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   BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05   

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https://dejure.org/2005,661
BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05 (https://dejure.org/2005,661)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05 (https://dejure.org/2005,661)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05 (https://dejure.org/2005,661)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 261 StPO
    Betrug im Lastschriftverfahren (konkludente Täuschung über Kreditbeschaffungsabsicht; schadensgleiche Vermögensgefährdung durch Zulassung zum Lastschriftverfahren); Beweiswürdigung (Einlassungen des Angeklagten)

  • lexetius.com

    StGB § 263

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Lastschrift-Reiterei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lastschrift-Reiterei

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 263
    Betrug gegenüber erster Inkassostelle durch "Lastschriftreiterei"

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 50, 147
  • NJW 2005, 3008
  • ZIP 2005, 1496
  • NStZ 2005, 634
  • StV 2005, 607
  • WM 2005, 2130
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Oldenburg, 26.03.1979 - 10a KLs 12/78
    Auszug aus BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05
    In Rechtsprechung und Literatur wird Betrug zum Nachteil der ersten Inkassostelle angenommen, wenn der Zahlungsempfänger Lastschriften einreicht, denen nur fingierte Forderungen zugrunde liegen, und die erste Inkassostelle dadurch sowohl darüber getäuscht wird, daß kein Widerruf erfolgen wird, als auch darüber, daß der - ansonsten zahlungsunfähige - Zahlungsempfänger solvent ist (vgl. dazu u.a. OLG Hamm NJW 1977, 1834, 1836; LG Oldenburg NJW 1980, 1176, 1177; Putzo NJW 1978, 689 f.; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 30; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 11; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 263 Rdn. 14 a; anderer, im Ergebnis unzutreffender Ansicht Soyka NStZ 2004, 538, der allerdings zu Recht darauf hinweist, daß weder die Täuschung über den Nichtwiderruf noch über die Solvenz des Zahlungsempfängers allein zur Annahme eines Betruges ausreicht, da nur dann bei der ersten Inkassostelle ein Schaden eintritt, wenn sowohl widerrufen wird als auch ein Anspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht realisierbar ist).
  • BGH, 28.05.1979 - II ZR 219/77

    Anspruch der Schuldner gegen die Gläubigerbank auf Wiedervergütung von

    Auszug aus BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05
    Ob etwaige Gegenansprüche der ersten Inkassostelle gegenüber dem Zahlungspflichtigen und/oder der Zahlstelle (vgl. hierzu auch BGH NJW 1979, 2145 ff.) eine andere Beurteilung erfordern würden, kann für Fälle wie den vorliegenden, in dem sich den getroffenen Feststellungen hierzu nichts entnehmen läßt, offen bleiben.
  • BGH, 25.01.1982 - II ZR 154/81

    Scheckkartengarantie

    Auszug aus BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05
    So wie die Verwendung von Scheck und Scheckkarte zur Kreditbeschaffung in der Regel als zweckwidrige, zumindest ungewöhnliche Benutzung angesehen (vgl. BGHZ 64, 79, 84) und die Hingabe von eurocheques mit dem Ziel, Darlehen auf Kosten der Bank zurückzuzahlen, als funktional atypische Verwendungsart der Scheckkarte gewertet wird (vgl. BGHZ 83, 28), so ist die "Lastschriftreiterei" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung - letztlich zum Nachteil der ersten Inkassobank - mit dem Wesen des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren.
  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 165/73

    Scheckkartengarantie

    Auszug aus BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05
    So wie die Verwendung von Scheck und Scheckkarte zur Kreditbeschaffung in der Regel als zweckwidrige, zumindest ungewöhnliche Benutzung angesehen (vgl. BGHZ 64, 79, 84) und die Hingabe von eurocheques mit dem Ziel, Darlehen auf Kosten der Bank zurückzuzahlen, als funktional atypische Verwendungsart der Scheckkarte gewertet wird (vgl. BGHZ 83, 28), so ist die "Lastschriftreiterei" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung - letztlich zum Nachteil der ersten Inkassobank - mit dem Wesen des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren.
  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    Auszug aus BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05
    Man hätte dann materiell-rechtlich von einer einheitlichen Tat auszugehen (vgl. auch BGHSt 47, 160, 168), die hier auch verfahrensrechtlich (§ 264 StPO) eine Tat darstellt und damit von der Anklage umfaßt ist.
  • BGH, 06.06.2000 - XI ZR 258/99

    Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

    Auszug aus BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 144, 349 ff.) ist die Möglichkeit des Schuldners zum Widerruf gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.
  • BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04

