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   OLG Stuttgart, 17.11.2004 - 1 Ws 252/04   

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https://dejure.org/2004,5557
OLG Stuttgart, 17.11.2004 - 1 Ws 252/04 (https://dejure.org/2004,5557)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 Ws 252/04 (https://dejure.org/2004,5557)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. November 2004 - 1 Ws 252/04 (https://dejure.org/2004,5557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen der Rechtskraft eines Urteils auf den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten; Wirkungen eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Angeklagen zur Sicherung der voraussichtlichen Kosten eines Strafverfahrens; Folgen eines Kostenansatzes auf den ...

  • Judicialis

    StPO § 111 b; ; StPO § 111 d; ; StPO § 111 e

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111b; StPO § 111d; StPO § 111e
    Zeitlicher Umfang des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Angeklagten zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe für Tatopfer und zur Sicherung der Verfahrenskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 401
  • Rpfleger 2005, 214
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 05.01.1996 - 3 Ws 92/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2004 - 1 Ws 252/04
    Denn ab diesem Zeitpunkt bedarf es der Sicherung durch den dinglichen Arrest nicht mehr (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 255; Nack in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 111 e Rdnr. 15).
  • BGH, 22.10.2004 - 1 StR 140/04

    Sicherungsverwahrung: Erwartbarkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2004 - 1 Ws 252/04
    Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Anordnung von Sicherungsverwahrung zielte, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Oktober 2004 (1 StR 140/04 ) als unbegründet verworfen.
  • BGH, 20.02.2013 - 5 StR 306/12

    Verfall (Nichtanordnung aufgrund entgegenstehender Ansprüche bei Delikten zum

    Eine dem Rechtsinstitut des Arrestes fremde automatische Beendigung mit Rechtskraft des weder eine Verfallsanordnung noch einen Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO enthaltenden Urteils, wie sie in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, NStZ 2005, 401; Meye-rGoßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl., § 111e Rn. 18; Beck-OK/Huber, StPO, Edition 15, § 111e Rn. 10), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
  • OLG Saarbrücken, 12.04.2017 - 5 W 11/17

    Dinglicher Arrest nach Abschluss des Strafverfahrens: Zuständigkeit bei Antrag

    Hiervon ist die Zeit ab Rechtskraft nicht deshalb ausgenommen, weil sie ohne weiteres das Erlöschen der Beschlagnahme nach sich zieht (vgl. hierzu OLG Stuttgart, NStZ 2005, 401; OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 301), und deshalb keine Maßnahmen mehr denkbar wären, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden könnten (so aber OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 379).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13

    Zuständigkeit für Arrest- und darauf beruhende Vollzugsmaßnahmen nach

    Denn der Arrest zur Sicherung der Verfahrenskosten wirkt über die Urteilsrechtskraft hinaus (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2005, 401; Meyer-Goßner a.a.O. § 111d Rdn. 6).
  • LG Krefeld, 21.09.2015 - 21 Qs 138/15

    Beschlagnahme eines KFZ zur Sicherung eines Anspruches; Beendigung der

    Eine Beschlagnahme i.S.d. §§ 111b, 111c StPO endet - wenn keine Anordnung nach § 111i StPO getroffen wird - mit dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (OLG Stuttgart NStZ 2005, 401; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111e Rn. 18).
  • KG, 15.01.2010 - 1 AR 2077/09

    Fortdauer eines Arrestes zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Verletzten

    Arrest und Beschlagnahme enden, wenn keine Anordnung nach § 111 i StPO getroffen wird, mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301 ; OLG Stuttgart NStZ 2005, 401 ; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO , 6. Aufl., § 111e Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO , 52. Aufl., § 111e Rdnr. 18), so dass dann für eine Zulassungsentscheidung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO , die einen bestehenden Arrestvollzug voraussetzt, kein Raum mehr ist (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 25. Aufl., § 111g Rdnr. 2; Meyer-Goßner aaO.).
  • KG, 15.01.2010 - 3 Ws 6/10

    Beschlagnahme: Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte

    Arrest und Beschlagnahme enden, wenn keine Anordnung nach § 111 i StPO getroffen wird, mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301; OLG Stuttgart NStZ 2005, 401; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 111e Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 111e Rdnr. 18), so dass dann für eine Zulassungsentscheidung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO, die einen bestehenden Arrestvollzug voraussetzt, kein Raum mehr ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111g Rdnr. 2; Meyer-Goßner a.a.O.).
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