Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.01.2003

Rechtsprechung
   BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02 (1)   

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BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02 (1) (https://dejure.org/2003,1751)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2003 - 5 StR 378/02 (1) (https://dejure.org/2003,1751)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - 5 StR 378/02 (1) (https://dejure.org/2003,1751)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 2 Abs. 1 StrEG; § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG
    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidungen über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchung; Untersuchungshaft)

  • HRR Strafrecht

    § 331 StGB; § 261 StPO; § 244 Abs. 6 StPO
    Bestechlichkeit; Beweisantragsrecht (tatsächliche Beweisbehauptung; Pflicht der Staatsanwaltschaft, Missverständnisse des Gerichts hinsichtlich des Umfangs ihres Beweisantrages in der Hauptverhandlung auszuräumen); Beweiswürdigung (Revisibilität; Inbegriff der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Verletzung des Beweisantragsrechts - Zur Hinwirkungspflicht der Staatsanwaltschaft auf eine vollständige Bescheidung - Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer tatrichterlichen Beweiswürdigung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bestechlichkeit im Amt

  • Judicialis

    StrEG § 2 Abs. 1; ; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 6
    Pflicht zur Beanstandung der Ablehnung eines Beweisantrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freisprüche eines brandenburgischen Amtsdirektors und zweier Geschäftsführer bestätigt

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Freisprüche eines brandenburgischen Amtsdirektors und zweier Geschäftsführer bestätigt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Freisprüche eines brandenburgischen Amtsdirektors und zweier Geschäftsführer bestätigt

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 381
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 566/01

    Neue Hauptverhandlung gegen Grenzschutzpolizisten in Dresden angeordnet

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02
    Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ-RR 2000, 171 f.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002, 48; BGH wistra 2002, 260, 261).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02
    Nur in einem solchen Fall hätte nicht die Gewähr dafür bestanden, daß die Auskunftsperson den Sinn der schriftlichen Erklärung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin richtig hätte erfaßt haben können (vgl. BGH NJW 2002, 2480; BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).
  • BGH, 25.03.1998 - 1 StR 70/98
    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02
    Soweit die Staatsanwaltschaft beanstanden wollte, das Landgericht habe den "Beweisantrag" nicht vollständig beschieden, steht dem Erfolg der Rüge schon entgegen, daß die Revisionsführerin ein entsprechendes, aus der Begründung des Gerichtsbeschlusses zu erkennendes Mißverständnis des Gerichts über den Umfang des Beweisantrages nicht in der Hauptverhandlung zu beseitigen suchte, sondern unbeanstandet ließ, es dann jedoch zur Grundlage einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge machte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3 und 30 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - 1 StR 70/98).
  • BGH, 17.02.1987 - 5 StR 552/86

    Fehlende Angabe der rechtlichen und tatsächlichen Gründe bei der Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02
    Soweit die Staatsanwaltschaft beanstanden wollte, das Landgericht habe den "Beweisantrag" nicht vollständig beschieden, steht dem Erfolg der Rüge schon entgegen, daß die Revisionsführerin ein entsprechendes, aus der Begründung des Gerichtsbeschlusses zu erkennendes Mißverständnis des Gerichts über den Umfang des Beweisantrages nicht in der Hauptverhandlung zu beseitigen suchte, sondern unbeanstandet ließ, es dann jedoch zur Grundlage einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge machte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3 und 30 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - 1 StR 70/98).
  • BGH, 23.10.1997 - 5 StR 317/97

    Schwere räuberische Erpressung - Vorliegen eines Beweisantrages - Zusammenhang

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02
    Auch in der Revisionsrechtfertigung ist keine bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, die gestattete, der Rüge eine zulässige Aufklärungsrüge zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).
  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02
    Ein Verfahrensverstoß ist dadurch aber nicht bewiesen, weil - was im übrigen die Berufsrichter in dienstlichen Erklärungen bestätigt haben - der Inhalt der im Urteil dargestellten Umsatzlisten von dem Zeugen KHK Wa nach Vorhalt bekundet worden sein kann (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH NJW 1991, 1306, 1309).
  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 154/94

    Augenscheinsbeweis - Beweisantrag - Zeugenbeweis - Revision - Mißverständnis des

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02
    Soweit die Staatsanwaltschaft beanstanden wollte, das Landgericht habe den "Beweisantrag" nicht vollständig beschieden, steht dem Erfolg der Rüge schon entgegen, daß die Revisionsführerin ein entsprechendes, aus der Begründung des Gerichtsbeschlusses zu erkennendes Mißverständnis des Gerichts über den Umfang des Beweisantrages nicht in der Hauptverhandlung zu beseitigen suchte, sondern unbeanstandet ließ, es dann jedoch zur Grundlage einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge machte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3 und 30 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - 1 StR 70/98).
  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57

    Inhalt eines Schriftstücks - Verlesung - Feststellung durch Gericht - Angeklagter

