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   BGH, 23.11.2005 - 2 StR 327/05   

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BGH, 23.11.2005 - 2 StR 327/05 (https://dejure.org/2005,4308)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2005 - 2 StR 327/05 (https://dejure.org/2005,4308)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2005 - 2 StR 327/05 (https://dejure.org/2005,4308)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 350
  • StV 2007, 286
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.2001 - 5 StR 310/01

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Brandstiftung und Betrug); Innerer

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - 2 StR 327/05
    Die Brandstiftung und die im unmittelbaren Anschluss erfolgte Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung sind eine prozessuelle Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGHSt 45, 211; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35) ist die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - 2 StR 327/05
    Die Brandstiftung und die im unmittelbaren Anschluss erfolgte Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung sind eine prozessuelle Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGHSt 45, 211; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35) ist die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.

  • BGH, 25.11.1980 - 1 StR 508/80

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Definitionen von "Abgabe",

    Auszug aus BGH, 23.11.2005 - 2 StR 327/05
    Der Verstoß gegen die Kognitionspflicht stellt nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 264 StPO dar, sondern hier auch einen sachlichrechtlichen Mangel (BGH StV 1981, 127 f. sowie NStZ 1983, 174 f.); denn die Strafkammer hat sich ausweislich der Urteilsgründe gehindert gesehen, die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung durch den Angeklagten in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen.
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Die dem Gericht obliegende Kognitionspflicht besteht darin, die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbständig und erschöpfend zu prüfen (vgl. BGH NStZ 2006, 350, 351; OLG Hamm a.a.O.).

    Innerhalb dieses einheitlichen geschichtlichen Vorgangs, der von dem Beginn der Planung der Loveparade 2010 über deren Genehmigung bis zu den Vorkommnissen am Veranstaltungstag reicht, hatte die Strafkammer die Strafbarkeit der Angeschuldigten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - ohne Bindung an die tatsächliche und rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft - erschöpfend zu prüfen (vgl. BGH NStZ 2006, 350, 351; Wenske in: Münchener Kommentar a.a.O. § 200 Rdn. 2).

    Die Annahme der Strafkammer, die Anklage erfasse nur den Vorwurf einer sorgfaltswidrigen Planung und Genehmigung aufgrund einer Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität auf der Rampe Ost, macht deutlich, dass sie die ihr obliegende Kognitionspflicht, wonach das Gericht die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbständig und erschöpfend zu prüfen hat (vgl. BGH NStZ 2006, 350, 351; OLG Hamm BeckRS 2008, 01947), unzutreffend gedeutet hat.

    Innerhalb des einheitlichen geschichtlichen Vorgangs, der die Planung der Loveparade 2010, deren Genehmigung und die Ereignisse am Veranstaltungstag umfasst, hatte die Strafkammer die Strafbarkeit der Angeschuldigten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - ohne Bindung an die tatsächliche und rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft - erschöpfend zu prüfen (vgl. BGH NStZ 2006, 350, 351; Wenske in: Münchener Kommentar a.a.O. § 200 Rdn. 2).

  • OLG Zweibrücken, 14.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 37/17

    Betrug durch Unterlassen: Mitteilungspflicht des Erben über den Tod eines

    Als - prozessuale - Tat i. S. v. § 264 Abs. 1 StPO ist der vom Eröffnungsbeschluss betroffene Vorgang insgesamt zu verstehen, einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezogenen Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet und dessen getrennte Würdigung und Aburteilung in getrennten Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 23, 141 [145]; 32, 215 [216]; 45, 211 [212 f.]; BGH, NStZ 1984, 469; BGH, NStZ 2006, 350; BGH, NStZ 2008, 411f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, BeckRS 2013, 02146, Rn. 36; Kuckein, in: KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 264, Rn. 1, 3; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 264, Rn. 2).

    Sie gilt unabhängig davon, ob Tateinheit im Sinne von § 52 StGB bzw. Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB vorliegt (BGH, NStR-2003, 82; BGH, NStZ 2004, 582; BGH, NStZ 2006, 350; BGH, NStZ-RR 2012, 355 [356]).

