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   BGH, 23.11.2004 - 1 StR 379/04   

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https://dejure.org/2004,3164
BGH, 23.11.2004 - 1 StR 379/04 (https://dejure.org/2004,3164)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2004 - 1 StR 379/04 (https://dejure.org/2004,3164)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2004 - 1 StR 379/04 (https://dejure.org/2004,3164)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 247 StPO
    Darlegungspflichten hinsichtlich der Rüge einer fehlerhaften Ausschließung des Angeklagten nach § 247 StPO (Erstreckung auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung); allgemeine Grundsätze zur Revisionsbegründung (keine Begründung ins Blaue hinein; Erkundigungspflichten ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Angeklagten von der Verhandlung für die Dauer der Vernehmung des Geschädigten; Zulässigkeit der Erörterung in Abwesenheit des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 247; ; StPO § 247 Satz 4; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 2
    Vortrag zu Verfahrenstatsachen bei erst später mandatiertem Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 283
  • StV 2006, 459
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 23/93

    Anordnung der Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal - Vernehmung einer

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - 1 StR 379/04
    Ebenso kann es nicht prüfen, ob der Angeklagte ohne Kenntnis dieses Verfahrensvorgangs sich nicht sachgerecht hat verteidigen können (BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5).
  • BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95

    Revision - Verfahrensrüge - Vereidigung eines Zeugen - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - 1 StR 379/04
    In Unkenntnis des Inhalts der Erörterung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob es sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelte, auf den sich der Ausschluß des Angeklagten nicht erstreckte (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16; BGH NStZ 1996, 398).
  • BGH, 01.02.1955 - 5 StR 678/54

    Inhaltliche Anforderungen an einen Beschluss über die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - 1 StR 379/04
    Der Revision ist beizupflichten, daß Revisionsrügen nicht mit Behauptungen "ins Blaue hinein" begründet werden können (vgl. schon BGHSt 7, 162, 164, 165).
  • BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05

    Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen

    In solchen Fällen wird er gehalten sein, sich bei dem in der Hauptverhandlung anwesenden Instanzverteidiger zu erkundigen (vgl. BGH NStZ 2005, 283 f.; BVerfG, Beschl. vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05).
  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Allerdings galt das Erheben einer - bewusst - unwahren Verfahrensrüge (die Protokollrüge genügt ja nicht) - unabhängig von ihrer prozessualen Wirksamkeit - früher als standeswidrig (vgl. Dahs, Die unwahre Verfahrensrüge, AnwBl. 1950/51, 90 ff.; "Der Rechtsanwalt hat hier wie überall nur dem Recht und der Wahrheit zu dienen. Es ist ihm nie erlaubt, zur Wahrheit in Widerspruch zu treten. Die wahrheitswidrige Verfahrensrüge ist eine standesrechtliche Verfehlung" [S. 90]. "Der Zweck [Aufhebung eines Fehlurteils] heiligt auch hier nicht die Mittel" [S. 91]. "... der Anwalt, der die hier wiedergegebenen Grundsätze nicht anerkennt, muss mit der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens seitens des Generalstaatsanwalts rechnen" [S. 92]), während es heute fast schon als anwaltlicher Kunstfehler gelten könnte, sich eines Fehlers im Protokoll jedenfalls nicht in der Weise zu bedienen, dass ein anderer Verteidiger die Revision begründet (vgl. hierzu m.w.N.: G. Schäfer, Gedanken zur Beweiskraft des tatrichterlichen Protokolls unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Festschrift aus Anlass des fünfzigjährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, Seite 707 [727]; zur Zulässigkeit der unwahren Verfahrensrüge kommt nunmehr gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das Handbuch des Strafverteidigers von Dahs, von der 1. Auflage 1969, Rdn. 754, bis zur neuesten 7. Aufl. [ab 4. Auflage Dahs jun.] 2005, Rdn. 918: "... braucht der Verteidiger sich nicht zu scheuen, von dem durch das Protokoll 'geschaffenen' unverrückbaren Tatbestand als 'Wahrheit' auszugehen." Nur einen scheinbaren Ausweg bietet die Beauftragung eines neuen Verteidigers für die Revisionsbegründung, der "dann vielleicht im Zustand der 'Unberührtheit' gehalten werden kann" (Dahs aaO Rdn. 920), denn dieser hat sich grundsätzlich beim Instanzverteidiger über den Verfahrensablauf kundig zu machen [vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 StR 379/04 - Verfassungsbeschwerde dagegen nicht zur Entscheidung angenommen mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05 - unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheitlichkeit eines über mehrere Instanzen geführten Verfahrens).
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    Nur einen scheinbaren Ausweg bietet jedoch die Beauftragung eines neuen Verteidigers für die Revisionsbegründung, der "dann vielleicht im Zustand der 'Unberührtheit' gehalten werden kann" (Dahs aaO Rdn. 920), denn dieser hat sich grundsätzlich beim Instanzverteidiger über den Verfahrensablauf kundig zu machen (vgl. BGH NStZ 2005, 283; die Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheitlichkeit eines über mehrere Instanzen geführten Verfahrens (BVerfG StraFo 2005, 512)).
  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von

