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   BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04   

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BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04 (https://dejure.org/2005,2812)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2005 - 5 StR 168/04 (https://dejure.org/2005,2812)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2005 - 5 StR 168/04 (https://dejure.org/2005,2812)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung - Voraussetzungen eines Vorteils im Sinne des § 331 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - Voraussetzungen eines Vorsatzes zur Vorteilsannahme

  • Judicialis

    StGB § 331 Abs. 1; ; StGB § 331; ; StGB § 17

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 331 Abs. 1
    Vorsatz bezüglich des Vorteils; Vorteil bei zinslosem Darlehen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unrechtsvereinbarung schon bei Anschein der Käuflichkeit

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 334
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

    Auszug aus BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04
    Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 47, 295, 304; BGH NJW 2003, 763, 764 - insoweit nicht in BGHSt 48, 44 abgedruckt).

    Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen sein (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 - insoweit nicht in BGHSt 48, 44 abgedruckt).

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04
    Daß eine solche möglich oder - was die Rückzahlung der Reisekosten anlangt - sogar näherliegend gewesen wäre, rechtfertigt noch nicht das Eingreifen des Revisionsgerichts (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGHSt 36, 1, 14).
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 503/00

    Begriff des "materiellen Vorteils" bei der Bestechlichkeit (Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04
    Die Erlangung eines Vorteils im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB setzt nämlich keinen korrespondierenden Nachteil des Vorteilsgebers voraus (BGH NJW 2001, 2558, 2559 m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04
    Daß eine solche möglich oder - was die Rückzahlung der Reisekosten anlangt - sogar näherliegend gewesen wäre, rechtfertigt noch nicht das Eingreifen des Revisionsgerichts (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGHSt 36, 1, 14).
  • BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02

    Vorteilsannahme (Drittmittel; nebenamtliche Tätigkeiten; hochschulrechtliches

    Auszug aus BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04
    Nach der Neufassung ist es ausreichend, daß der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3571 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 331 Rdn. 10a), wodurch auch schon einem bewußten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher "Käuflichkeit" erweckt wird (vgl. BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2).
  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Auszug aus BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04
    Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 47, 295, 304; BGH NJW 2003, 763, 764 - insoweit nicht in BGHSt 48, 44 abgedruckt).
  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    Auszug aus BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04
    Nach der Neufassung ist es ausreichend, daß der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3571 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 331 Rdn. 10a), wodurch auch schon einem bewußten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher "Käuflichkeit" erweckt wird (vgl. BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2).
  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

    So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens (BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf dienstliche Berührungspunkte im Ergebnis auch BGH NStZ 2005, 334, 335; zur Heimlichkeit vgl. ferner BGHSt 48, 44, 51).
  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

    Danach ist nur das Anbieten, Versprechen oder Gewähren in gewissem Umfang üblicher Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, soweit es sich um gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen handelt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 StR 168/04, NStZ 2005, 334, 335).
  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Aus dem weiten Vorteilsbegriff der §§ 331 ff. StGB folgt, dass die Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Vorteilsgeber und Empfänger voraussetzt (BGH NJW 2001, 2558, 2559; NStZ 2005, 334, 335).

    Dadurch sollte bereits einem bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden, mit dem ein böser Anschein möglicher Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird (BGH NStZ 2005, 334, 335).

    Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Verknüpfung des Vorteils mit der Dienstausübung des Amtsträgers genügt es daher, dass der Amtsträger die tatsächlichen Umstände kennt, die den bösen Anschein möglicher Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründen (BGH NStZ 2005, 334, 335; AG Lahr, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 3 Cs 12 Js 4493/05 - zit. nach juris Rn. 48).

    Nimmt der Amtsträger insoweit eine falsche Bewertung vor, kommt lediglich ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB in Betracht (BGH NStZ 2005, 334, 335; AG Lahr, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 3 Cs 12 Js 4493/05 - zit. nach juris Rn. 48).

    Die §§ 331 ff. StGB sind keine Vermögensdelikte und setzen daher nicht voraus, dass der Vorteilsgeber durch die Gewährung des Vorteils einen finanziellen Nachteil erleidet (BGH NJW 2001, 2258, 2259; NStZ 2005, 334, 335).

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Ein Vorteil wird "für die Dienstausübung" vielmehr schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).

    Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher "Käuflichkeit" eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281).

    Ist die Vornahme einer solchen Diensthandlung nicht nachzuweisen, kann daraus aber nicht ohne Weiteres der Umkehrschluss gezogen werden; denn eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 69/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Ein Vorteil wird "für die Dienstausübung" vielmehr schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).

    Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher Käuflichkeit eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281).

    Ist die Vornahme einer solchen Diensthandlung nicht nachzuweisen, kann aber daraus nicht ohne Weiteres der Umkehrschluss gezogen werden; denn eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).

