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   BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02   

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https://dejure.org/2003,3973
BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02 (https://dejure.org/2003,3973)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2003 - 2 StR 494/02 (https://dejure.org/2003,3973)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2003 - 2 StR 494/02 (https://dejure.org/2003,3973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schwere räuberische Erpressung und erpresserischer Menschenraub; Eingeschränkte Schutzmöglichkeiten und Verteidigungsmöglichkeiten bei Vorhalten eines Messers; Erlangung der physischen Herrschaft über einen anderen; Verhältnis von "Entführen" und "sich bemächtigen"; ...

  • Judicialis

    StGB § 239 a; ; StGB § 255; ; StGB § 239 b; ; StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239a
    Entführen und Sichbemächtigen bei Bedrohung in einem menschenleeren Bürogebäude

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 604
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02
    Zugleich hat sich der Angeklagte des Zeugen A. auch bemächtigt (zum Verhältnis von Entführen und Sichbemächtigen vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 239 a Rdn. 4; Traeger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 9), weil er die physische Herrschaft über ihn erlangte und an einer freien Bestimmung über sich selbst hinderte (vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5, 6 und 8, jeweils m.w.N.), indem er ihn durch Bedrohung mit dem Messer zwang, mit ihm in das Bürogebäude zu kommen.

    Denn der Angeklagte beabsichtigte, die für den Zeugen A. geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 8, jeweils m.w.N.).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 368, 390; BGH NStZ 2002, 31, 32, jeweils m.w.N.) ist anerkannt, daß der Tatbestand der Erpressung den des Raubs mit umfaßt.

  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 78/99

    "sich bemächtigen" beim erpresserischen Menschenraub

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02
    Zugleich hat sich der Angeklagte des Zeugen A. auch bemächtigt (zum Verhältnis von Entführen und Sichbemächtigen vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 239 a Rdn. 4; Traeger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 9), weil er die physische Herrschaft über ihn erlangte und an einer freien Bestimmung über sich selbst hinderte (vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5, 6 und 8, jeweils m.w.N.), indem er ihn durch Bedrohung mit dem Messer zwang, mit ihm in das Bürogebäude zu kommen.

    Denn der Angeklagte beabsichtigte, die für den Zeugen A. geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 8, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02
    Da sich zur Tatzeit dort keine Mitarbeiter aufhielten, war der Zeuge jedenfalls in dem menschenleeren Bürogebäude in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maße eingeschränkt, daß er dem ungehemmten Einfluß des Angeklagten ausgesetzt war (vgl. BGHSt 40, 350, 359 m.w.N.).

    Denn der Angeklagte beabsichtigte, die für den Zeugen A. geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 8, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.03.1999 - 2 StR 614/98

    Erpresserischer Menschenraub; Sichbemächtigen

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02
    Zugleich hat sich der Angeklagte des Zeugen A. auch bemächtigt (zum Verhältnis von Entführen und Sichbemächtigen vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 239 a Rdn. 4; Traeger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 9), weil er die physische Herrschaft über ihn erlangte und an einer freien Bestimmung über sich selbst hinderte (vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5, 6 und 8, jeweils m.w.N.), indem er ihn durch Bedrohung mit dem Messer zwang, mit ihm in das Bürogebäude zu kommen.
  • BGH, 28.11.1995 - 4 StR 641/95

    Erpresserischer Menschenraub - Bemächtigungslage - Erpressung - Funktionaler und

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02
    Zugleich hat sich der Angeklagte des Zeugen A. auch bemächtigt (zum Verhältnis von Entführen und Sichbemächtigen vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 239 a Rdn. 4; Traeger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 9), weil er die physische Herrschaft über ihn erlangte und an einer freien Bestimmung über sich selbst hinderte (vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5, 6 und 8, jeweils m.w.N.), indem er ihn durch Bedrohung mit dem Messer zwang, mit ihm in das Bürogebäude zu kommen.
  • BGH, 02.10.1974 - 3 StR 259/74

    Gesetzeskonkurrenz zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme -

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02
    Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität), wenn die Geiselnahme allein dem Zweck dient, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen (vgl. BGHSt 25, 386).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21

    Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN

    Denn § 239a StGB bezieht sich auch auf beabsichtigte Raubtaten (BGH, Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18, juris Rn. 10; vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 47; vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604, 605; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 239a Rn. 5a mwN), weil die Vorschriften der §§ 253, 255 StGB den engeren Tatbestand des Raubes mitumfassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 StR 612/17, NStZ-RR 2018, 140 f.; Urteil vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604, 605).
  • OLG Braunschweig, 20.03.2013 - Ws 49/13

    Organtransplantation; Transplantationsbehandlung; Transplantationsgesetz; TPG;

    Das Merkmal ist auch dann erfüllt, wenn dem Täter der Tod des Opfers an sich höchst unerwünscht ist, er aber gleichwohl handelt, um das von ihm angestrebte und höher bewertete Ziel - hier: das Leben der eigenen Patienten - zu erreichen (Fischer, StGB 60. Aufl. Rdnr. 9b zu § 15 mit zahlreichen w. Nachw.), er sich also um des erstrebten eigenen Zieles willen mit der eigentlich unerwünschten Folge abfindet (BGH, NStZ 2003, 604).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 424/18

    Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft

    Weil die Vorschriften der §§ 253, 255 StGB den engeren Tatbestand des Raubes mitumfassen (siehe nur BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 StR 612/17, NStZ-RR 2018, 140, 141 mwN), bezieht sich § 239a StGB auch auf beabsichtigte Raubtaten (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 47 und vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604, 605).
  • BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09

    Schwerer Raub; erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen mit

    Bei diesem Ablauf liegt es nahe, dass die Angeklagten bereits eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hatten, der die vom Tatbestand geforderte eigenständige Bedeutung zukommt, und sie dies auch erreichen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des Nebenklägers um sein Wohl zu einer Erpressung (oder zu einem Raub, vgl. BGH NStZ 2003, 604) auszunutzen.
  • BGH, 08.05.2013 - 2 StR 558/12

    Raub (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben: Ausnutzen der Angst

    Raub ist dabei ein speziellerer Tatbestand als (räuberische) Erpressung, der auch die Möglichkeit eines hierauf bezogenen erpresserischen Menschenraubs eröffnet (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604 f.).
  • BGH, 17.06.2003 - 3 StR 177/03

    Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Stabilisierung; selbständige

    Dabei ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Entführens oder Sichbemächtigens und dem zweiten Teilakt der angestrebten Erpressung erforderlich (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 2002, 31; BGH, Urt. vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02).
  • BGH, 17.01.2019 - AK 58/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Indem dieser das Fahrzeug nicht verlassen konnte, hatten sie die physische Herrschaft über ihn erlangt, die ihn an einer freien Bestimmung über sich selbst hinderte (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604 mwN).

    Somit stehen alle Straftaten, die der Schaffung und Aufrechterhaltung der Bemächtigungslage dienten und in deren Ausnutzung zunächst zu einem Nötigungsversuch und schließlich zu einer Erpressung bzw. Wegnahme (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604 f.) begangen wurden, in Tateinheit zueinander, auch wenn sie zu verschiedenen Zeitpunkten ausgeführt wurden und auf unterschiedliche Tatentschlüsse zurückgehen.

  • BGH, 06.10.2005 - 3 StR 319/05

    Sukzessive Mittäterschaft (Zunutzemachen des Einsatzes einer Waffe nach

    a) Der Generalbundesanwalt hat zu Recht ausgeführt, dass das Vorliegen eines vollendeten erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB zu prüfen sein wird (vgl. BGH NStZ 2003, 604).
  • BGH, 19.06.2007 - 3 StR 124/07

    Erpresserischer Menschenraub (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen

    Den Feststellungen ist folglich auch nicht zu entnehmen, ob der Tatplan von vornherein vorsah, die Entführung auch zur Wegnahme der mitgeführten Wertgegenstände des Geschädigten vorzunehmen oder ob jedenfalls nachträglich die Absicht bestanden hat, die durch die Entführung geschaffene Zwangslage zu dieser Wegnahme auszunutzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 239a StGB bei Raub BGH NStZ 2003, 604).
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