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Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04   

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https://dejure.org/2005,2863
BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04 (https://dejure.org/2005,2863)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 StR 445/04 (https://dejure.org/2005,2863)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2005 - 3 StR 445/04 (https://dejure.org/2005,2863)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; § 137 StPO; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK
    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen Verfahren); Verteidigerverhalten und Verfahrensmissbrauch (Standesmäßigkeit; Rechtmäßigkeit; Legitimität; Konfliktverteidigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 341
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04
    Die Möglichkeiten der Strafjustiz müssen aber auf Dauer an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die weiten und äußersten Möglichkeiten der Strafprozeßordnung in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozeßordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04
    Die Möglichkeiten der Strafjustiz müssen aber auf Dauer an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die weiten und äußersten Möglichkeiten der Strafprozeßordnung in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozeßordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Auch die revisionsgerichtliche Prüfung nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04, wistra 2005, 464 ergibt, dass ein klarer Fall missbräuchlich angebrachter Ablehnungsgesuche vorliegt. Schon in der hier sogar mehrfachen Wiederholung gleichlautender Anträge kann eine Absicht zur Verfahrensobstruktion erkennbar werden. Der von der Strafkammer aus dem Umstand, dass für verschiedene Angeklagte gestellte Anträge sowohl vom Erscheinungsbild als auch vom Inhalt identisch waren, gezogene Schluss auf ein zwischen den Verteidigern abgestimmtes Verhalten, liegt dabei überaus nahe. Die Stellung langer Anträge zu Protokoll und die Anwürfe gegen die Mitglieder der Strafkammer, die ersichtlich zur Wahrung der Verteidigungsinteressen nicht erforderlich waren, deuten ebenfalls auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke oder die Absicht zur bloßen Verschleppung des Verfahrens hin. Jedenfalls in der Gesamtschau lässt dieses Prozessverhalten keinen vernünftigen Zweifel zu, dass es der Verteidigung (auch) mit den abgelehnten Befangenheitsanträgen nicht um die Wahrnehmung legitimer Verteidigungsaufgaben - den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder auch nur einem prozessordnungswidrigen Urteil zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 3 StR 445/04, NStZ 2005, 341) - ging, sondern um die Verhinderung eines geordneten Verfahrensfortgangs und -abschlusses in angemessener Zeit durch die zielgerichtete und massive Beeinträchtigung von Verfahrensherrschaft und Arbeitsfähigkeit des Strafgerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 129/05, NJW 2005, 2466).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Das Oberlandesgericht legt insoweit schon nicht dar, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers die Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise nutzen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 3 StR 445/04 -, NStZ 2005, S. 341).
  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    In deren Mittelpunkt würde nicht mehr nur stehen, den Angeklagten vor einer ungerechtfertigten Verurteilung oder zumindest vor prozessordnungswidrigem Verhandeln zu bewahren (BGH NStZ 2005, 341), sondern auch das Bemühen, den Prozess sowohl in verfahrens- wie in sachlichrechtlicher Hinsicht in der Hoffnung auf gerichtliche Fehler zu verkomplizieren, um im Falle einer im Ergebnis nicht vermeidbar erscheinenden Verurteilung des Angeklagten über das Revisionsverfahren wenigstens eine zweite Tatsachenverhandlung erzwingen zu können, mit dem Ziel, in dieser dann zumindest auf der Rechtsfolgenseite eine Kompensation für die "rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" zu erreichen.
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Die Strafjustiz muss selbst dann an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt, sondern die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder prozessordnungswidrigem Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, 3 StR 237/06 v. 31.08.2006 - NStZ-RR 2007, 21; 3 StR 445/04 v. 25.01.2005 - NStZ 2005, 341).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    c) Soweit das Oberlandesgericht sich zur Begründung seiner Entscheidung darauf beruft, der Beschwerdeführer habe es in Folge seines extensiven Prozessverhaltens selbst zu vertreten, dass sein Verfahren nicht in angemessener Zeit habe abgeschlossen werden können, legt es nicht dar, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers die Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise genutzt haben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Beschwerdeführer vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verhalten zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 3 StR 445/04 -, NStZ 2005, S. 341).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Überdies wird insoweit nicht dargelegt, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers die Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise genutzt hätten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 3 StR 445/04 -, NStZ 2005, S. 341).
  • BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05

    Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6

    Gerade in seiner Kumulation zeigt dieses Prozeßverhalten, daß es Rechtsanwalt Ri damit nicht um die Wahrnehmung legitimer Verteidigungsaufgaben - den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder auch nur einem prozeßordnungswidrigen Urteil zu schützen (vgl. BGH NStZ 2005, 341) - ging, sondern vorrangig um die Verhinderung eines Verfahrensabschlusses in angemessener Zeit durch die massive Beeinträchtigung von Verfahrensherrschaft und Arbeitsfähigkeit des Strafgerichts (vgl. Hassemer in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner, 2001, S. 127, 143).
  • BGH, 25.04.2006 - 3 StR 429/05

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (fehlende Begründung; völlig ungeeignete

