Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 02.10.2002

Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2002 - 1 StR 191/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4592
BGH, 26.06.2002 - 1 StR 191/02 (https://dejure.org/2002,4592)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2002 - 1 StR 191/02 (https://dejure.org/2002,4592)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 1 StR 191/02 (https://dejure.org/2002,4592)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 316a StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 64 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 15 StGB
    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; schwerer Raub; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; sukzessiver Mittäterschaft (zwischen Vollendung und Beendigung; Vorsatz; Mittäterexzess)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Tateinheit - Schwerer Raub - Bandenmäßigkeit - Versuch - Verwertung der Beute - Beschaffungskriminalität - Betäubungsmittel - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Sachrüge - Gewaltanwendung - Stillschweigende Vereinbarung - ...

  • Judicialis

    -

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2
    Mittäterschaft durch Dabeisein und Billigung der Tat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mittäterexzess

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 85
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1998 - 1 StR 660/98

    Aufhebung einer rechtsfehlerfrei begründeten Maßregelanordnung

    Auszug aus BGH, 26.06.2002 - 1 StR 191/02
    Ebenso bleibt die rechtsfehlerfrei auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten und die daraus resultierende Gefahr weiterer Beschaffungskriminalität gestützte Unterbringungsanordnung unberührt (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1998 - 1 StR 660/98).
  • BGH, 14.07.1970 - 1 StR 68/70

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes, Diebstahls, schweren Diebstahls und wegen

    Auszug aus BGH, 26.06.2002 - 1 StR 191/02
    Wer bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurch zum Mittäter (vgl. zu einer im Kern vergleichbaren Fallgestaltung BGH b. Dallinger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebesbande; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und dem Exzeß eines Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).
  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Eine mittäterschaftliche Begehungsweise setzt weder ausdrückliche Absprachen zum gemeinsamen Tatplan (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 StR 191/02, NStZ 2003, 85; Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289), noch die Kenntnis fremder Handlungen in sämtlichen Einzelheiten voraus (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 25 Rn. 34).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02, 2 ObOWi 408/2002   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11990
BayObLG, 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02, 2 ObOWi 408/2002 (https://dejure.org/2002,11990)
BayObLG, Entscheidung vom 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02, 2 ObOWi 408/2002 (https://dejure.org/2002,11990)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Oktober 2002 - 2 ObOWi 408/02, 2 ObOWi 408/2002 (https://dejure.org/2002,11990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 85
  • NStZ-RR 2003, 85
  • NZV 2003, 293
  • VersR 2003, 1140 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Zweibrücken, 28.10.1996 - 1 Ss 54/96

    Revisibilität der Nichtentscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Anordnung

    Auszug aus BayObLG, 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02
    Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Verteidiger zudem seinen Mandanten dahingehend beraten hatte, dieser brauche zum Termin nicht zu erscheinen, sofern der Entbindungsantrag nicht abgelehnt werde (BayObLG bei Rüth DAR 1973, 215 und BayObLG NJW 1995, 1568/1569; OLG Zweibrücken NZV 1998, 43 ).
  • BGH, 25.05.1960 - 4 StR 193/60
    Auszug aus BayObLG, 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02
    Entsprechendes gilt für Fälle der Fristwahrung (BGHSt 14, 306/309).
  • BayObLG, 25.10.1994 - 2 ObOWi 508/94
    Auszug aus BayObLG, 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02
    Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Verteidiger zudem seinen Mandanten dahingehend beraten hatte, dieser brauche zum Termin nicht zu erscheinen, sofern der Entbindungsantrag nicht abgelehnt werde (BayObLG bei Rüth DAR 1973, 215 und BayObLG NJW 1995, 1568/1569; OLG Zweibrücken NZV 1998, 43 ).
  • OLG Köln, 15.11.1996 - Ss 554/96

    Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Anbringung eines Einspruchs im

    Auszug aus BayObLG, 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02
    Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Verteidigung erteilten Auskunft oder Beratung, muss diesen durch Nachfrage bei Gericht nachgegangen werden (Göhler aaO; Heidelberger Kommentar StPO 3. Aufl. § 329 Rn. 22 aE; Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 329 Rn. 44; OLG Köln NStZ-RR 1997, 208/209; OLG Hamm JMBlNW 1979, 20).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.1998 - 2 Ss OWi 42/98
    Auszug aus BayObLG, 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02
    So wurde insbesondere entschieden, dass ein Betroffener entschuldigt dem Termin fern geblieben ist, wenn über einen Antrag seines Verteidigers auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht entschieden wurde (OLG Düsseldorf DAR 1998, 204 ; Beck DAR 1999, 521/522).
  • OLG Brandenburg, 27.09.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 378/22

