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   OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03   

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https://dejure.org/2003,4043
OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03 (https://dejure.org/2003,4043)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2003 - 1 Ws 15/03 (https://dejure.org/2003,4043)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 1 Ws 15/03 (https://dejure.org/2003,4043)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung eines Formularvertrags, der den Vertragspartner unangemessen benachteiligt; Vorliegen einer Täuschungshandlung; Begründung einer Garantenstellung bei unechten Unterlassungsdelikten durch allgemeine vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften ; ...

  • Judicialis

    StGB § 13 Abs. 1; ; StGB § 263 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 13 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1
    Zivilrechtliche Vertragsgestaltung und strafrechtliche Täuschung - Voraussetzungen für die Begründung einer strafrechtlichen Garantenpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 554
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196; 39, 392; BGH NJW 2000, 3013; BGH wistra 1988, 262).

    Die bloße Anstößigkeit eines Schweigens bei solchen allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gewöhnlichen gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnissen reicht hierzu noch nicht aus ( BGHSt 46, 196; 39, 392; wistra 1988, 262; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02).

    Auch die Höhe eines drohenden Schadens für sich genommen begründet noch keine Garantenstellung mit einer daraus resultierenden Offenbarungspflicht (BGHSt 46, 196; 39, 392; OLG Stuttgart Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02 -).

    Das Verschweigen einer zur Selbstschädigung des anderen führenden Tatsache ist vom Grunde her gleich strafwürdig, gleichgültig ob der Schaden groß ist oder nicht (BGHSt 39, 392).

  • BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88

    Verurteilung wegen Betrugs - Täuschung bei Abschluss von Bauhandwerksverträgen -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03
    Seit dem Jahr 1988 ist aber der Bundesgerichtshof hiervon weitgehend abgerückt (vgl. BGH wistra 1988, 262).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196; 39, 392; BGH NJW 2000, 3013; BGH wistra 1988, 262).

    Die bloße Anstößigkeit eines Schweigens bei solchen allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gewöhnlichen gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnissen reicht hierzu noch nicht aus ( BGHSt 46, 196; 39, 392; wistra 1988, 262; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02).

    Die Rechtsprechung hat solche besonderen Umstände bei engen laufenden Geschäftsbeziehungen, bei denen ein Vertragsteil auf Abruf oder auf weitere Bestellung ständig Waren oder Leistungen auf laufende Rechnung geliefert erhält, angenommen ( vgl, BGH wistra 1988, 262).

  • OLG Stuttgart, 16.02.1966 - 1 Ss 638/65
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Wert der Ware bzw. der zu erbringenden Leistung tax- oder listenmäßig festgelegt ist, es an einer individuellen Preisvereinbarung fehlt und der Geschäftspartner nach allgemeinen Marktgepflogenheiten darauf vertrauen darf, dass sein Vertragspartner nur den listen-, tax- oder handelsüblichen Preis verlangen wird ( vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990).

    Ein bloßes vertrauenerweckendes Auftreten der Angeklagten stellt noch keine den Tatbestand des Betrugs erfüllende Täuschungshandlung dar, auch wenn die von den Kunden genannten Preisvorstellungen nach den abgeschlossenen Verträgen nicht zu erzielen waren (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990), zumal in beiden Fällen die Angeklagten den beiden Kunden keine Zusagen machten.

    Auch nach der seit langem bestehenden Rechtsprechung des Senats lässt sich eine Täuschung bei der Preisgestaltung nicht mit pflichtwidrigem Unterlassen begründen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990).

  • OLG Stuttgart, 24.05.1985 - 1 Ss (25) 292/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Wert der Ware bzw. der zu erbringenden Leistung tax- oder listenmäßig festgelegt ist, es an einer individuellen Preisvereinbarung fehlt und der Geschäftspartner nach allgemeinen Marktgepflogenheiten darauf vertrauen darf, dass sein Vertragspartner nur den listen-, tax- oder handelsüblichen Preis verlangen wird ( vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990).

    Ein bloßes vertrauenerweckendes Auftreten der Angeklagten stellt noch keine den Tatbestand des Betrugs erfüllende Täuschungshandlung dar, auch wenn die von den Kunden genannten Preisvorstellungen nach den abgeschlossenen Verträgen nicht zu erzielen waren (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990), zumal in beiden Fällen die Angeklagten den beiden Kunden keine Zusagen machten.

    Auch nach der seit langem bestehenden Rechtsprechung des Senats lässt sich eine Täuschung bei der Preisgestaltung nicht mit pflichtwidrigem Unterlassen begründen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990).

  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196; 39, 392; BGH NJW 2000, 3013; BGH wistra 1988, 262).

    Die bloße Anstößigkeit eines Schweigens bei solchen allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gewöhnlichen gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnissen reicht hierzu noch nicht aus ( BGHSt 46, 196; 39, 392; wistra 1988, 262; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02).

    Auch die Höhe eines drohenden Schadens für sich genommen begründet noch keine Garantenstellung mit einer daraus resultierenden Offenbarungspflicht (BGHSt 46, 196; 39, 392; OLG Stuttgart Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02 -).

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 162/00

    Betrug; Garantenpflicht (bei vertraglichen Pflichtverletzungen); Objektive

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03
    Die Umstände, die die Garantenstellung begründen, sind ungeschriebene Tatbestandsmerkmale der unechten Unterlassungsdelikte ( BGH NJW 2000, 3013; BGHSt 16, 158; Tröndle/Fischer StGB, 51. Auflage, § 13 Rdn. 5).

    Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten (BGH NJW 2000, 3013).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196; 39, 392; BGH NJW 2000, 3013; BGH wistra 1988, 262).

  • OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 2 Ws 178/02

    Betrug: Begehen durch Unterlassen der Aufklärung über für andere erbrachte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03
    Die bloße Anstößigkeit eines Schweigens bei solchen allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gewöhnlichen gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnissen reicht hierzu noch nicht aus ( BGHSt 46, 196; 39, 392; wistra 1988, 262; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02).

    Auch die Höhe eines drohenden Schadens für sich genommen begründet noch keine Garantenstellung mit einer daraus resultierenden Offenbarungspflicht (BGHSt 46, 196; 39, 392; OLG Stuttgart Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02 -).

  • OLG Köln, 05.02.1980 - 1 Ss 1134/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03
    An den von der Rechtsprechung geforderten besonderen Umständen im rechtsgeschäftlichen Bereich (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 853; OLG Köln NJW 1984, 1979; 1980, 2366; OLG Frankfurt NJW 1971, 527) fehlt es vorliegend offensichtlich.

    Zudem wäre eine Abgrenzung nach der Höhe des Schadens im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG nicht frei von Bedenken ( BGH a.a,O.; OLG Köln NJW 1980, 2366).

  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85

    Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende Anweisung, §

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03
    In der Begründung derartiger Aufklärungspflichten ist die Rechtsprechung zunächst verhältnismäßig weit gegangen (vgl. BGHSt 6, 198), wobei die Rechtsprechung in Zivilsachen die Aufklärungspflichten noch weiter ausdehnte (vgl. BGH NJW 1987, 185).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1986 - 5 Ss 376/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03
    An den von der Rechtsprechung geforderten besonderen Umständen im rechtsgeschäftlichen Bereich (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 853; OLG Köln NJW 1984, 1979; 1980, 2366; OLG Frankfurt NJW 1971, 527) fehlt es vorliegend offensichtlich.
  • OLG Köln, 07.02.1984 - 1 Ss 876/83
  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Grundsätzlich darf jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1989 - 2 StR 252/89, NJW 1990, 2005; OLG Stuttgart, wistra 2003, 276; OLG München, wistra 2010, 37).
  • OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09

    Betrug: Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Vergütung für Werkleistungen

    Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen, insbesondere auch die Preisgestaltung, unterliegen der Vertragsfreiheit (vgl. BGH NJW 1990, 2005 f; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503, NStZ 2003, 554 f und NJW 1966, 990; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rn. 16 d, 17 c; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 263 Rn. 10; Jecht, GA 1963, 41, 43 f - jeweils m.w.N.).
  • LG München II, 30.08.2019 - 11 O 5772/13

    Kein Schadensersatz für Wasserschaden

    Dass der Vertragspartner schweigt, sei das auch anstößig, ist nicht ausreichend (BGH NJW 2001, 453; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554; OLG Celle NStZ-RR 2010, 207 OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 248).

    Allein die Höhe des drohenden Schadens begründet ebenfalls noch keine Garantenstellung mit einer daraus resultierenden Offenbarungspflicht (BGH NJW 2001, 453 =St 46, 196; NJW 1994, 950 =St 39, 392; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2012 - 10 B 5.11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Notenverbesserung; schriftliche Prüfung;

    Die im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren zitierte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 -, NJW 2000, 3013 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 1 WS 15/03 -, NStZ 2003, 554, beide in juris) vermag seinen Ansatz ebenso wenig zu stützen wie die angegebenen Belegstellen aus einschlägigen Kommentaren (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 263 Rn. 29, jetzt Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 263 Rn. 50; Cramer/Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 263 Rn. 18 ff.).
  • LG Aschaffenburg, 08.08.2019 - 15 O 544/18

    Freistellung von den Verbindlichkeiten des Leasingvertrages

    Dass der Vertragspartner schweigt, sei das auch anstößig, ist nicht ausreichend (BGH NJW 2001, 453; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554: "Preisbildung im Gebrauchtwagenhandel" OLG Celle NStZ-RR 2010, 207: "unberechtigter Empfang von Lohn" OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 248: "erst recht in den Fällen, in denen das Gesetz den Vertragsabschluss einer besonderen Form unterwirft": Grundstückskaufvertrag).

    Allein die Höhe des drohenden Schadens begründet noch keine Garantenstellung mit einer daraus resultierenden Offenbarungspflicht (BGH NJW 2001, 453 = BGHSt 46, 196; NJW 1994, 950 = BGHSt 39, 392; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554; auch mit Erwägungen zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG).

  • LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14

    Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur

    Denn in dem insolvenzrechtlichen Vergütungsverfahren kam es erstmals zu einem persönlichen Kontakt zwischen beiden Verfahrensbeteiligten, so dass deren Beziehung etwa mit einer langjährigen oder laufenden Geschäftsverbindung (vgl. BGH wistra 1988, 262 (263) [BGH 22.03.1988 - 1 StR 106/88] [BGH 22.03.1988 - 1 StR 106/88] ; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554 [OLG Stuttgart 13.02.2003 - 1 Ws 15/03] (555)) nicht vergleichbar ist.
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