Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 21.09.2004

Rechtsprechung
   BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04   

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https://dejure.org/2004,6206
BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04 (https://dejure.org/2004,6206)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2004 - 4 StR 199/04 (https://dejure.org/2004,6206)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2004 - 4 StR 199/04 (https://dejure.org/2004,6206)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46a StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung infolge eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei der Leistung von Schadensersatz (friedensstiftende Wirkung; kommunikativer Prozess); gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gefährliche Körperverletzung; Alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit; Voraussetzungen für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich; Tatbestandsmerkmal des hinterlistigen Überfalls

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 46 a; ; StGB § 46 a Nr. 1; ; StGB § 46 a Nr. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 301

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a § 224 Abs. 1 Nr. 3
    Täter-Opfer-Ausgleich durch Schmerzensgeldzahlung; Hinterlist einer Überfalls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 97
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04
    Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt jedoch nicht, um die durch § 46 a StGB eröffnete Strafrahmenmilderung zu rechtfertigen (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95

    Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04
    b) Im übrigen hat das Landgericht nicht bedacht, daß § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft, während sich der für eine Strafrahmenmilderung erforderliche Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, um die es hier vor allem geht (Schmerzensgeldanspruch), jedenfalls vorrangig nach Nr. 1 des § 46 a StGB bestimmt (vgl. BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1).
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04
    Diese Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftaten verursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch einer Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGHSt 48, 134, 142 f.; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 5).
  • BGH, 15.07.2003 - 1 StR 249/03

    Gefährliche Körperverletzung (hinterlistig: planmäßige Verdeckung der wahren

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04
    Hinterlist setzt voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (st. Rspr.; BGHR StGB § 223 a StGB Hinterlist 1 m.w.N.; BGH NStZ 2004, 93).
  • BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04
    Das genügt aber für Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; Senatsurteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04
    Diese Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftaten verursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch einer Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGHSt 48, 134, 142 f.; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 5).
  • BGH, 15.09.2010 - 2 StR 395/10

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug: Schuhtritte; hinterlistiger

    Ein Überfall ist allerdings nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer nur ein Überraschungsmoment ausnutzt (vgl. BGH NStZ 2005, 97).
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 51/12

    Gefährliche Körperverletzung (Quarzhandschuhe als gefährliches Werkzeug;

    Regelmäßig sind dazu Feststellungen erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat und wie sicher die Erfüllung der über den bisher gezahlten Betrag hinausgehenden weiteren Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 6, und vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04).
  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Deshalb hat das Tatgericht regelmäßig insbesondere Feststellungen dazu zu treffen, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04, juris Rn. 9; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, aaO, Rn. 11).
  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Deswegen sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, juris Rn. 15; vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 307/15, juris Rn. 21 und vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04, juris Rn. 9).
  • BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07

    Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall); Strafzumessung

    Hinterlist setzt voraus, dass der Täter, wenn er das Opfer - wie hier - plötzlich von hinten angreift, dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (vgl. BGH NStZ 2005, 97; BGHR StGB § 223 a StGB Hinterlist 1; jew. m.w.N.).

    Das genügt aber für Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 97 m.w.N.).

  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 307/15

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen der Strafmilderung: Erstreben einer

    Da sich § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat bezieht (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557), kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; Fischer, aaO Rn. 9 f.).

    Solche Feststellungen sind regelmäßig erforderlich (BGH, Urteil vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440).

  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

    Regelmäßig sind tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Anstrengungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (vgl. BGH aaO sowie Beschlüsse vom 22. August 2001 - 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29, und vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04, insoweit in NStZ 2005, 97 nicht abgedr.).
  • LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19

    Selbstjustiz und Rache: Versuchter Mord und schwere Körperverletzung durch Schuss

    Die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist vorliegend nicht gegeben, weil für einen hinterlistigen Überfall erforderlich ist, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BGH NStZ 2005, 97).

    Die bloße Ausnutzung eines Überraschungsmoments - worauf sich hier die Tatbegehung beschränkt - genügt für eine Hinterlist i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr., siehe BGH NStZ-RR 2010, 46, 47; NStZ 2005, 97).

  • LG Saarbrücken, 31.03.2023 - 3 KLs 35/22

    K.O.-Tropfen: Heimliche Betäubung - Schwere Straftat!