  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Auch der Umstand, dass - wie vermeintlich im Fall der x GmbH & Co. KG - entsprechende Zuwendungen "branchenüblich" sind, vermag die Anwendung der Korruptionsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz nicht zu verhindern (vgl. BGH, NJW 2003, 763, 765; BGH, NStZ 2005, 334).

    Für die Annahme des bedingten Vorsatzes genügt es insoweit, dass der Angeklagte die Umstände, die den bösen Anschein begründen, kannte (BGH NStZ 2005, 334).

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Damit soll einem bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden, mit dem ein böser Schein möglicher Käuflichkeit erweckt wird (BGHR StGB § 331 Unrechtsvereinbarung 2).
  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Aus dem weiten Vorteilsbegriff der §§ 331 ff. StGB folgt, dass die Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Vorteilsgeber und Empfänger voraussetzt (BGH NJW 2001, 2558, 2559; NStZ 2005, 334, 335).

    Dadurch sollte bereits einem bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden, mit dem ein böser Anschein möglicher Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird (BGH NStZ 2005, 334, 335).

    Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Verknüpfung des Vorteils mit der Dienstausübung des Amtsträgers genügt es daher, dass der Amtsträger die tatsächlichen Umstände kennt, die den bösen Anschein möglicher Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründen (BGH NStZ 2005, 334, 335; AG Lahr, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 3 Cs 12 Js 4493/05 - zit. nach juris Rn. 48).

    Nimmt der Amtsträger insoweit eine falsche Bewertung vor, kommt lediglich ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB in Betracht (BGH NStZ 2005, 334, 335; AG Lahr, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 3 Cs 12 Js 4493/05 - zit. nach juris Rn. 48).

    Die §§ 331 ff. StGB sind keine Vermögensdelikte und setzen daher nicht voraus, dass der Vorteilsgeber durch die Gewährung des Vorteils einen finanziellen Nachteil erleidet (BGH NJW 2001, 2258, 2259; NStZ 2005, 334, 335).

  • LG Hamburg, 08.04.2022 - 622 KLs 4/20

    Prozess um Rolling-Stones-Karten: Freispruch und Geldstrafen

    Ausreichend ist es insoweit, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird, wodurch auch schon einem bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher Käuflichkeit erweckt wird (BGH, Urt. v. 02.02.2005 - 5 StR 168/04).

    Denn unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz ist nur die Zuwendung in gewissem Umfang üblicher Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, soweit es sich um gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenem Anlass handelt (BGH, Urt. v. 02.02.2005 - 5 StR 168/04).

  • LG Karlsruhe, 28.11.2007 - 3 KLs 620 Js 13113/06

    Vorteilsgewährung: Übersendung von Gutscheinen für WM-Eintrittskarten an

    Diese setzt voraus, dass der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung verknüpft wird, dass er dem Empfänger mit Blick auf seine dienstliche Tätigkeit zugute kommen soll, dass er seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (vgl. BGH NStZ 2005, 334 und 692 zum spiegelbildlich ausgestalteten Straftatbestand der Vorteilsannahme nach § 331 StGB).
  • OLG Köln, 30.09.2014 - 1 RVs 91/14

    Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus

  • OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07

    Kriterien für die Bewertung eines Vertragsschlusses als Vorteil i.S.d. §§ 331 ff.

  • BGH, 06.03.2008 - 5 StR 192/07

    Schusswaffengebrauch bei Verfolgung von Einbrechern (Totschlag; Tötungsvorsatz:

  • AG Hamburg, 26.08.2021 - 248a Ds 28/19

    Strafbarkeit bei Besuch eines teuren Musikkonzerts mit Freikarte durch

  • BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19

    Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 44.12

    Strafvollzugsbeamter; Entfernung aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit;

  • AG Brühl, 01.10.2007 - 51 Cs 708/06

    Verurteilung wegen Vorteilsannahme bei finanzierten Reisen als kommunaler

  • LG Hamburg, 17.07.2020 - 630 KLs 5/16

    Besonders schwere Fälle der Bestechung im ausländischen Wettbewerb und

  • KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06

    Vorteilsgewährung: Zahlungsangebot im Hinblick auf eine wegen verfehlter

  • BGH, 27.10.2010 - 5 StR 319/10

    Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung (lebensfremde Feststellungen; Grenzen der

  • LG Karlsruhe, 10.01.2023 - 4 KLs 730 Js 21302/17

    Rechtsbeugung, Bestechlichkeit und Vorteilsannahme eines Richters

  • BGH, 21.03.2006 - 5 StR 12/06

    Strafzumessung (Widerspruch zu Feststellungen; Doppelverwertungsverbot)

  • LG München I, 02.02.2023 - 5 KLs 400 Js 196515/22

    Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bei Wechsel des

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