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02
    Ein Verfahrensverstoß ist dadurch aber nicht bewiesen, weil - was im übrigen die Berufsrichter in dienstlichen Erklärungen bestätigt haben - der Inhalt der im Urteil dargestellten Umsatzlisten von dem Zeugen KHK Wa nach Vorhalt bekundet worden sein kann (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH NJW 1991, 1306, 1309).
  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02
    Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ-RR 2000, 171 f.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002, 48; BGH wistra 2002, 260, 261).
  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02
    Der als Beweisantrag bezeichnete Antrag der Staatsanwaltschaft enthält keine Beweistatsachen, sondern lediglich Wertungen sowie die Bezeichnung allgemeiner, der erforderlichen Konkretisierung entbehrender Themenkreise, allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu erhellende Beweisziele (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.).
  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 310/99

    Totschlag; Beweiswürdigung; Zweifelsgrundsatz; Überzeugungsbildung; Freispruch;

  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 636/97

    Freispruch von Monika Böttcher (geschiedene Weimar) vom Vorwurf des Mordes

  • BGH, 17.01.2001 - 2 StR 437/00

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter

  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    Die Revision verhält sich weder zu einer Beanstandung der Ablehnungsentscheidung, einem ergänzenden bzw. klarstellenden Beweisantrag noch zu einem erklärten Verzicht auf die weitere Beweiserhebung oder einer anderweitigen Erledigung des Beweisantrages (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1987 - 5 StR 552/86; vom 28. Januar 2003 - 5 StR 378/02, NStZ 2003, 381).
  • BGH, 05.03.2024 - 1 StR 448/23
    Mit der Behauptung, den Angeklagten und die Zeugin A.    habe "ein rein freundschaftliches Verhältnis [verbunden], das von Vertrauen geprägt war und vollständig ohne sexuellen Kontakt auskam", nennt der Angeklagte nur ein Beweisziel, welches als Bewertung zur Nachvollziehbarkeit durch das Gericht und Beweiserheblichkeit mit konkreten, auch in zeitlicher Hinsicht und den Umständen nach zumindest umrissenen, hinreichend feststellbaren und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen hätte belegt werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2003 - 5 StR 378/02 Rn. 5; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 352/96 Rn. 7 und vom 29. August 1990 - 3 StR 184/90 Rn. 6); solche sind auch der Begründung des Antrags nicht zu entnehmen.
  • BGH, 06.09.2006 - 5 StR 156/06

    Veruntreuende Unterschlagung (Drittzueignung; Vollendung bei der Unterschlagung:

    Der Senat kann es deshalb dahingestellt sein lassen, ob die Zurückweisung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft als bedeutungslos schon wegen dem Antrag nicht zu entnehmender Konnexität (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) oder deshalb nicht gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen konnte, weil die Staatsanwaltschaft verpflichtet war, auf eine vollständige Behandlung des von ihr gestellten Beweisantrags hinzuwirken (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 37).
  • BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04

    Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner

    Dann allerdings hätte die Staatsanwaltschaft, der dieses - aus ihrer Sicht bestehende - Mißverständnis über die Reichweite der Beweisanträge aus der Begründung der Ablehnungsbeschlüsse bewußt war, eine Klarstellung ihres Beweisziels vornehmen müssen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 37).
  • BGH, 14.08.2008 - 3 StR 181/08

    Beweisantrag (Konnexität); Beweisermittlungsantrag; Zeugenbeweis (Beweisziel;

    Bei dieser Sachlage hätte es dem Antragsteller, dem durch den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses die Auslegung des Antrags durch das Landgericht offenbar geworden ist, oblegen, noch in der Hauptverhandlung das - vermeintliche - Missverständnis aufzuklären und durch einen entsprechenden Hinweis oder einen neuen Beweisantrag den von ihm benannten Zeugen sowie dessen genaue Wahrnehmung zu den aus seiner Sicht beweisrelevanten Umständen zu konkretisieren; denn jedenfalls dann, wenn die unzutreffende Auslegung eines Beweisantrags auch auf dessen missverständlicher Formulierung durch den Antragsteller beruht (vgl. BGH StV 2008, 227, 228), ist dieser gehalten, das Missverständnis des Gerichts noch in der Hauptverhandlung auszuräumen (vgl. BGH NStZ 2003, 381, 382; wistra 2007, 259, 260; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rügerecht 2; § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, 30, 42).
  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 425/02

    Potsdamer Staatsanwältin nunmehr rechtskräftig freigesprochen

    Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - 5 StR 378/02 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • OLG Koblenz, 26.06.2003 - 1 Ss 99/03

    Freispruch, Beweiswürdigung, Gesamtwürdigung, Aussage gegen Aussage,

    Schließlich dürfen die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit nicht überspannt werden (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11, 13, Überzeugungsbildung 25, 33; Urteil vom 24.10.01 - 3 StR 309/01; Urteil vom 27.02.03 - 5 StR 224/02; Urteil Volksbank28.01.03 - 5 StR 378/02).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02   

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https://dejure.org/2003,2005
BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02 (https://dejure.org/2003,2005)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 137 StPO; § 258 Abs. 2 StPO; § 258 Abs. 3 StPO; § 337 StPO
    Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten; des Verteidigers des Angeklagten); Schlussvortrag

  • lexetius.com

    StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der erneuten Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten bei Erwiderung eines Verteidigers eines Mitangeklagten - Revisionsgrund der Nichterteilung des letzten Wortes - Wiedereintritt in die Verhandlung - Aufhebung eines Urteils wegen eines ...