    Letztlich genügt auch die bloße Erfüllung von Schadensersatzansprüchen nicht, um den vertypten Milderungsgrund zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - 4 StR 199/04, BeckRS 2004, 9410).
  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 403/21

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderlicher kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Deshalb hat das Tatgericht regelmäßig insbesondere Feststellungen dazu zu treffen, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 Rn. 15; vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04 Rn. 9 und vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15 Rn. 11).
  • LG München I, 06.10.2020 - 1 Ks 128 Js 115661/18

    Angeklagte, Erkrankung, Freiheitsstrafe, Krankenhaus, Sicherungsverwahrung, Arzt,

  • LG Flensburg, 25.05.2021 - V KLs 14/18

    Gefährliche Körperverletzung durch Verwendung eines Drehmomentschlüssels als

  • LG Bonn, 11.08.2006 - 22 R 3/06
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 Ws 561/04   

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https://dejure.org/2004,2362
OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 Ws 561/04 (https://dejure.org/2004,2362)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.09.2004 - 1 Ws 561/04 (https://dejure.org/2004,2362)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung ; Zulässigkeit einer anschließenden (nachträglichen) Sicherungsverwahrung wegen einer Verweigerungshaltung gegenüber jeglicher Resozialisierung und Therapierung im Strafvollzug; Rechtmäßigkeit ...

  • Judicialis

    StGB § 66; ; StGB § ... 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 1; ; StGB § 66b; ; StGB § 66b Abs. 2; ; StPO § 275a; ; StPO § 275a Abs. 5; ; StPO § 275a Abs. 5 Satz 1; ; StPO § 454 Abs. 2; ; JGG § 45; ; JGG § 106 Abs. 3

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgrund § 66 b StGB und zur einstw. Unterbringung eines zur nachträglichen Sicherungsverwahrung vorgesehenen Verurteilten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 97
  • StV 2004, 665
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 Ws 561/04
    Unabhängig von der Kontroverse, ob und unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich (un-)bedenklich wäre (zu den Bedenken siehe das Minderheitsvotum der Richter Broß, Osterloh und Gerhardt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2004, in: www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040210_2bvr083402.html Absatz-Nr. 207 f.; NJW 2004, 750), steht außer Zweifel, dass die Entscheidung darüber, welcher Täterkreis und welche Fallgestaltungen erfaßt werden sollen, nur der Gesetzgeber treffen kann.

    Aus der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 (a.a.O.) unter I. dargestellten Entwicklung ergibt sich, dass es bei allen Gesetzgebungsinitiativen auf Bundesebene, aber auch in den Landesgesetzen immer nur um Täter ging, "deren Gefährlichkeit sich erst im Lauf des Strafvollzugs ergibt".

    Zwei dieser Gesetze hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02 u. a.) nunmehr für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt.

  • OLG Nürnberg, 23.03.2004 - Ws 242/04

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach Art. 1 BayStrUBG auf Grundlage der

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 Ws 561/04
    Wie bereits die landesrechtlichen Vorläufer des § 66b StGB (siehe dazu BVerfG a.a.O.; OLG Oldenburg u. OLG Nürnberg, beide StV 2004, 502) setzt die neue bundesrechtliche Regelung schon nach ihrem Wortlaut voraus, dass während des Strafvollzugs Tatsachen zutage treten, welche geeignet sind, die Persönlichkeit des Verurteilten und damit das Rückfallrisiko in einem neuen Licht erscheinen zu lassen.
  • OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04

    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

    Tatsachen, die bis zum Schluß der tatrichterlichen Hauptverhandlung bekannt oder für das Gericht erkennbar waren - wie etwa die kriminelle Entwicklung des Verurteilten - scheiden daher aus (OLG Koblenz StV 2004, 665, 667).

    Denn der mit der nachträglichen Anordnung der Maßregel verbundene Eingriff in die Rechtskraft des Ausgangsurteils zuungunsten des Verurteilten, bei dem es sich der Sache nach um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten und um die Schaffung eines (bisher) gesetzlich nicht geregelten Wiederaufnahmegrundes handelt (vgl. hierzu Hanack in Festschrift für Rieß, S. 709, 719 f.; Müller-Metz, Vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung, in: Kriminologie und Praxis, Band 42 (2003), S. 225, 252 ff.), bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die allenfalls dann mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein kann, wenn sie an Umstände anknüpft, die nach der Rechtskraft entstehen oder bekannt werden und geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten in einem deutlich anderen Licht als zum Zeitpunkt des Ausgangsurteils erscheinen zu lassen (OLG Koblenz StV 2004, 665, 668).

    Es reicht, wie eine Auslegung der Vorschrift anhand des Normzwecks ergibt, vielmehr aus, daß die Tatsachen erst während der Inhaftierung bekannt geworden sind (ebenso OLG Koblenz StV 2004, 665, 667/668; Ullenbruch in Münchener Kommentar zum StGB, § 66 b, Rdnr. 72; Begründung des Gesetzesentwurfs, Bundestagsdrucksache 15/2887, S. 12).

    Zu diesen erst während der Inhaftierung bekannt gewordenen Tatsachen können unter bestimmten Voraussetzungen auch solche zählen, die sich aus einem gemäß § 454 Abs. 2 StPO eingeholten Prognosegutachten ergeben (vgl. OLG Koblenz StV 2004, 665, dort an einer Stelle offengelassen - S. 667 -, an anderer Stelle - S. 668 - zumindest im Grundsatz bejaht).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob aus den genannten Grundsätzen auch folgen muß, daß § 66 b StGB nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn nach dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts die Sicherungsverwahrung nicht zu den Rechtsfolgen der Tat gehörte, die rechtlich zulässig und im konkreten Fall geboten waren (so OLG Koblenz StV 2004, 665, 668, dort jedoch nicht entscheidungserheblich).

