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   BGH, 14.01.2003 - 4 StR 526/02   

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https://dejure.org/2003,4264
BGH, 14.01.2003 - 4 StR 526/02 (https://dejure.org/2003,4264)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2003 - 4 StR 526/02 (https://dejure.org/2003,4264)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - 4 StR 526/02 (https://dejure.org/2003,4264)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes - Vorliegen des Wissenselements - Objektive Gefährlichkeit einer Handlung - Einengung der Bewußtseinswahrnehmung - Freiwilliger Rücktritt vom Versuch

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1
    Unbeendeter Tötungsversuch bei Messerstichen in den Rücken

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 369
  • StV 2004, 76
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 526/02
    Dabei hätte das Landgericht sich mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung befassen müssen (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 39, 221, 227).
  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 526/02
    Dabei hätte das Landgericht sich mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung befassen müssen (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 39, 221, 227).
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 526/02
    Auch wenn das Landgericht entgegen der Auffassung des Sachverständigen eine affektbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten gemeint hat ausschließen zu können, durfte es die zum Bewußtseinszustand des Angeklagten getroffenen Feststellungen bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6).
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Diese Prüfung hat stets einzelfallbezogen zu erfolgen und lässt eine generalisierende Betrachtung - etwa in Gestalt von Rechts- oder Erfahrungssätzen, denen zufolge bei einem bestimmten Personenkreis oder einer bestimmten Vorgehensweise grundsätzlich eine vorsätzliche Tatbegehung zu bejahen oder zu verneinen sei - nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 367/15, aaO, 669 f.; Beschlüsse vom 7. März 2006 - 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446; vom 14. Januar 2003 - 4 StR 526/02, NStZ 2003, 369, 370; LK-StGB/Vogel, aaO, § 15 Rn. 67; vgl. auch zur geringen Bedeutung allgemeiner statistischer Aussagen im Rahmen von Prognoseentscheidungen BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720, 722; vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203, 204).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    An den rechtlichen Anforderungen ändert sich indessen nichts, wenn die zur Annahme oder Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes führende Beweiswürdigung ohne Rückgriff auf das Postulat einer Hemmschwelle überprüft wird (BGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - 4 StR 258/86, NStZ 1986, 549, 550, und vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3 (jeweils: sorgfältige Prüfung), sowie vom 11. Dezember 2001 - 1 StR 408/01, NStZ 2002, 541, 542 (Ausführungen zu einer Hemmschwelle bei stark alkoholisiertem Täter ohne Motiv nicht geboten); ebenso für Fälle affektiv erregter, alkoholisierter, ohne Motiv, spontan oder unüberlegt handelnder Täter BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 563/86, StV 1987, 92, vom 7. Juli 1999 - 2 StR 177/99, NStZ 1999, 507, 508, und vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51; Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR 276/01; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 385/03, NStZ 2004, 329, 330; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 465/04; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169, 170; Urteile vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 43, 44 (zusätzlich gruppendynamischer Prozess), vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06, NStZ-RR 2007, 141, 142, und vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 398/11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 526/02, NStZ 2003, 369).
  • LG Kiel, 07.07.2005 - VIII Ks 1/05

    Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit: Auswirkungen eines

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind darüber hinaus zum einen Umstände zu berücksichtigen, die gegen einen Tötungsvorsatz sprechen könnten, so etwa das Fehlen eines nachvollziehbaren Motivs für eine Tötung (vgl. dazu BGH NStZ 2003, 369 ff.; NStZ 1996, 227 ff.).

    Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Bewusstseins- oder Wahrnehmungseinschränkungen, die gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen könnten (vgl. zu einem solchen Fall BGH NStZ 2003, 369 ff.), sind ebenfalls nicht erkennbar geworden.

  • BGH, 11.02.2003 - 4 StR 8/03

    Tötungsvorsatz (individuelle Prüfung; gefährliche Handlungen); Rücktritt vom

    Maßstab ist entgegen der Auffassung der Jugendkammer allerdings nicht "jeder Normaldenkende", sondern allein, ob gerade der Angeklagte unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat die tödlichen Gefahren erkannt und den Todeserfolg innerlich gebilligt hat (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Januar 2003 - 4 StR 526/02).
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