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   BGH, 16.06.2004 - 1 StR 214/04   

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https://dejure.org/2004,4824
BGH, 16.06.2004 - 1 StR 214/04 (https://dejure.org/2004,4824)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2004 - 1 StR 214/04 (https://dejure.org/2004,4824)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - 1 StR 214/04 (https://dejure.org/2004,4824)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Prozessverschleppung (Begriff des Beweisantrages; unzulässige Verknüpfung mit der Strafzumessung; Hinwirkung der Verteidigung auf eine bestimmte Strafe; Feststellung der Sprachfähigkeiten des ausländischen Angeklagten; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Antrags aufÜberprüfung der Sprachkenntnisse eines Dolmetschers wegen Prozessverschleppung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 1; ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3
    Prozessverschleppung bei Beweisanträgen, mit denen eine unangemessen niedrige Strafe erzwungen werden soll

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 45
  • JR 2005, 297
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

    Auszug aus BGH, 16.06.2004 - 1 StR 214/04
    Selbst wenn es sich um einen Beweisantrag gehandelt hätte, stünde dessen Zulässigkeit in Frage (§ 244 Abs. 1 StPO), weil er den Schuldspruch betroffen hätte, aber konditional mit der Strafzumessung verknüpft war (vgl. BGHSt 40, 287 (289)).
  • BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung

    Damit brachte er klar zum Ausdruck, dass es ihm nicht um die Erforschung der Wahrheit ging, sondern darum, die übrigen Verfahrensbeteiligten dadurch zu einer verfahrensbeendenden Absprache zu veranlassen, dass er anderenfalls durch immer neue Beweisanträge den Abschluss des Verfahrens auf unabsehbare Zeit hinauszögern werde (vgl. Senat NStZ 2005, 45).
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