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   BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04   

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https://dejure.org/2005,2887
BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04 (https://dejure.org/2005,2887)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2005 - 2 StR 320/04 (https://dejure.org/2005,2887)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2005 - 2 StR 320/04 (https://dejure.org/2005,2887)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 180 b StGB a.F.; § 232 Abs. 1 StGB n.F.; § 2 Abs. 3 StGB; Art. 6 Abs. 1 EMRK
    Milderes Recht (Tatzeitrecht; neues Recht; Unrechtskontinuität); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Gesamtbetrachtung; Schwere des Tatvorwurfs; Schwierigkeit des Verfahrens; Recht auf Verfahrensbeschleunigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Folgen für einen Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung; Anwendbares Recht bei einer Rechtsänderung im materiellen Strafrecht; Anwendbarkeit des Tatzeitrechts im Falle einer fehlenden Milderung durch das neue Recht; Vorliegen einer ...

  • Judicialis

    StPO § 301; ; StPO § ... 349 Abs. 2; ; StPO § 354 a; ; StPO § 357; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 180 b; ; StGB § 180 b Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; StGB §§ 232 ff.; ; StGB § 233; ; StGB § 233 a; ; StGB § 233 b; ; StGB § 232 Abs. 1 n.F.; ; StGB § 232 Abs. 3 Nr. 3 n.F.; ; StGB § 232 Abs. 5 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 232 StGB als Nachfolgereglung zu § 180 b StGB; Kriterien für das Vorliegen eines rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 80 Js 10666/99
  • BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 445
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04
    Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichts (vgl. u.a. EGMR in EUGRZ 1983, 371 f., 379; EGMR in EUGRZ 2001, 299 f., 301 = auszugsweise in NJW 2002, 2856 f.; BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; NJW 2003, 2225 f. und 2228 f.; BVerfG JZ 2003, 999 ff. und BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03) sind Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen.
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04
    Ein derartiger Verstoß ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (2 BvR 109/05) nicht festgestellt.
  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04
    Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichts (vgl. u.a. EGMR in EUGRZ 1983, 371 f., 379; EGMR in EUGRZ 2001, 299 f., 301 = auszugsweise in NJW 2002, 2856 f.; BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; NJW 2003, 2225 f. und 2228 f.; BVerfG JZ 2003, 999 ff. und BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03) sind Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen.
  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04
    Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichts (vgl. u.a. EGMR in EUGRZ 1983, 371 f., 379; EGMR in EUGRZ 2001, 299 f., 301 = auszugsweise in NJW 2002, 2856 f.; BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; NJW 2003, 2225 f. und 2228 f.; BVerfG JZ 2003, 999 ff. und BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03) sind Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen.
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04
    Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichts (vgl. u.a. EGMR in EUGRZ 1983, 371 f., 379; EGMR in EUGRZ 2001, 299 f., 301 = auszugsweise in NJW 2002, 2856 f.; BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; NJW 2003, 2225 f. und 2228 f.; BVerfG JZ 2003, 999 ff. und BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03) sind Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen.
  • EGMR, 15.07.1982 - 8130/78

    Eckle ./. Deutschland

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04
    Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichts (vgl. u.a. EGMR in EUGRZ 1983, 371 f., 379; EGMR in EUGRZ 2001, 299 f., 301 = auszugsweise in NJW 2002, 2856 f.; BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; NJW 2003, 2225 f. und 2228 f.; BVerfG JZ 2003, 999 ff. und BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03) sind Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen.
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04
    Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichts (vgl. u.a. EGMR in EUGRZ 1983, 371 f., 379; EGMR in EUGRZ 2001, 299 f., 301 = auszugsweise in NJW 2002, 2856 f.; BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; NJW 2003, 2225 f. und 2228 f.; BVerfG JZ 2003, 999 ff. und BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03) sind Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen.
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ging in der der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - zugrunde liegenden Haftsache (2 StR 320/04) ganz selbstverständlich davon aus, die mündliche Verhandlung über die Revision des Beschwerdeführers mit einem zeitlichen Vorlauf von nahezu sechs Monaten anberaumen zu können (vgl. StV 2005, S. 220 ).
  • KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04

    Überlange Verfahrensdauer: Teileinstellung wegen rechtsstaatswidriger

    Die nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verzögerung (im Revisionsverfahren) kann der Senat selbst feststellen, und er muß sie von Amts wegen berücksichtigen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 320; NStZ 2005, 445).

    Die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor, und zwar sowohl bezüglich der im Revisionsverfahren entstandenen und von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl. BVerfG NStZ 2007, 710, 711; BGH NStZ-RR 2005, 320, 321; NStZ 2005, 445 Rdn. 3; § 354 Abs. 2 StPO; Senat, Beschluß vom 14. Mai 2008 - (2/5) 1 Ss 96/06 (14/06) -) als auch für die des gesamten Verfahrens (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 22; ebenfalls noch zur Strafzumessungslösung).

  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05

    Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1

    Dasselbe gilt im Ergebnis für die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der Gesamtverfahrensdauer, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende nachträgliche Gesamtbetrachtung des im Einzelfall angemessenen Verfahrensgangs erlaubt (krit. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 4) und daher in Ausnahmefällen auch Korrekturen der Bewertung etwa bei einer Summierung jeweils für sich noch hinnehmbarer Verzögerungen ermöglicht, hier unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und der drohenden und letztlich angeordneten Rechtsfolgen (vgl. Senatsbeschl. vom 15. März 2005 - 2 StR 320/04 = NStZ 2005, 445) eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte festgestellt werden können.
  • OLG Brandenburg, 08.08.2005 - 1 Ss 63/05

    Berufungsurteil: Unschädlichkeit eines sachlich rechtlichen Fehlers bei

    Der Senat ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zur Begründung seines Verwerfungsbeschlusses nicht verpflichtet gewesen (vgl. BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487; siehe auch BGH NStZ 2005, 445 f; NStZ-RR 2005, 75 f).
  • BGH, 23.07.2008 - 2 StR 283/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (fehlerhafte Annahme); Härteausgleich

    Nicht jede geringfügige Verzögerung ist bereits rechtsstaatswidrig (BGH NStZ 2005, 445, 446).
  • BGH, 18.07.2006 - 4 StR 98/06

    Milderes Recht (lex mitior; konkreter Einzelfallvergleich)

    Darin liegt aber kein durchgreifender Rechtsfehler: § 232 StGB kann milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 232 Abs. 5 StGB) gegeben sind (BGH NStZ 2005, 445; NStZ-RR 2005, 234, 235; BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 StR 555/05).
  • OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 196/08

    Auslieferung; deutscher Staatsangehöriger; Europäischer Haftbefehl; Verjährung

    Hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels ist mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB indes auf das Tatzeitrecht (§ 180 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.) abzustellen (BGH, NStZ 2005, 445) mit der Folge, dass auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts die Verjährungsfrist sich auf fünf Jahre beläuft (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), da Strafschärfungen - wie etwa § 180b Abs. 2 StGB a.F. - bei der Bemessung der Verjährungsfrist keine Berücksichtigung finden (§ 78 Abs. 4 StGB).
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