    In solchen Fällen trifft den neuen Verteidiger indes eine Erkundigungspflicht (vgl. Senat NStZ 2005, 283, 284), zumal in der Revisionsbegründung ausdrücklich das Fehlen eines entsprechenden Hinweises gerügt wurde.
  • BGH, 30.08.2012 - 4 StR 108/12

    Recht auf effektiven Verteidigerbeistand und Mandatsniederlegung (Aussetzung und

    Unter diesen Umständen hätte der Wahlverteidiger bei dem nach wie vor beigeordneten Pflichtverteidiger Erkundigungen einholen können und müssen, um den geltend gemachten Verfahrensmangel ausreichend mit Tatsachen zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05; BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 StR 379/04, NStZ 2005, 283, 284).
  • BVerfG, 22.09.2005 - 2 BvR 93/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die im Revisionsverfahren erhobene Rüge

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2004 - 1 StR 379/04 -,.

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision mit Beschluss vom 23. November 2004 (veröffentlicht in NStZ 2005, S. 283) als unbegründet verworfen und die Verfahrensrüge als unzulässig behandelt.

  • BGH, 27.07.2006 - 1 StR 147/06

    Darlegungspflichten bei der Verfahrensrüge (schlüssige Behauptung einer

    Es wäre Sache der Revision gewesen, die tatsächliche Tragfähigkeit ihrer Erwägungen zu überprüfen, etwa durch ohne weiteres mögliche Anfragen bei der früheren Verteidigerin (vgl. BGH NStZ 2005, 283 f.; hierzu BVerfG StraFo 2005, 512 f.) oder bei zuständigen Stellen wie der Rechtsanwaltskammer oder dem Präsidenten des Landgerichts; gegebenenfalls hätte sie das Ergebnis ihrer Überprüfungen dem Senat darzulegen gehabt.
  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 124/23

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Verfahrensrüge: Angabe der den

    (4) Der Beschwerdeführer behauptet schließlich auch nicht, dass es ihm oder seinem Revisionsverteidiger unmöglich gewesen wäre, nähere Informationen zum Verfahrensgeschehen bei seinem Instanzverteidiger einzuholen (vgl. hierzu BVerfG (Kammer), Beschluss vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05, StraFo 2005, 512, 513; BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 StR 379/04, NStZ 2005, 283; Hamm/Pauly, Die Revision in Strafsachen, 8. Aufl. Rn. 408 mwN).
  • BGH, 22.07.2008 - 4 StR 245/08

    Darstellungsanforderungen bei der Rüge der Abwesenheit des Angeklagten in der

    Dieser Mitteilung hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrensvorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. BVerfG StraFo 2005, 512 f.; BGH StraFo 2005, 120 f.).
  • OLG Hamm, 31.07.2018 - 5 RVs 77/18

    Revision; Urteilsaufhebung im Rechtsfolgenausspruch; Begründungsanforderungen an

    Dieser Mitteilung hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrensvorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. zum Erfordernis der Wiedergabe des Inhalts der Zeugenvernehmung: BGH, Beschluss vom 22, Juli 2008, 4 StR 245/08, - zitiert nach juris; BVerfG StraFo 2005, 512 f; BGH StraFo 2005, 120 f).
  • KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15

    Verfahrensrüge fehlender Negativmitteilung

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