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge mangels vollständiger Mitteilung der

    Der Betroffene hatte keinerlei Veranlassung, auf die Richtigkeit dieser Anweisung zu vertrauen - die Entscheidung dieser Frage lag offensichtlich nicht in der Entscheidungskompetenz des Verteidigers (vgl. OLG Frankfurt DAR 2017, 595; BayObLG NZV 2003, 293).
  • KG, 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12

    Bußgeldverfahren; Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung aufgrund

    Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin war hier im Sinne des § 74 Abs. 2 StPO als entschuldigt anzusehen, da es auf der Information seines Verteidigers beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2007 - 3 Ws (B) 440/07; BayObLG VRS 104, 302, 304; OLG Hamm JMBl. NW 1978, 32, 33).
  • OLG Hamm, 31.01.2013 - 1 RBs 178/12

    Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen Ausbleibens in der

    Ein Fall, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger erteilten Auskunft bestanden hätten, die den Betroffenen zur Nachfrage bei Gericht veranlasst hätten (vgl. insoweit BayObLG, NZV 2003, 293 m.w.N.), lag hier nicht vor.
  • LG Frankfurt/Oder, 23.10.2012 - 22 Qs 104/12

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    11 Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist allgemein anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem -auch unrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 85; OLG Flamm, NStZ-RR 2010, 245; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.2012, 3 Ws (B) 260/12 = DAR 2012, 395; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 44 StPO Rn. 22a).
  • KG, 29.10.2013 - 2 Ws 481/13

    Zustellung an in einem Wohnheim lebenden Adressaten

    Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Zeugen um eine dem Justizbereich im weiteren Sinne zuzuordnende Person handelte (dazu vgl. BGH bei Kusch NStZ 1993, 27 [Justizvollzugsbeamter]; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2000, 111 [Geschäftsstellenbeamter]; BayObLGSt NStZ-RR 2003, 85 [Verteidiger]; Meyer-Goßner, § 44 StPO Rdn. 17).
  • OLG Hamburg, 06.05.2020 - 2 Rev 20/20

    Strafverfahren wegen Diebstahls und Körperverletzung: Verwerfung der Berufung bei

    Jedoch entschuldigt den Angeklagten eine falsche Rechtsansicht des Verteidigers dann nicht, wenn er begründete Zweifel an deren Richtigkeit haben musste und ihm eine Erkundigung zuzumuten war ( Gössel a.a.O. Rn. 40; Quentin a.a.O. Rn. 41), etwa bei einem klar erkennbaren Widerspruch zwischen dem Inhalt der dem Angeklagten zugegangenen Ladung und dem Hinweis des Verteidigers, dieser brauche nicht zu erscheinen (BayObLG, NStZ-RR 2003, 85).
  • LG Potsdam, 03.04.2013 - 24 Qs 51/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bußgeldverfahren: Auskunft des

    Im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist allgemein anerkannt, dass ein Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung auch dann als entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem - auch unrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (BayObLG, NStZ-RR 2003, 85; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 245; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, § 74, Rdn. 32; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 329, Rdn. 29, jeweils m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 31.01.2020 - 2 Ws 4/20

    Vertraut die/der Angeklagte auf das ihr/ihm fälschlicherweise vom Verteidiger

    Zwar hätte das aufmerksame und vollständige Lesen der Um- ladung sicherlich Zweifel erwecken müssen, ob die Äußerung zu- treffend ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 85 in einem Fall, in dem eine Ladung sei- tens des Gerichts drei Tage vor einer Mitteilung des Verteidigers mit Be- zugnahme auf diese Ladung zugestellt worden ist).
  • KG, 15.08.2007 - 2 Ss 172/07

    Pflicht zur Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers

    Zwar ist im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitsverfahren überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt im Sinn des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem - auch unrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (vgl. OLG Hamm JMBl. MW 1978, 32 (33); BayObLG VRS 104, 302 (304) ; Seitz in Göhler, OWiG 14. Aufl., § 74 Rdn. 32).
  • KG, 30.07.2014 - 3 Ws (B) 255/14

    Ausbleiben Betroffener zu Gerichtstermin wegen Hinweise Verteidiger

    Es ist im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenverfahren überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem - auch unrichtigen oder rechtirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2007 - 3 Ws (B) 440/07 - BayObLG, VRS 104, 302 (304)).
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