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   BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04   

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BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04 (https://dejure.org/2004,2051)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04 (https://dejure.org/2004,2051)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 (https://dejure.org/2004,2051)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit einer Verurteilung, Ausreichen eines glaubwürdigen Geständnisses; konventionskonforme Auslegung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Strafaussetzung kann bei erneuter Straftat auch ohne deren Aburteilung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (vgl Art 6 Abs 2 MRK) widerrufen werden, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft gestanden hat

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat vor deren Aburteilung bei Geständnis des Betroffenen; Vereinbarkeit eines Widerrufs mit der Unschuldsvermutung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs.
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Bewährungswiderruf - Neue Straftat: Verurteilung erforderlich oder nicht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 817
  • NStZ 2005, 204
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04
    Allerdings spricht vieles dafür, dass mit Blick auf die Unschuldsvermutung von Verfassungs wegen der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat regelmäßig voraussetzt, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden ist (vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002, NJW 2004, S. 43 ff.).

    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass der entschiedene Einzelfall keine Entsprechung zu einem vorangegangenen Fall aufweise, in dem der Widerruf der Strafaussetzung auf das Schuldgeständnis des Betroffenen zurückzuführen gewesen sei (vgl. EGMR, NJW 2004, S. 43 ).

  • BVerfG, 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Geständnis einer Straftat in einem

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04
    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 74, 358 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1989 - 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, S. 30 , und vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04
    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 74, 358 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1989 - 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, S. 30 , und vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377).
  • OLG Köln, 09.06.2004 - 2 Ws 209/04

    Widerruf der Strafaussetzung und Unschuldsvermutung - Pflichtverteidigung im

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04
    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist jedenfalls auch ohne deren Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene - wie der Beschwerdeführer entsprechend den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Mainz - die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. OLG Köln, NStZ 2004, S. 685 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2004, S. 790; OLG Nürnberg, NZV 2004, S. 540).
  • OLG Nürnberg, 17.05.2004 - Ws 558/04

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer durch Strafbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04
    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist jedenfalls auch ohne deren Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene - wie der Beschwerdeführer entsprechend den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Mainz - die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. OLG Köln, NStZ 2004, S. 685 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2004, S. 790; OLG Nürnberg, NZV 2004, S. 540).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 3 Ws 469/03

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung; Fehlen einer

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04
    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist jedenfalls auch ohne deren Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene - wie der Beschwerdeführer entsprechend den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Mainz - die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. OLG Köln, NStZ 2004, S. 685 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2004, S. 790; OLG Nürnberg, NZV 2004, S. 540).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04
    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 74, 358 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1989 - 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, S. 30 , und vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377).
  • EGMR, 12.11.2015 - 2130/10

    Vorliegen einer Menschenrechtsverletzung durch die Feststellung einer erneuten

    Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 (2 BvR 2314/04) befand das Bundesverfassungsgericht, dass es in erster Linie Sache des Gesetzgebers sei, die Auswirkungen der im Rechtsstaatsprinzip und in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention wurzelnden, Verfassungsrang beanspruchenden Unschuldsvermutung auf das Verfahrensrecht zu konkretisieren.
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 73-IV-18

    Bewährungswiderruf bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung

    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [372]; Beschluss vom 9. Dezember 2004, NStZ 2005, 204).

    Allerdings ist ein Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat auch ohne deren Aburteilung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zulässig, wenn der Betroffene die neue Straftat vor einem Richter glaubhaft gestanden hat, das Geständnis nicht ersichtlich von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt und nicht widerrufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 - juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 - juris Rn. 4; OLG Jena, Beschluss vom 7. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 316; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, StV 2010, 311; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56f, Rn. 7).

  • BVerfG, 05.04.2010 - 2 BvR 366/10

    Unschuldsvermutung (verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen;

    Denn anders als das Verfahren über den Bewährungswiderruf (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 - Böhmer ./. Deutschland -, NJW 2004, S. 43 ff.; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, juris, und vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris) und anders als ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 18. Dezember 2008 - Nerattini ./. Griechenland -) ist das zu einem Urteil führende strafrechtliche Hauptverfahren zur Widerlegung auch und gerade der konventionsrechtlichen Unschuldsvermutung geeignet; es muss dem Angeklagten insbesondere die von der Konvention geforderten Verteidigungsrechte (Art. 6 Abs. 1, 3 EMRK) in vollem Umfang gewähren.
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    In der Regel wird dies wie zu § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB erfordern, dass eine entsprechende Verurteilung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04, juris Rn. 3, NJW 2005, 817; Beschluss vom 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08, juris Rn. 11, BVerfGK 14, 144).

