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   OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05   

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https://dejure.org/2006,10724
OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05 (https://dejure.org/2006,10724)
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2006 - 5St RR 130/05 (https://dejure.org/2006,10724)
OLG München, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - 5St RR 130/05 (https://dejure.org/2006,10724)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 S. 2; ; StPO § 318

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 2 S. 2 § 318
    Revisionsbegründung bei fehlerhafter Absprache im Strafverfahren - Berufungsbeschränkung des Angeklagten auf Anregung des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Bestimmtheit der auf eine Verfahrensverletzung gestützten Revisionsbegründung bei mehreren in Betracht kommenden Verfahrensverletzungen; Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung im Rahmen einer Verfahrensabsprache vor dem Strafgericht; Wirksamkeit der ...

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1985
  • NStZ 2006, 353
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Auszug aus OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
    Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO liegt danach nicht vor (BGHSt 42, 46/47; BGH StV 2004, 639).

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (so schon Bundesverfassungsgericht NStZ 1987, 419; BGHSt 42, 46/47; BGH StV 2003, 481).

    Solche "Gespräche" sind, mögen sie hier auch in Form eines einseitigen Schreibens erfolgt sein, für sich genommen nicht zu beanstanden, "wenngleich eine - durch nichts gehinderte - offene Erörterung in der Hauptverhandlung den Idealen fairer Verfahrensgestaltung eher entspricht und - schon zur Gewährleistung möglichst umfassender Information aller Prozessbeteiligter - (und zur Vermeidung von Missverständnissen) stets vorzugswürdig sein wird" (BGHSt 42, 46/50).

  • BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03

    Verständigung; Absprache; Deal; Öffentlichkeit des Verfahrens (Absprachen

    Auszug aus OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
    Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO liegt danach nicht vor (BGHSt 42, 46/47; BGH StV 2004, 639).

    Soweit nach den Grundsätzen in BGHSt 43, 195 ff. eine Absprache öffentlich gemacht werden muss, wäre die Verfahrensweise rechtlich zu beanstanden; das würde zur Unwirksamkeit der Absprache mit der Folge mangelnder Bindungswirkung führen ( BGH NStZ 2001, 555f.) oder könnte bei einer "heimlichen" Absprache von der nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden (BGH StV 2004, 639; BGHSt 45, 312; 37, 298).

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
    Nur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof einer Prozesshandlung die Wirksamkeit, so in den Fällen schwerwiegender Willensmängel bei Abgabe der Erklärung oder wegen der Art und Weise des Zustandekommens (vgl. zum Rechtsmittelverzicht BGH GS NJW 2005, 1440/1445 m.w.N.).

    Eine Absprache im Sinne der Grundsätze des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 195 ff.; BGH GS NJW 2005, 1440 ff.) wäre nur dann anzunehmen, wenn das Gericht für den Fall eines Geständnisses bzw. hier einer Berufungsbeschränkung eine bestimmte (Obergrenze der) Strafe zugesagt hätte und diese Gegenleistung von dem Angeklagtem/Verteidiger angekündigt wird (vgl. dazu BGH StV 2005, 197).

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
    Soweit nach den Grundsätzen in BGHSt 43, 195 ff. eine Absprache öffentlich gemacht werden muss, wäre die Verfahrensweise rechtlich zu beanstanden; das würde zur Unwirksamkeit der Absprache mit der Folge mangelnder Bindungswirkung führen ( BGH NStZ 2001, 555f.) oder könnte bei einer "heimlichen" Absprache von der nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden (BGH StV 2004, 639; BGHSt 45, 312; 37, 298).

    Eine Absprache im Sinne der Grundsätze des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 195 ff.; BGH GS NJW 2005, 1440 ff.) wäre nur dann anzunehmen, wenn das Gericht für den Fall eines Geständnisses bzw. hier einer Berufungsbeschränkung eine bestimmte (Obergrenze der) Strafe zugesagt hätte und diese Gegenleistung von dem Angeklagtem/Verteidiger angekündigt wird (vgl. dazu BGH StV 2005, 197).

