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   BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04   

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https://dejure.org/2004,2182
BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04 (https://dejure.org/2004,2182)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2004 - 2 StR 82/04 (https://dejure.org/2004,2182)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 (https://dejure.org/2004,2182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung ; Rechtsmittel gegen eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung ; Auswahl eines Abwehrmittels bei Notwehr

  • Judicialis

    PAG § 58 Abs. 2; ; StGB § 32 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32
    Notwehr durch Polizeibeamten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bestätigung des Freispruchs eines Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.6.2004)

    Notwehr umfasst versehentliche Tötung des Angreifers // Polizist von fahrlässiger Tötung freigesprochen

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 31
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.07.1979 - 1 StR 249/79

    Überschreiten der Grenzen der erforderlichen Verteidigung bei Einsatz eines

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
    Er durfte sich vielmehr so wehren, daß die Gefahr sofort und endgültig gebannt war und zu diesem Zweck auch die Schußwaffe einsetzen, wenn auch nur in einer Art und Weise, die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbot (vgl. BGHSt 27, 336, 337; BGH NJW 1980, 2263; NStZ 1981, 138; StV 1999, 143).

    Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nur dann, daß er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, wenn besondere Umstände sein Notwehrrecht einschränken (vgl. BGH NJW 1980, 2263), beispielsweise wenn er selbst den Angriff leichtfertig oder vorsätzlich provoziert hat.

  • BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89

    Anforderungen an gerichtliche Begründung der Verneinung der Notwehr -

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
    Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, 145, 146).
  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
    Er durfte sich vielmehr so wehren, daß die Gefahr sofort und endgültig gebannt war und zu diesem Zweck auch die Schußwaffe einsetzen, wenn auch nur in einer Art und Weise, die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbot (vgl. BGHSt 27, 336, 337; BGH NJW 1980, 2263; NStZ 1981, 138; StV 1999, 143).
  • BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98

    Entschuldigender Notwehrexzess; Mildestes Verteidigungsmittel (Messereinsatz);

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
    Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, 145, 146).
  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
    Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, 145, 146).
  • BGH, 25.10.2001 - 1 StR 435/01

    Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels)

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
    Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, 145, 146).
  • BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94

    Notwehr - Zulässiges Verteidigungsmittel - Gefahrbeseitigung

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
    Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, 145, 146).
  • BGH, 05.11.1982 - 3 StR 375/82

    Grenzen der Notwehr - Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel - Rechtfertigung

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
    Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, 145, 146).
  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 186/98

    Körperverletzung mit Todesfolge

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
    Er durfte sich vielmehr so wehren, daß die Gefahr sofort und endgültig gebannt war und zu diesem Zweck auch die Schußwaffe einsetzen, wenn auch nur in einer Art und Weise, die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbot (vgl. BGHSt 27, 336, 337; BGH NJW 1980, 2263; NStZ 1981, 138; StV 1999, 143).
  • BGH, 25.11.1980 - 1 StR 563/80

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage bei erfolgtem Zeitablauf - Bestimmung

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04
    Er durfte sich vielmehr so wehren, daß die Gefahr sofort und endgültig gebannt war und zu diesem Zweck auch die Schußwaffe einsetzen, wenn auch nur in einer Art und Weise, die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbot (vgl. BGHSt 27, 336, 337; BGH NJW 1980, 2263; NStZ 1981, 138; StV 1999, 143).
  • BGH, 27.04.1982 - 5 StR 94/82

    Sofortige und entgültige Beseitigung der Gefahr durch Schuss auf den Angreifer

  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11

    Irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten

    Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 17).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nicht, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, weil damit ein Hinnehmen des Angriffs verbunden wäre und weder das bedrohte Recht, noch die in ihrem Geltungsanspruch infrage gestellte Rechtsordnung gewahrt blieben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04, NStZ 2005, 31; Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1957; Urteil vom 24. Juli 1979 - 1 StR 249/79, NJW 1980, 2263; Urteil vom 21. Dezember 1977 - 2 StR 421/77, BGHSt 27, 313, 314; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 182; MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 32 Rn. 118; NK-StGB/ Kindhäuser, 4. Aufl., § 32 Rn. 94 mwN).

    Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn besondere Umstände das Notwehrrecht einschränken, etwa weil dem Angriff eine vorwerfbare Provokation des Angegriffenen vorausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 141 m. Anm. Erb, HRRS 2013, 113; Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04, NStZ 2005, 31) oder der Angegriffene sich sehenden Auges in Gefahr begeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204 m. Anm. Walther, JZ 2003, 52).