  • BGH, 06.06.2008 - 2 StR 189/08

    Akkusationsprinzip; Anklagegrundsatz; prozessuale Tat; natürliche

    Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGH NStZ 2006, 350; BGHR StPO 264 Abs. 1 Tatidentität 31; 35) die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.
  • BGH, 27.05.2009 - 1 StR 665/08

    Verfahrensvoraussetzung der wirksamen Anklageschrift und des wirksamen

    Dies kann nicht unabhängig von der verletzten Strafbestimmung beurteilt werden (BGHSt 45, 211; BGH NStZ 2006, 350; NStZ-RR 2003, 82; wistra 2002, 25).
  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21

    Beweiswürdigung bei der Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei

    Eine Brandstiftung und ein anschließender (versuchter) Betrug durch Inanspruchnahme einer Versicherung für den Brandschaden bilden, wenngleich materiellrechtlich Tatmehrheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236), jedenfalls dann eine prozessuale Tat, wenn der Brandstifter den Versicherer über das Vorliegen eines Versicherungsfalls täuscht (s. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 310/01, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35; Urteil vom 23. November 2005 - 2 StR 327/05, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 42).

    Da sich aus den Urteilsgründen zureichende Anhaltspunkte für eine derartige Strafbarkeit ergeben (UA S. 7, 32), stellt die Verletzung der Kognitionspflicht zugleich einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - 2 StR 327/05, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 42).

  • OLG Bamberg, 19.01.2015 - 3 Ss OWi 1500/14

    Verfahrenseinstellung wegen prozessualer Tateinheit zwischen Einfuhrschmuggel und

    Entscheidend ist es dabei, ob die einzelnen Verhaltensweisen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 16.03.2006 - 2 BvR 111/06 und vom 16.03.2001 - 2 BvR 65/01 [jeweils bei juris]; BGH NStZ 2005, 514; NStZ 2006, 350; NStZ 2012, 461, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.12.2007 - 3 Ss 430/07

    Prozessuale Tat

    Vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitliche Vorgang bildet (BGHSt 23, 141, 145; BGHSt 32, 215, 216; BGHSt 45, 211, 213; BGH NStZ 2006, 350, 351).

    Ist nach diesen Maßstäben ein einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklagten Tat, als sie keine konkrete Erwähnung in der Anklage finden (BGHSt 32, 215, 216; BGH NStZ 06, 350, 351).

    Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGH, NStZ 2006, 350, 351).

  • KG, 25.08.2014 - 1 Ws 66/14

    Strafklageverbrauch bei Steuerdelikten

    Mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 53 StGB bilden jedoch nur dann eine prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (vgl. BGHSt 49, 359, 362; NStZ 2006, 350 jew. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 28.02.2023 - 1 ORbs 1/23

    Zulassung der Rechtsbescherde; Voraussetzungen einer leichtfertigen

    Im Falle der tatmehrheitlichen Begehung liegt eine einheitliche prozessuale Tat nur dann vor, wenn zwischen den einzelnen Handlungen eine innerliche Verknüpfung derart besteht, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, gewürdigt werden kann - eine getrennte Würdigung und Aburteilung mithin als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts empfunden werden würde (BGH Urt. v. 23.11.2005 - 2 StR 327/05, NStZ 2006, 350; BGH, Urt. v. 06.07.1982 - 1 StR 246/82, NStZ 1983, 87; BGH, Urt. v. 11.09.2007 - 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411).
  • OLG Saarbrücken, 06.10.2014 - Ss 50/14

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes: Ausreichende Individualisierung der

    Die Revision rügt zu Recht, dass das Amtsgericht unter Überspannung der Anforderungen an den Tatbegriff und damit unter Verstoß gegen § 264 StPO, was einen sachlich-rechtlichen Mangel begründet (vgl. BGH NStZ 1983, 174, 175; NStZ 2006, 350 f.; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 25; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 117), zu einem Freispruch gelangt ist.
  • OLG Brandenburg, 15.12.2014 - 1 Ws 149/14

    Zulassung der Zwangsvollstreckung im gem. § 111g Abs. 2 StPO arrestiertes

  • KG, 23.12.2019 - 3 Ss 105/19

    Verstoß gegen Anklagegrundsatz im Berufungsverfahren

  • KG, 23.12.2019 - 121 Ss 181/19

    Berufung in Strafsachen: Entscheidung des Erstgerichts über eine nicht angeklagte

  • KG, 23.12.2019 - 122 Ss 136/19
  • LG Essen, 02.02.2009 - 56 KLs 22/08
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