Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.04.2002

Rechtsprechung
   BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02   

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https://dejure.org/2002,2494
BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02 (https://dejure.org/2002,2494)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2002 - 1 StR 204/02 (https://dejure.org/2002,2494)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02 (https://dejure.org/2002,2494)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch eines Kindes - Täter-Opfer-Ausgleich - Wiedergutmachung - Finanzieller Ausgleich - Schmerzensgeld - Kommunikation

  • Judicialis

    StGB § 46a; ; StGB § 46a Nr. 1; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 46a Nr. 2; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 176a Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 a Nr. 1
    Voraussetzungen für die Anwendung von § 46 a Nr. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 29
  • StV 2002, 654
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29).

    Ebensowenig wie allein die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen genügt, ist andererseits bei einem auf Ausgleich angelegten Verhalten des Täters, das sich als "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" erweist, die vollständige Erfüllung der bestehenden Ersatzansprüche erforderlich; die strafrechtliche Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB darf mit dem zivilrechtlichen Schadensersatz nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (so zu § 46a Nr. 2 StGB: BGH NJW 2001, 2557).

  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

    Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29).

    Regelmäßig sind aber tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (BGH NStZ 2002, 29; BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01).

  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
    Deshalb kann der Senat dahinstellen, ob ein solcher innerer Vorbehalt des Opfers der Annahme der Voraussetzungen eines Ausgleichs entgegenstünde (so der 2. Strafsenat, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02).
  • BGH, 22.01.2002 - 1 StR 500/01

    Strafzumessung (Täter-Opfer-Ausgleich; fehlende Erörterung)

    Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
    Regelmäßig sind aber tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (BGH NStZ 2002, 29; BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01).
  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
    Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284).
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 755/94

    Anspruch - Leistungserbringung - Schadenswiedergutmachung - Täter-Opfer-Ausgleich

    Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
    Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

    Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
    Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 344/11, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 8; Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 6).
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 51/12

    Gefährliche Körperverletzung (Quarzhandschuhe als gefährliches Werkzeug;

    Regelmäßig sind dazu Feststellungen erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat und wie sicher die Erfüllung der über den bisher gezahlten Betrag hinausgehenden weiteren Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 6, und vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04).
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Das verbietet nach Auffassung des Senats in diesen Fällen ein allzu enges Verständnis der Vorschrift jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat; dies wird vornehmlich für Taten im Familienverbund oder innerhalb sonstiger persönlicher Beziehungen zu gelten haben (Senat, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, StV 2002, 654).
  • LG Bochum, 03.04.2020 - 8 KLs 33/19
    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29).
  • LG Frankenthal, 11.11.2013 - 5221 Js 25913/11

    Gynäkologe fotografierte Patientinnen: Frauenarzt wegen Intimbildern zu drei

    Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH 1 StR 204/02).
  • BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer

    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29; BGH, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02).
  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

    Das ernsthafte Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 30).
  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 203/18

    Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Anforderungen an kommunikativen

    Wenn es mit Blick auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die Entgegennahme der Leistungen der Angeklagten in wertender Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 31) davon ausgegangen ist, dass die Geschädigten diese hiermit - ohne dass es auf die förmliche Annahme der Entschuldigung ankäme - (freiwillig) als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert haben, ist diese tatrichterliche Einschätzung von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 344/11, StV 2012, 150 ), dies auch deshalb, weil Anhaltspunkte dafür, sie hätten die Zahlungen aus Sorge darüber, ansonsten keine Leistungen zu erhalten, entgegengenommen, nicht ersichtlich sind.
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 327/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung bei freisprechendem Urteil (Anwendbarkeit von in

    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29).
  • BGH, 26.08.2003 - 1 StR 174/03

    Gefährliche Körperverletzung; Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess

    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, aaO; Urt. v. 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, NStZ 2003, 29).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 354/15

    Kein hinreichender Täter-Opfer-Ausgleich bei der gefährlichen Körperverletzung

  • BGH, 20.11.2007 - 4 StR 408/07

    Erörterungsmangel zum Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung; ernstes Bemühen um

  • BGH, 13.02.2007 - 1 StR 574/06

    Besonders schwere Vergewaltigung (Tateinheit und mittäterschaftliche Zurechnung

  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 344/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung und ernsthafter Wiedergutmachungswille)

  • OLG Bamberg, 22.08.2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17

    Notwendigkeit ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen einer

  • BGH, 19.05.2020 - 6 StR 70/20

    Begründetheit einer Revision im Strafprozess

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Rechtsprechung
   BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3305
BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01 (https://dejure.org/2002,3305)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2002 - 4 StR 538/01 (https://dejure.org/2002,3305)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2002 - 4 StR 538/01 (https://dejure.org/2002,3305)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Schwere räuberische Erpressung - Maßregel - Einziehung von Schußwaffen - Rechtsfolgenausspruch - Verletzung materiellen Rechts

  • Judicialis

    StGB § 255; ; StGB § 46 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 3 § 250 Abs. 1 Nr. 1
    Doppelverwertungsverbot bezüglich Art der Tatausführung. Schusswaffe bei Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 76
  • NJW 2003, 76
  • NStZ 2003, 29
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 16/98

    Vertypter Milderungsgrund der alkoholbedingten erheblich verminderten

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).

    Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405).

  • BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95

    Gesonderte Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Schuldzumessung

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. wiederholt entschieden, dass es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, dass bei der Tat eine Schusswaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206).

    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).

  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93

    Annahme eines minder schweren Falles bei Verwendung einer Scheinwaffe - Folgen

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • LG Berlin, 30.09.1997 - 519 AR 3/97
    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Erfasst werden damit nicht nur - wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. - Schusswaffen, sondern alle Waffen im technischen Sinn sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    In einem solchen Fall verbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten Tatwerkzeuges besonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das geschützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend zu berücksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 300).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 54/01

    Strafzumessung beim schweren Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs)

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im vorliegenden Fall die konkrete Art und Weise der Tatausführung, bei der der Angeklagte und sein Mittäter jeweils mit 14 Patronen geladene Schusswaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die Bankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders gefährlich eingestuft und dem Angeklagten strafschärfend angelastet hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 54/01 a. E.).
  • BGH, 08.03.1989 - 3 StR 1/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls - Würdigung aller

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. wiederholt entschieden, dass es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, dass bei der Tat eine Schusswaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206).
  • BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Erfasst werden damit nicht nur - wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. - Schusswaffen, sondern alle Waffen im technischen Sinn sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 StR 342/99

    Schwere räuberische Erpressung; Gaspistolen; Strafzumessung;

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Aus der Entscheidung BGH StV 1999, 597 ergibt sich nichts Gegenteiliges; sie betrifft den im Tatsächlichen ganz anders gelagerten - unter den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer ungeladenen und damit für das Tatopfer ungefährlichen Gaspistole.
  • LG Aurich, 27.03.2017 - 11 KLs 3/17
    Insofern liegt jeweils kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor, weil es jeweils um die konkrete Ausgestaltung der Tatbestandsmerkmale bzw. das konkrete Ausmaß der Gefährdung, die der Täter ausgelöst hat, geht (vgl. BGH NJW 2003, 76).
  • BGH, 02.05.2012 - 2 StR 110/12

    Geltung des Doppelverwertungsverbots bei der Prüfung eines minder schweren Falls

    Ein Sonderfall, in dem mit Blick auf die verwendeten Tatwerkzeuge zulässigerweise die besonders gefährliche Art der Tatausführung Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH NStZ 2003, 29), liegt ersichtlich nicht vor.
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