    Zwar gehörte die Sicherungsverwahrung bei Erlaß des Urteils vom 15.03.1999 zu den Rechtsfolgen der Tat, die rechtlich zulässig waren; es kann indes nicht festgestellt werden, daß die Verhängung der Maßregel im konkreten Fall aus der Sicht des im Ausgangsverfahren erkennenden Gerichts auch geboten war (vgl. zu diesen Gesichtspunkten OLG Koblenz StV 2004, 665, 668).

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Dies setzt zwar nicht eine gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung objektiv gesteigerte Gefährlichkeit voraus (so OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2004 - 1 Ws 561/04 -, veröffentlicht NStZ 2005, S. 97, ; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 Ws 229/04 -, veröffentlicht NStZ 2005, S. 272, ), jedoch eine nach Überzeugung des über die Anordnung befindenden Gerichts gesteigerte Gefährlichkeit.
  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Keine neuen Tatsachen sind neue rechtliche (Um-)Bewertungen, die auf bereits früher bekannten Umständen beruhen (vgl. OLG Koblenz NStZ 2005, 97, 99; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106, 108).
  • OLG Brandenburg, 06.01.2005 - 2 Ws 229/04

    Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung;

    Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 28. September 2004 - 1 Ws 561/04 - (Strafo 2004, 392) zu den prüfungsrelevanten Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB Stellung genommen.
  • BGH, 03.11.2005 - 3 StR 345/05

    Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (Anforderungen;

    Nur wenn in einem ersten Schritt das Vorliegen neuer Faktoren festgestellt worden ist, besteht ein sachlicher Grund für die Einleitung des Verfahrens nach § 275 a StPO (vgl. OLG Koblenz StV 2004, 665, 668).
  • OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04

    Begriff der neuen Tatsache bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Tatsachen in diesem Sinne müssen damit aber in erster Linie Handlungen des Verurteilten sein, die Schlüsse auf eine deutlich erhöhte Gefährlichkeit zulassen (OLG Koblenz StraFo 2004, 392 [393]).
  • OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05

    Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung; Widerruf einer

    Ebensowenig stellt das für den Verurteilten negative Ergebnis einer erstmaligen Gesamtwürdigung "alter" Tatsachen - auch bei ergänzender Berücksichtigung des Vollzugsverhaltens - unter dem Gesichtspunkt erhöhter Gefährlichkeit eine neue Tatsache i.S.d. § 66 b StGB dar (vgl. zum Vorstehenden Senatsbeschluss a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG Koblenz NStZ 2005, 97 [99]; OLG Frankfurt a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 04.07.2007 - 1 Ws 137/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen und Zweck eines

    Denn der Unterbringungsbefehl nach § 275a StPO dient nicht der Gewinnung dringender Anhaltspunkte für eine drohende Unterbringung nach § 66b StGB, sondern setzt diese voraus (vgl. OLG Koblenz NStZ 2005, 97).
  • OLG Brandenburg, 08.04.2005 - 1 Ws 13/05

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Zweifacher Mord, versuchte

    Es genügt also nicht, das altbekannte Tatsachen - wie etwa die bereits im Urteil dokumentierte kriminelle Kariere des Verurteilten - die Annahme rechtfertigen, er werde alsbald nach der Haftentlassung wieder schwere Straftaten begehen (OLG Koblenz StV 2004, 665 f.; OLG Rostock NStZ-RR 2005, 105; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 106 f.).
  • OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Ein Unterbringungsbefehl darf nämlich nicht deshalb erlassen werden, weil erst - etwa im Rahmen der erforderlichen Begutachtung durch zwei Sachverständige - Tatsachen ermittelt werden sollen, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu tragen geeignet sind (vgl. bereits OLG Koblenz, NStZ 2005, 97, 100 [OLG Koblenz 21.09.2004 - 1 Ws 561/04] ; jetzt auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 Ws 137/07 -, bei juris).
  • OLG Hamm, 13.01.2005 - 2 Ws 8/05

    nachträgliche Sicherungsverwahrung; Gerichtsbeschluss; Urteil; Verfahren;

  • OLG Koblenz, 29.09.2006 - 4420 BL-III-23/06

    Verzögerung der Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens)

  • OLG Koblenz, 29.09.2006 - 4420 BL - III - 23/06

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer bei Verzögerungen durch Einholung eines

  • LG Köln, 18.03.2005 - 111-9/05
  • LG Mannheim, 16.08.2005 - 1 Ks 200 Js 13129/05

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Besondere Anforderungen an die erforderlichen

  • LG Bochum, 27.07.2005 - 8 KLs 36 Js 59/02

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung

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