    Auch ohne rechtskräftige Aburteilung wird der Widerruf der Aussetzung zur Bewährung aber auch dann zulässig sein, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89, juris Rn. 4, NStZ 1991, 30; Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 23.04.2008 - 2 BvR 572/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13) und dieses Geständnis nachfolgend nicht widerrufen wurde (siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.10.2017 - 1 Ws 118/17, juris Rn. 10, OLGSt StGB § 56f Nr. 64, m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 112-IV-18
    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [372]; Beschluss vom 9. Dezember 2004, NStZ 2005, 204).

    Allerdings ist ein Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat auch ohne deren Aburteilung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zulässig, wenn der Betroffene die neue Straftat vor einem Richter glaubhaft gestanden hat, das Geständnis nicht ersichtlich von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt und nicht widerrufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 - juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 - juris Rn. 4; OLG Jena, Beschluss vom 7. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 316; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, StV 2010, 311; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56f, Rn. 7).

  • OLG Bremen, 17.10.2017 - 1 Ws 118/17

    Zu den Voraussetzungen eines Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Unschuldsvermutung für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Regel erfordern soll, dass der Verurteilte wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04, juris Rn. 3, NJW 2005, 817; Beschluss vom 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08, juris Rn. 11, BVerfGK 14, 144).

    Dagegen soll der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig sein, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89, juris Rn. 4, NStZ 1991, 30; Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 23.04.2008 - 2 BvR 572/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13).

  • OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12

    Widerruf, Strafaussetzung, Unschuldsvermutung

    Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 09.12.2004 (NJW 2005, 817) unter Bezugnahme auf die oben erörterte Entscheidung des EGMR ausgeführt hat, es spreche vieles dafür, dass mit Blick auf die Unschuldsvermutung von Verfassungs wegen der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat regelmäßig voraussetze, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt.

    Ohne eine Aburteilung der Anlasstat ist der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat des Verurteilten ausnahmsweise dann zulässig und verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft eingestanden hat (vgl. BVerfG NJW 2005, 817 m.w.Nw.).

  • BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08

    Zur Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB) wegen

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von Verfassungs wegen der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat jedenfalls dann ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Beschuldigte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1989 - 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, S. 30; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204, und vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 572/08

    Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat (glaubhaftes Geständnis;

    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 74, 358 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204).

    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist aber jedenfalls auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, NStZ 2005, S. 204; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 Ws 209/04 -, NStZ 2004, S. 685 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III - 3 Ws 469/03 -, NJW 2004, S. 790; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - Ws 558/04, Ws 559/04 -, NZV 2004, S. 540; EGMR, a. a. O., S. 43 ).

  • OLG Saarbrücken, 29.10.2009 - 1 Ws 182/09

    Voraussetzung für den Widerruf der Strafaussetzung bei Tatbegehung in der Zeit

    Entsprechende (fach-)gerichtliche Entscheidungen haben sowohl der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1991, 30; NStZ 2005, 204) wie der des EGMR (StV 1992, 282; StV 2003, 82) standgehalten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 9. Dezember 2004 (NJW 2005, 817) in Kenntnis der Entscheidung des EGMR vom 3. Oktober 2002 Folgendes ausgeführt:.

  • OLG Nürnberg, 28.12.2023 - Ws 1075/23

    Beschwerdeführer, Sofortige Beschwerde, Widerrufsentscheidung,

  • OLG Oldenburg, 14.10.2009 - 1 Ws 548/09

    Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit bei Ahndung einer

  • BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

  • KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der unbefristeten Verlängerung im Bereich

  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15

    Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde ist unter Geltung des Grundsatzes der

  • OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06

    Aussetzung der Vollstreckung einer (Rest-) Freiheitsstrafe und einer

  • OLG Koblenz, 19.05.2005 - 1 Ws 213/05

    Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund des glaubhaften Geständnisses einer

  • OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Auflage zur Ableistung gemeinnütziger

  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 26/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

  • OLG Koblenz, 25.03.2009 - 1 Ws 127/09

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuerlichen in der

  • OLG Koblenz, 15.07.2022 - 4 Ws 326/22

    Widerruf der Strafaussetzung bei Geständnis des Verurteilten

  • OLG Hamm, 02.12.2020 - 1 Ws 479/20

    Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, polizeiliches Geständnis

  • LG Arnsberg, 26.04.2017 - 2 Qs 29/17
  • OLG Köln, 06.12.2007 - 2 Ws 643/07

    Abgegebenes glaubhaftes Geständnis als ausreichende Grundlage für einen

  • LG Berlin, 22.01.2010 - 518 Qs 62/09
  • LG Heilbronn, 11.10.2017 - 8 Qs 40/17

    Strafaussetzung zur Bewährung: Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs wegen

  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 2 Ws 358/09
  • LG Baden-Baden, 14.07.2008 - 2 Qs 98/08
  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

  • LG Berlin, 05.09.2016 - 534 Qs 95/16

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat: Entbehrlichkeit einer rechtskräftigen

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