  • BGH, 17.11.1999 - 2 StR 313/99

    Befangenheit wegen fehlerhafter Strafmaßzusage

    Auszug aus OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
    Soweit nach den Grundsätzen in BGHSt 43, 195 ff. eine Absprache öffentlich gemacht werden muss, wäre die Verfahrensweise rechtlich zu beanstanden; das würde zur Unwirksamkeit der Absprache mit der Folge mangelnder Bindungswirkung führen ( BGH NStZ 2001, 555f.) oder könnte bei einer "heimlichen" Absprache von der nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden (BGH StV 2004, 639; BGHSt 45, 312; 37, 298).
  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

    Auszug aus OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
    Soweit nach den Grundsätzen in BGHSt 43, 195 ff. eine Absprache öffentlich gemacht werden muss, wäre die Verfahrensweise rechtlich zu beanstanden; das würde zur Unwirksamkeit der Absprache mit der Folge mangelnder Bindungswirkung führen ( BGH NStZ 2001, 555f.) oder könnte bei einer "heimlichen" Absprache von der nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden (BGH StV 2004, 639; BGHSt 45, 312; 37, 298).
  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 256/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Auszug aus OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
    Kommen - wie hier - nach dem Vortrag der Staatsanwaltschaft mehrere verletzte Verfahrensvorschriften in Betracht, muss der Revisionsführer angeben, welchen Verfahrensmangel er geltend machen will (Meyer-Goßner StPO 48.Aufl. § 344 Rn.20; BGH NStZ 1998, 636; 1999, 94).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01

    Deal; Absprachen im Strafprozeß; Vergleich; Anwendung von Jugendstrafrecht

    Auszug aus OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
    Soweit nach den Grundsätzen in BGHSt 43, 195 ff. eine Absprache öffentlich gemacht werden muss, wäre die Verfahrensweise rechtlich zu beanstanden; das würde zur Unwirksamkeit der Absprache mit der Folge mangelnder Bindungswirkung führen ( BGH NStZ 2001, 555f.) oder könnte bei einer "heimlichen" Absprache von der nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden (BGH StV 2004, 639; BGHSt 45, 312; 37, 298).
  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02

    Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen

    Auszug aus OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (so schon Bundesverfassungsgericht NStZ 1987, 419; BGHSt 42, 46/47; BGH StV 2003, 481).
  • BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91

    In-Aussicht-Stellen eines bestimmten Strafrahmens

    Auszug aus OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05
    Gleichwohl könnte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann vorliegen, wenn Vorgespräche derart geführt werden, dass das Gericht für den Fall eines bestimmten Prozesshandelns Zusagen mit bindender Wirkung gemacht hatte und dies nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde (vgl. BGHSt 38, 102/105).
  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 253/98

    Verdeutlichung der Angriffsrichtung der Rüge innerhalb der

  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

  • OLG Stuttgart, 26.03.2014 - 4a Ss 462/13

    Revision in Strafsachen: Unwirksamkeit einer durch den Angeklagten erklärten

    Auch wenn Gesetzgeber und bisherige Rechtsprechung - soweit ersichtlich - der Problematik einer Verständigung bzw. einer solchen vorgelagerter Bemühungen einschließlich des möglichen Scheiterns in der Berufungsinstanz nur relativ wenig Raum gewidmet haben, besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Regelungen des Verständigungsgesetzes auch für diesen Verfahrensabschnitt vollumfänglich gelten (LG Freiburg, StV 2010, 236; Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, Teil C Rn.100; Jahn, StV 2011, 497 ff. [499]; Altenhain/Haimerl, StV 2012, 394 ff. [398]; s. zur Absprache in der Berufungsinstanz - jeweils noch vor Inkrafttreten des Verständigungsgesetzes - auch: KG, NStZ-RR 2004, 175 ff., OLG München, NStZ 2006, 353 ff.).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 239/12

    Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (Vorliegen einer

    Soweit derartige Fahrerbescheinigungen, wie sich dem Revisionsvortrag noch entnehmen lässt, Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein sollen, ist eine diesbezügliche Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form ausgeführt (vgl. auch zur Maßgeblichkeit der bezeichneten Angriffsrichtung BGH, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229, 230; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162; OLG München, Urteil vom 19. Januar 2006 - 5 St RR 130/05, NStZ 2006, 353; Sander/Cirener JR 2006, 300).
  • OLG München, 22.06.2009 - 5St RR 88/09

    Revisionsbegründung im Strafverfahren: Behandlung einer

    Wesentlich ist vielmehr die wirkliche rechtliche Bedeutung, wie es dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist (BGHSt 19, 273/275; BayObLGSt 2003, 98/99; OLG München NStZ 2006, 353 Rn. 2).
  • KG, 10.08.2007 - 3 Ws (B) 421/07

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Gehörsverletzung

    Dass der Beschwerdeführer die verletzte Verfahrensvorschrift nicht oder nur unzureichend angegeben hat, ist unschädlich (vgl. OLG München NStZ 2006, 353 f.).
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