    Dieser Beweisantrag, der jede Begründung für die Erheblichkeit der behaupteten, offensichtlich bedeutungslosen Tatsachen schuldig bleibt, lässt - zumal unter Berücksichtigung des gleichzeitigen, ebenfalls erkennbar unbegründeten Ablehnungsgesuchs und der Umstände der Anbringung beider Anträge - die Annahme einer Verschleppungsabsicht nicht fern liegend erscheinen und besorgen, dass ihm ein Verständnis von Verteidigung zugrunde liegt, die sich dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt (vgl. BGH NStZ 2005, 341).
  • BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04

    Besorgnis der Befangenheit; gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und

    Zur Bewertung des Vorgehens der Verteidigung verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 25. Januar 2005 (NStZ 2005, 341).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 411/17
    Die Strafjustiz muss selbst dann an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt, sondern die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder prozessordnungswidrigem Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, 3 StR 237/06 v. 31.08.2006 - NStZ-RR 2007, 21 ; 3 StR 445/04 v. 25.01.2005 - NStZ 2005, 341 ).
  • BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen

  • OLG Hamm, 03.07.2006 - 2 Ss OWi 324/06

    Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Begründung der Entscheidung; massive

  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 418/17
  • OLG Köln, 12.05.2006 - 2 Ws 188/06

    Pflichtverteidigerbestellung; Ablehnung

  • OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 3 W 69/10

    Beanstandung konfrontativen Verhaltens eines Rechtsanwalts im Zivilprozess

  • OLG Hamm, 08.08.2007 - 2 Ss OWi 271/07

    Absehen: Fahrverbot; Begründung der Entscheidung; Erhöhung der Geldbuße

  • OLG Nürnberg, 12.09.2011 - 1 Ws 390/11

    Haftprüfungsverfahren bei Untersuchungshaft: Auswirkungen einer Verzögerung des

  • OLG München, 24.03.2011 - 3 W 69/10

    Anfechtung einer für verspätet gehaltenen Befangenheitsrüge gegenüber einem

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 19.05.2004 - 1 Ws 171/04   

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https://dejure.org/2004,7068
OLG Naumburg, 19.05.2004 - 1 Ws 171/04 (https://dejure.org/2004,7068)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 Ws 171/04 (https://dejure.org/2004,7068)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - 1 Ws 171/04 (https://dejure.org/2004,7068)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändung der Sache eines Dritten zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz im Strafverfahren; Anspruch auf Herausgabe im Wege der Drittwiderspruchsklage; Geltendmachung eines "besseren" Rechts an der Sache

  • Judicialis

    ZPO § 771

  • rechtsportal.de

    ZPO § 771

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 341
  • Rpfleger 2004, 733
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 12.12.2002 - 1 W 63/02

    Anfechtung von in Vollziehung eines im Strafverfahren ergangenen Arrestes

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.05.2004 - 1 Ws 171/04
    Ein Dritter, dessen Sache in Vollziehung eines im Strafverfahren zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz erlassenen Arrestbeschlusses gepfändet worden ist, muss sein "besseres" Recht an der gepfändeten Sache mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO geltend machen (HansOLG Hamburg NJW-RR 2003, 715 f).

    Ein Dritter - hier die Antragstellerin -, dessen Sache in Vollziehung eines im Strafverfahren zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz erlassenen Arrestbeschlusses gepfändet worden ist, muss sein "besseres" Recht an der gepfändeten Sache mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO geltend machen (HansOLG Hamburg NJW-RR 2003, 715 f).

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 265/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage

    Den Zivilrechtsweg halten für gegeben: OLG Hamburg NJW-RR 2003, 715 f; OLG Naumburg NStZ 2005, 341 f; AG Saarbrücken wistra 2000, 194, 195 f; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 771 Rn. 8; Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. § 771 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 771 Rn. 7; Leuger wistra 2002, 478, 479 f. .
  • OLG Frankfurt, 25.10.2005 - 3 Ws 521/05

    Zuständigkeit der Strafgerichte für den Rechtsbehelf eines sein Eigentum geltend

    Die Frage, ob für den Rechtsbehelf eines sein Eigentum geltend machenden Dritten gegen Vollziehungsmaßnahmen aufgrund dinglichen Arrestes nach § 111 d StPO die Strafgerichte zuständig sind, ist umstritten (bejahend: OLG Rostock, OLGR 2005, 79 mit Berufung auf OLG Stuttgart, Urteil vom 2.11.1999 - 12 U 156/99 nicht veröffentlicht; LG Saarbrücken, wistra 2002, 158; KK-Nack, StPO, 5. Aufl., § 111 e Rdnr. 19; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 111 f Rdnr. 14; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 111f, Rdnr. 12; verneinend: OLG Hamburg, NJW-RR 2003, 715; OLG Naumburg, NStZ 2005, 341; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 771, Rdnr. 8 a.E.).
  • LG Berlin, 03.08.2022 - 33 O 170/21

    Negative Feststellungsklage eines Zwangsverwalters bezüglich der Beschlagnahme

    Damit wird die Frage, ob insoweit eine Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. Hanseatisches OLG, NJW-RR 2003, 715 f, OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Mai 2004, 1 Ws 171/04) oder der Strafgerichte (so LG Saarbrücken, wistra 2002, 158 ff.; LR-Schäfer, StPO, 25. Auflage, § 111f Rn. 12; KK-Nack, StPO, 5. Auflage, § 111f Rn. 6) besteht, im letzteren Sinne geklärt.
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