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10

    Putativnotwehr: Tötung eines auf frischer Tat betroffenen mit einer

    Auch bei Vorliegen sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen darf von einer Schusswaffe allein in einer Weise Gebrauch gemacht werden, die den Flüchtenden (nur) fluchtunfähig macht (vgl. BGH NJW 1999, 2533 ff.), so dass insbesondere Schüsse im Beinbereich vom Festnahmerecht gedeckt sind (vgl. bereits BGHSt 26, 99, 103; BGH NStZ 2005, 31 f.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 54 Rdnr. 2).

    Wenn der Schusswaffengebrauch zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendig und sachlich gerechtfertigt ist, so ist er auch trotz des damit verbundenen Risikos statthaft (vgl. BGHSt 26, 99, 103 f. für die Abgabe eines durch einen Polizisten auf das Bein gezielten Schusses, der den Flüchtenden tödlich im Rücken traf; ferner BGH NStZ 2005, 31 f. im Rahmen des § 32 StGB für einen auf die Beine gezielten Schuss durch einen Polizeibeamten, der den sich gerade nach einem Stein als Wurfgeschoss bückenden Täter tödlich im Rückenbereich verletzte).

    Auch für Polizisten ist das Notwehrrecht unabhängig von den Vorschriften der §§ 52 ff. PolG BW zu prüfen (vgl. § 52 Abs. 4 PolG BW für das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften sowie BGH NStZ 2005, 31 f.; Perron in Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 32 Rdnr. 42b u. 42c).

  • BGH, 12.04.2016 - 2 StR 523/15

    Notwehr (Erforderlichkeit der Notwehrhandlung bei mehreren möglichen

    Unter mehreren Verteidigungsmöglichkeiten ist der Angegriffene zudem nur dann auf eine für den Angreifer weniger gefährliche Alternative zu verweisen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 17; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20).
  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06

    Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

    Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41, 42; ferner BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - NStZ 1982, 285; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - NStZ-RR 1999, 40, 41; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02 - NStZ 2004, 615, 616; vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - aaO; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - aaO; vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1957).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2012 - 2 Ws 122/12

    Klageerzwingung: Voraussetzungen an den Vortrag des Antragstellers (hier:

    Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei, sofort und endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, NJW 1991, 503, 504; NStZ 2005, 31; NStZ 2012, 272ff.).

    Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, NStZ 2005, 31).

    Die Notwendigkeit eines Warnschusses besteht aber nur dann, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren (BGH, StV 1993, 241, 242; NStZ 2005, 31).

    Dies gilt auch für Polizeibeamte, die im Dienst einem Angriff ausgesetzt sind und sich zur Abwehr ihrer Dienstwaffe bedienen (BGH, NStZ 2005, 31; BayObLG, …

  • LG Karlsruhe, 23.10.2009 - 6 O 15/09

    Schadensersatz wegen Körperverletzung: Bindung des Zivilrichters an Strafurteil;

    Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben (vgl. BGH, Urt.v. 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - in NJW 1976, 41, 42; BGH, Urt. vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - in NStZ 1982, 285; Urt. vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - in NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (vgl. BGH, Urt. vom 27. April 1982, a.a.O.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2013 - 6 Sa 481/12

    Fristlose Kündigung wegen Körperverletzung "im Amt"

    (aa) Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen - die auch Polizisten zugute kommen - ist ein Angegriffener berechtigt, rechtswidrige Angriffe mit denjenigen Abwehrmitteln abzuwehren, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleisten, wobei er unter mehreren Abwehrmöglichkeiten auf eine für den Angreifenden minder einschneidende nur dann verwiesen werden kann, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährlicher Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (BGH 30.6.2004 - 2 StR 82/04 - zu II 1 b, c, NStZ 2005, 31).
  • LG Köln, 27.02.2018 - 5 O 487/14

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Amtspflichtverletzung aufgrund eines seiner

    Auch bei Polizeibeamten im Dienst ist das Notwehrrecht nach h.M. nicht durch die polizeirechtlichen Ermächtigungsvorschriften eingeschränkt (BGH NStZ 2005, 31f.; OLG Karlsruhe, Urt. V. 10.2.2011, - Az.: 2 Ws 181/10 - , Rn. 16).
  • OLG Saarbrücken, 21.03.2016 - Ss (Bs) 12/16

    Mitteilung der Messmethode beim ProViDa-Messverfahren kann entbehrlich sein

    Soweit die Beweiswürdigung diesen Voraussetzungen folgend Schlüsse enthält, genügt es, wenn diese möglich sind, zwingend müssen sie nicht sein; selbst wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen haben könnte, belegt dies im Rahmen der Beweiswürdigung noch keinen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts (BGH NStZ 2005, 31).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.2006 - 1 U 92/05

    Ausschluss von Ansprüchen aus § 7 Abs. 1 StVG bei Notwehrhandlung

  • LG Hamburg, 19.11.2013 - 705 Ns 60/12
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