfurt, 16.06.2006 - 3 Ws 585/06

    Unterbringungsverfahren: Keine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung durch

    Eine Korrektur der rechtlichen Bewertung des erkennende Gerichts durch das Vollstreckungsgericht in Form einer Erledigterklärung würde daher zu einer Aushebelung der mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtskraft führen (vgl. Senat NStZ 2003, 222 = RuP 2003, 108 mit zust. Anm. Volckart).

    Der Bundesrat hat überdies mit seinem - dem Gesetz zu Einführung der nachträglichen Sicherungsverfahren zeitlich nachfolgenden - "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt" vom 24. August 2004 (BT-Drucks. 15/3652) diese Problematik möglicher Fehleinweisungen aus bloßen Rechtsgründen unter Hinweis auf die in NStZ 2003, 222 abgedruckte Entscheidung des Senats ausdrücklich aufgegriffen (vgl. BT-Drucks 15/3652 S. 15) und eine entsprechende Klarstellung des Gesetzestextes dahin vorgeschlagen, dass sich nachträglich aus tatsächlichen Gründen ergeben muss, dass die Tat nicht unter dem Einfluss eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen wurde (§ 67d Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs).

  • OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 328/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Wegfall des

    Nimmt das Gericht im Erkenntnisverfahren auf Grund einer - auch gegenüber neueren Erkenntnissen im Vollstreckungsverfahren - hinsichtlich Art und Umfang der Auswirkungen zutreffend erfassten Tatsachengrundlage einen Zustand im Sinne von §§ 20, 21 StGB an, so handelt es sich hierbei um eine Rechtsfrage, die im Vollstreckungsverfahren nicht abweichend beurteilt werden kann (Hanseatisches OLG Bremen aaO. Rn. 25; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.10.2002 - 2 Ws 572/02, NStZ 2003, 222, 223).
  • OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 1 Ws 266/17

    Anfängliche Fehleinweisung eines Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus:

    Nimmt das Gericht im Erkenntnisverfahren auf Grund einer - auch gegenüber neueren Erkenntnissen im Vollstreckungsverfahren - hinsichtlich Art, Umfang und Auswirkungen einer psychischen Störung zutreffend erfassten Tatsachengrundlage einen Zustand im Sinne von §§ 20, 21 StGB an, so handelt es sich demgegenüber unabhängig von der medizinischen Bezeichnung dieses Zustandes um eine Rechtsfrage, die mit Blick auf die Rechtskraft des Urteils im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht abweichend beurteilt werden darf (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.10.2002 - 2 Ws 572/02, NStZ 2003, 222, 223).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 418/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

    Eine auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruhende Entscheidung kann im Vollstreckungsverfahren nicht korrigiert werden, selbst wenn sie "noch so falsch" ist (vgl. dazu den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 14. September 2005 - 3 Ws 774/05, Bd. IV VH Bl. 742 ff.; st. Rspr. OLG Frankfurt NStZ 2003, 222; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 3 Ws 585/06 und dazu BVerfG NStZ-RR 2007, 29; BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1914/92 und 2105/93 jeweils m.N.).
  • BVerfG, 02.08.2004 - 2 BvR 1204/04

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der bedingten Entlassung aus der Unterbringung

    Ob die herrschende Auffassung, wonach sich die Unterbringung bei einem Wegfall der Voraussetzungen des § 63 StGB - auch bei fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten - erledigt hat und nicht weiter vollstreckt werden darf (vgl. BGHSt 42, 306 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1914/92 -, NJW 1995, S. 2405 , hat diese Rechtsfortbildung nicht beanstandet; nach OLG Frankfurt, NStZ 2003, S. 222 , darf aber das Vollstreckungsgericht bei einem im Tatsächlichen unveränderten Zustand des Verurteilten nicht die Rechtskraft des Anlassurteils aushebeln), von Verfassungs wegen geboten ist, kann auf dieser Grundlage offen bleiben.
  • OLG Frankfurt, 21.05.2008 - 3 Ws 344/08

    Unterbringung: Erledigterklärung bei Fehleinweisung in ein psychiatrisches

    Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 3.6.2005 (StV 2007, 430) ausgeführt: "Der Bundesrat hat mit seinem -dem Gesetz zu Einführung der nachträglichen Sicherungsverfahren zeitlich nachfolgenden- "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt" vom 24. August 2004 (BT-Drucks. 15/3652) diese Problematik möglicher Fehleinweisungen aus bloßen Rechtsgründen unter Hinweis auf die in NStZ 2003, 222 abgedruckte Entscheidung des Senats ausdrücklich aufgegriffen (vgl. BT-Drucks 15/3652 S. 15) und eine entsprechende Klarstellung des Gesetzestextes dahin vorgeschlagen, dass sich nachträglich aus tatsächlichen Gründen ergeben muss, dass die Tat nicht unter dem Einfluss eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen wurde (§ 67d Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs).
  • OLG Rostock, 08.02.2007 - I Ws 438/06

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen der Erledigungserklärung der Unterbringung in

    Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht - mehr - erreichbar ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 58 m.w.N.; NStZ 2003, 222).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2010 - 3 Ws 970/10

    Unterbringung: Erledigterklärung einer aus Rechtsgründen erfolgten Fehleinweisung

    Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 3.6.2005 (StV 2007, 430) ausgeführt: "Der Bundesrat hat mit seinem -dem Gesetz zu Einführung der nachträglichen Sicherungsverfahren zeitlich nachfolgenden- "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt" vom 24. August 2004 (BT-Drucks. 15/3652) diese Problematik möglicher Fehleinweisungen aus bloßen Rechtsgründen unter Hinweis auf die in NStZ 2003, 222 abgedruckte Entscheidung des Senats ausdrücklich aufgegriffen (vgl. BT-Drucks 15/3652 S. 15) und eine entsprechende Klarstellung des Gesetzestextes dahin vorgeschlagen, dass sich nachträglich aus tatsächlichen Gründen ergeben muss, dass die Tat nicht unter dem Einfluss eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen wurde (§ 67d Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs).
  • OLG Bremen, 24.09.2010 - Ws 90/10

    Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Unterbringung in einem

  • OLG Hamm, 27.01.2009 - 4 Ws 22/09

    Mord; lebenslange Freiheitsstrafe; Anordnung der Unterbringung in einem

  • LG Landau/Pfalz, 10.05.2007 - 1 StVK 86/06
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