    "Kannibalen-Fall" muß neu verhandelt werden

    Auszug aus BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05
    Er muß sich vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (st. Rspr. vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.06.1977 - 4 Ss 363/76
    Auszug aus BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05
    In Rechtsprechung und Literatur wird Betrug zum Nachteil der ersten Inkassostelle angenommen, wenn der Zahlungsempfänger Lastschriften einreicht, denen nur fingierte Forderungen zugrunde liegen, und die erste Inkassostelle dadurch sowohl darüber getäuscht wird, daß kein Widerruf erfolgen wird, als auch darüber, daß der - ansonsten zahlungsunfähige - Zahlungsempfänger solvent ist (vgl. dazu u.a. OLG Hamm NJW 1977, 1834, 1836; LG Oldenburg NJW 1980, 1176, 1177; Putzo NJW 1978, 689 f.; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 30; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 11; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 263 Rdn. 14 a; anderer, im Ergebnis unzutreffender Ansicht Soyka NStZ 2004, 538, der allerdings zu Recht darauf hinweist, daß weder die Täuschung über den Nichtwiderruf noch über die Solvenz des Zahlungsempfängers allein zur Annahme eines Betruges ausreicht, da nur dann bei der ersten Inkassostelle ein Schaden eintritt, wenn sowohl widerrufen wird als auch ein Anspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht realisierbar ist).
  • OLG Dresden, 14.09.2005 - 8 U 1024/05

    Lastschriftverfahren; Lastschriftreiterei; Aufwendungsersatz

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

    Über die funktional atypische Verwendung des Lastschriftverfahrens hinaus muss der einziehende Gläubiger mindestens damit rechnen, dass sein Schuldner dem Einzug widersprechen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 416/12

    Versuchter Computerbetrug im Lastschriftverfahren (unbefugte Verwendung von

    Allgemein stellt das Lastschriftverfahren ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar, das im Gegensatz zur Giroüberweisung nicht vom Zahlenden, sondern vom Zahlungsempfänger in Gang gesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 151 ff. mwN).
  • BGH, 21.04.2009 - VI ZR 304/07

    Sittenwidrige Schädigung bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens

    Das Lastschriftverfahren ist ein von der deutschen Kreditwirtschaft entwickeltes System zur erleichterten Abwicklung von massenhaften Zahlungsvorgängen im bargeldlosen Zahlungsverkehr (vgl. BGHZ 177, 69, 73 f.; BGHSt 50, 147, 151 ff.; van Gelder, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl., § 57 Rn. 5-56d).

    Die Gläubigerbank belastet sodann das Gläubigerkonto wieder mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag und den Rücklastgebühren (vgl. zum Ganzen: BGHZ 74, 300, 303 ff. ; 74, 309, 311 ff. ; BGHZ 101, 153, 156 f. ; 177, 69, 73 f.; BGHSt 50, 147, 151 ff.; van Gelder, aaO, § 57 Rn. 5-66; Lastschriftabkommen vom 1. Februar 2002, abgedruckt bei van Gelder, aaO, Anhang zu §§ 56 - 59).

    Indessen darf die Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht dazu ausgenutzt werden, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers auf dessen Bank zu verlagern (vgl. BGHZ 74, 300, 308 ; BGHZ 74, 309, 313 f. ; BGH, Urteil vom 25. Juni 1979 - II ZR 253/78 - NJW 1979, 2146, 2147; BGH, Urteil vom 27. November 1984 - II ZR 294/83 - aaO, S. 847 f.;BGHSt 50, 147, 155).

    Es erhöht die Wahrscheinlichkeit eines Widerspruchs erheblich, was für die beteiligten Kreditinstitute mit besonderen, deutlich über das mit dem Lastschriftverfahren zwangsläufig verbundene Risiko hinausgehenden Gefahren verbunden ist (vgl. BGHZ 74, 300, 308 ; BGH, Urteil vom 25. Juni 1979 - II ZR 253/78 - aaO; BGHSt 50, 147, 155, 157; van Gelder, aaO, § 56 Rn. 38; Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl., Fünfter Band, Rn. 604).

  • BGH, 29.06.2016 - 2 StR 520/15

    Gründungsschwindel (falsche Angaben über die Erhöhung des Stammkapitals:

    Lastschriftenreiterei mit dem Ziel einer Kreditbeschaffung durch Lastschriften, denen keine Forderungen zu Grunde liegen, ist mit dem Wesen des Lastschriftverfahrens generell nicht zu vereinbaren (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 154 mwN).
  • LG Braunschweig, 22.02.2008 - 6 KLs 20/07

    VW-Prozess gegen Volkert und Gebauer "Eigenbeleg, 300 Euro, eine Prostituierte

    Es liegt nur eine Tat vor, wenn -wie hier- mit einer Vereinbarung ein bereits zur Vollendung ausreichender konkreter Gefährdungsschaden eintritt, der durch spätere Auszahlungen nur vertieft wird ( BGH wistra 2007, 21/22 [BGH 17.08.2006 - 4 StR 117/06] ; NJW 2005, 3008/3011 [BGH 15.06.2005 - 2 StR 30/05] ; NJW 2002, 905/907 [BGH 21.11.2001 - 2 StR 260/01] ; OLG Frankfurt, NJW 2004, 2028/2031).
  • BGH, 04.10.2023 - 6 StR 258/23

    Schuldspruch wegen Betruges in tateinheitlich zusammentreffenden Fällen;