  • Judicialis

    StPO § 258 Abs. 2; ; StPO § 258 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3
    Letztes Wort nach Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 181
  • NJW 2003, 1131
  • NStZ 2003, 381
  • NStZ 2003, 382
  • StV 2003, 263
  • Rpfleger 2003, 318
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.12.1991 - 3 StR 464/91

    Verletzung des Rechts zum letzten Wort als Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Der Angeklagte rügt mit seiner wirksam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.) auf den Schuldspruch im Fall II 36 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Denn anders als Verteidiger haben die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter nach § 67 Abs. 1 JGG die gleichen Rechte wie die Angeklagten (vgl. BGHSt 21, 288).
  • BGH, 17.11.1977 - 2 StR 491/77

    Replik der Verteidigung auf die Replik der Nebenklage - Verletzung des Rechts des

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91).
  • BGH, 11.06.1975 - 2 StR 88/75

    Strafbarkeit wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das gilt zwar nach der Natur der Sache nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wobei aber bedeutsame Ausführungen eines Mitangeklagten in dessen letzten Wort unter Umständen eine prozessuale Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der Verhandlung herbeiführen können (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 11. Juni 1975 - 2 StR 88/75).
  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob mit der Gestattung der nochmaligen Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wieder in die Verhandlung eingetreten wurde mit der Folge, daß dem Angeklagten schon deshalb erneut das letzte Wort zu erteilen war, weil nicht auszuschließen ist, daß entscheidungserhebliche Umstände zur Sprache kamen (vgl. dazu BGH StV 1992, 551 ff.).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Denn die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 551).
  • BGH, 29.07.1976 - 4 StR 373/76

    Verletzung des Rechts des letzten Gehörs nach wiederholter Replik durch den

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91).
  • RG, 16.02.1923 - I 716/22

    Ist einem Angeklagten nach den Ausführungen des Beistands eines Mitangeklagten

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Die Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 57, 265 ff.), wonach dem Angeklagten das letzte Wort nicht noch einmal erteilt werden mußte, nachdem dem Vater des minderjährigen Mitangeklagten das Wort gestattet worden war, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 510/16

    Reihenfolge der Gewährung des letzten Wortes im Verhältnis zwischen dem

    b) Die Rechtsprechung und die Gegenmeinung in der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass die Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu erteilen sei, im Ermessen des Vorsitzenden stehe (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1923 - I 716/22, RGSt 57, 265, 266; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1965 - 4 StR 561/65; Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser aaO; BeckOK StPO/Eschelbach aaO; Brunner/Dölling aaO).

    d) Wenn danach aber das letzte Wort des Angeklagten und dasjenige seines Erziehungsberechtigten und Vertreters grundsätzlich gleich zu behandeln sind, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Abfolge er diese gleichrangigen Äußerungsrechte gewährt (§ 238 Abs. 1 StPO), solange im Übrigen die sich aus § 258 Abs. 2, 3 StPO ergebende Reihenfolge beachtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182).

  • BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03

    Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig

    Soweit die Revision meint, die Senatsentscheidung vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02 (BGHSt 48, 181) habe bereits dargelegt, daß es für die Erforderlichkeit der Neuerteilung des letzten Wortes nicht auf einen Wiedereintritt in die Verhandlung ankomme, läßt sie außer Acht, daß jene Entscheidung eine anders gelagerte, gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu beurteilende Verfahrenskonstellation vor der Urteilsberatung betraf, bei der sich die Frage eines Wiedereintritts nicht stellte.
  • BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16

    Erteilung des letzten Wortes (erforderliche Wiedererteilung bei weiteren

    Die Verpflichtung zur - ggf. erneuten - Erteilung des letzten Wortes gilt zwar der Natur der Sache nach nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wohl aber, wenn die Verteidiger der Mitangeklagten Ausführungen gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 19); eine vorhergehende Prozesshandlung des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 3 StR 185/14, StV 2015, 474).
  • BGH, 27.01.2009 - 5 StR 590/08

    Recht des Angeklagte auf das letzte Wort (Antrag auf Haftfortdauer)

    Denn der Angeklagte war nicht vollständig geständig (vgl. BGHSt 48, 181 ff.; BGH StV 1992, 551, 552).".
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