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   BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05   

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https://dejure.org/2005,3641
BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05 (https://dejure.org/2005,3641)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - 5 StR 278/05 (https://dejure.org/2005,3641)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 278/05 (https://dejure.org/2005,3641)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 24 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 3 StPO
    Besorgnis der Befangenheit ("Meinen Sie, dass wir die Anträge noch schneller ablehnen können""; keine Überwindung begründeten Misstrauens durch die Behauptung einer spaßhaften Reaktion; Ausräumung durch Klarstellung und Entschuldigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit; Überwindung der Voreingenommenheit eines Richters

  • Judicialis

    StPO § 24 Abs. 2; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 24 Abs. 2
    Befangenheit durch Äußerung in Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Beweisantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 49
  • StV 2006, 59
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.03.1999 - 5 StR 566/98

    Unerlaubter Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05
    Die Relevanz eines in diesem Sinne unbedachten Verhaltens eines Richters kann dieser freilich unter Umständen durch Klarstellung und Entschuldigung beseitigen, spätestens im Rahmen der dienstlichen Erklärung nach § 26 Abs. 3 StPO (vgl. dazu BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90

    Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes -

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05
    Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten und der Zeugen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers zur Tatzeit vorzunehmen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 23; BGH StV 1993, 519).
  • BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90

    Berechnung der Tatzeit-BAK bei fehlenden Trinkmengenangaben

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05
    Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten und der Zeugen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers zur Tatzeit vorzunehmen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 23; BGH StV 1993, 519).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 183/93

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05
    Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten und der Zeugen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers zur Tatzeit vorzunehmen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 23; BGH StV 1993, 519).
  • BGH, 18.11.2003 - 1 StR 481/03

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers (objektiv erschüttertes

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05
    Dasselbe gilt für den Inhalt der knappen dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden, die keinen ernsthaften Versuch erkennen lässt, den bei dem Angeklagten erweckten Eindruck der Voreingenommenheit zu beseitigen (vgl. BGH NStZ 2004, 632, 633).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16

    Sachverständigenablehnung: Ausräumung eines möglicherweise berechtigten

    Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der dienstlichen Erklärung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richterin (vgl. den Wortlaut des § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden"), bei dem ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens, eine Klarstellung oder gar eine Entschuldigung spätestens in ihrer dienstlichen Stellungnahme ebenfalls grundsätzlich geeignet ist, eine zuvor gegebene Besorgnis der Befangenheit auszuräumen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 5 StR 278/05, NStZ 2006, 49; Beschluss vom 26.10.2011 - 5 StR 292/11, NStZ 2012, 168; Beschluss vom 18.08.2011 - 5 StR 286/11, juris; BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 StR 428/15, juris; Cirener, in: Graf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar StPO, Stand: 01.10.2016, § 26, Rdnr. 7.1; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 26, Rdnr. 7).
  • BGH, 02.04.2020 - 1 StR 90/20

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit (Mitteilung einer Voreingenommenheit

    Bei einer solchen Verfahrenslage hätte es nahegelegen, eine dienstliche Stellungnahme der Schöffin einzuholen (§ 26 Abs. 3 StPO), mit welcher sie die durch ihr Schreiben ausgelösten Bedenken gegebenenfalls hätte ausräumen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 3 StR 208/12 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 278/05 Rn. 10).
  • BGH, 26.10.2011 - 5 StR 292/11

    Inbegriff der Hauptverhandlung (Allgemeinkundigkeit; Gerichtkundigkeit; Beruhen);

    b) Die von den Angeklagten K. und Se. erhobene Befangenheitsrüge gibt dem Senat erneut Anlass zu dem Hinweis, dass ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens oder gar eine Entschuldigung des abgelehnten Richters spätestens in seiner dienstlichen Stellungnahme im Rahmen der Bewertung des § 24 StPO beachtlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 278/05, NStZ 2006, 49, und vom 18. August 2011 - 5 StR 286/11).
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 154/06

    Gesetzlicher Richter (Ablehnungsverfahren; Richter in eigener Sache; Besorgnis

    In diesem Rahmen hätten die beanstandeten Formulierungen - nahe liegend nach dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (§ 26 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1; BGH NStZ 2006, 49) - als notwendig vorläufige, für die Urteilsfindung nicht etwa bereits verbindlich gemeinte Bewertungen im Rahmen der Beweisantragsablehnung interpretiert werden können.
  • BGH, 26.01.2006 - 5 StR 500/05

    Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter

    Ein solcher Verfahrensverstoß kann für sich die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. einerseits BGH StV 1995, 396, andererseits BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99), zumal wenn der Vorsitzende die Chance, in seiner dienstlichen Erklärung sein zu Recht beanstandetes Vorgehen zu korrigieren, nicht hinreichend nutzt (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1; BGH NStZ 2006, 49).
  • OLG Frankfurt, 18.01.2018 - 8 W 28/17

    Sachverständigenablehnung: Ausräumung eines möglicherweise berechtigten

    Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der dienstlichen Erklärung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (vgl. den Wortlaut des § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden"), bei dem ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens, eine Klarstellung oder gar eine Entschuldigung spätestens in seiner dienstlichen Stellungnahme ebenfalls grundsätzlich geeignet ist, eine zuvor gegebene Besorgnis der Befangenheit auszuräumen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 5 StR 278/05, NStZ 2006, 49; Beschluss vom 26.10.2011 - 5 StR 292/11, NStZ 2012, 168; Beschluss vom 18.08.2011 - 5 StR 286/11, juris; BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 StR 428/15, juris; Cirener, in: Graf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar StPO, Stand: 24.08.2017, § 26, Rdnr. 9; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 26, Rdnr. 7).
  • BGH, 30.08.2007 - 5 StR 193/07

    Totschlag; regelmäßig bei Tötungsdelikten nahe liegende Hinzuziehung eines

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichthinzuziehung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit liegt regelmäßig nicht fern (vgl. BGH NStZ 2006, 49; BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06).
  • OLG Hamm, 08.11.2007 - 2 Ws 331/07

    erkennender Richter; Begriff; Strafvollstreckungssache; Strafvollzug

    Bei der Beurteilung ist insbesondere die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters zu berücksichtigen, in der dieser auch die Sachlage klarstellen kann (vgl. BGH, NStZ 06, 49).
  • LG Bonn, 11.09.2007 - 5 T 87/07

    Ablehnung, Befangenheit, dienstliche Äußerung

    Für den Bereich des Strafrechts ist anerkannt, dass die Besorgnis der Befangenheit durch den Inhalt einer dienstlichen Äußerung ausgeräumt werden kann (BGH NStZ 2006, 49; OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 1999, 321).
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