    Denn anders als bei einer vertragsgemäßen Nutzung liegt bei der in Wahrheit von dem Angeklagten beabsichtigten Verwendung des Po.        s für eine Lastschriftreiterei jeder einzelnen Lastschrift ein massiv erhöhtes Risiko des Widerrufs zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 155).
  • BGH, 06.03.2012 - 4 StR 669/11

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug (Vermögensschaden; betrügerische

    Aber auch in Fällen, in denen auf Grund der Rückbuchung mit einem Debetsaldo zu rechnen ist, fehlt es an einer schadensgleichen Vermögensgefährdung, soweit ein aus dem Wegfall der Vorbehaltsgutschrift resultierender Ausgleichsanspruch der Bank anderweitig, etwa durch das Pfandrecht der Bank aus Nr. 14 AGB-Banken, gesichert ist oder seitens der Bank ohne Schwierigkeiten realisiert werden kann, weil der Kontoinhaber zum Ausgleich des Kontos willens und in der Lage ist (vgl. zum Lastschriftbetrug BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 154; Beschluss vom 24. August 2005 - 5 StR 221/05, wistra 2006, 20; vom 14. September 2010 - 4 StR 422/10, wistra 2010, 476; a.A. OLG Hamm NJW 1977, 1834, 1836).
  • OLG Stuttgart, 11.04.2007 - 2 Ws 41/07

    Verfahrenshindernis: Vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs 1 StPO ohne

    Danach war der Angeschuldigte als Kreditgeber und Vermittler über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr in ein sogenanntes "Lastschriftkarussell" als Mittäter eingebunden, bei dem die Banken der jeweiligen Kreditnehmer (erste Inkassostelle) konkludent darüber getäuscht wurden, dass der Lastschrifteinreichung durch die Kreditnehmer nicht ein übliches Umsatzgeschäft, sondern ein kurzfristiges Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko des Widerrufs zu Grunde lag und dass der Zahlungsempfänger (= Kreditnehmer) im Zeitpunkt der Rücklastschriften, zahlungsunfähig war (vgl. BGH NJW 2005, 3008, 3010).
  • BGH, 05.04.2017 - 2 StR 40/16

    Versuchter Betrug

    Unter Berücksichtigung des umfassenden Geständnisses des Angeklagten ist die - im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene - Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe zumindest (auch) billigend in Kauf genommen, Mitarbeiter der Onlineportale zu täuschen, um bei ihnen über seine Zahlungswilligkeit und seine Absicht, die Lastschriften nach Leistungserbringung nicht zu widerrufen, einen Irrtum hervorzurufen und sie zum Übersenden der Reiseunterlagen zu veranlassen (vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 154), nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 89/11

    Eröffnung eines Kontos und Aushändigung einer ec-Karte; POZ-System; POS-System

    Die Bank des Zahlungsempfängers (Lastschriftgläubigers), die von diesem den Auftrag zum Lastschrifteinzug erhält und dem Lastschriftgläubiger eine Gutschrift über den Lastschriftbetrag erteilt, trägt grundsätzlich das Risiko, dass die Lastschrift von der Bank des Lastschriftschuldners - z.B. mangels Deckung auf dessen Konto - nicht eingelöst wird (BGH, NStZ 2005, 634).

    Der Betrug kann dann - je nach den Umständen des Einzelfalles - bereits mit der Zulassung des Bankkunden zur Teilnahme am Lastschriftverkehr (vgl. BGH, BeckRS 2007, 08197; AG Gera, a.a.O.), mit der Erlangung der Vorbehaltsgutschriften auf dem Konto des Lastschriftgläubigers (vgl. BGH, NStZ 2005, 634; OLG Hamm, a.a.O.) oder mit der Barabhebung der gutgeschriebenen Beträge durch den Lastschriftgläubiger (vgl. AG Gera, a.a.O.) vollendet sein.

  • BGH, 17.04.2007 - 5 StR 446/06

    Vorsätzliches Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis (Begriff der Einlage

  • LG Braunschweig, 25.01.2007 - 6 KLs 48/06

    Zwei Jahre Haft auf Bewährung für Peter Hartz

  • BGH, 24.08.2005 - 5 StR 221/05

    Betrug durch Unterlassen (Lastschriftreitereien und zu erwartender Widerruf;

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - 16 U 129/06

    Zur Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren

  • BFH, 18.02.2008 - VII B 97/07

    Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer Aktiengesellschaft - Guthaben

  • OLG Brandenburg, 30.05.2006 - 11 U 65/05

    Schadensersatzansprüche der ersten Inkassostelle im Lastschriftenverfahren bei

  • OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22

    Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

  • OLG Brandenburg, 19.09.2006 - 11 U 75/05

    Rechtswidrige Schädigung durch Widerruf einer Kreditlastschrift

  • OLG Stuttgart, 20.12.2007 - 9 U 92/07

    Sittenwidrige Schädigung: Missbrauch des Widerspruchs im Lastschriftverfahren zu

  • OLG München, 29.05.2007 - 19 U 2796/07

    Darlehensgewährung im Lastschriftverfahren

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