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Rechtsprechung
   OLG Köln, 31.03.2006 - 2 Ws 131/06   

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https://dejure.org/2006,6889
OLG Köln, 31.03.2006 - 2 Ws 131/06 (https://dejure.org/2006,6889)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2006 - 2 Ws 131/06 (https://dejure.org/2006,6889)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. März 2006 - 2 Ws 131/06 (https://dejure.org/2006,6889)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    StPO § 141

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 141
    Kein kostenneutraler Austausch des Pflichtverteidigers zwischen den Instanzen nach neuem Gebührenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 514
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Köln, 19.04.2001 - 108 Qs 17/01
    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2006 - 2 Ws 131/06
    Dies gilt gemäß der einschlägigen Rechtsprechung aber nur dann, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel auch dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (zu vgl. nur KG, NStZ 1993, 201 [202]; LG Köln, StV 2001, 442 [443]).
  • KG, 20.11.1992 - 4 Ws 228/92

    Angeklagter; Pflichtverteidiger; Wechsel; Verlust; Vertrauen; Beiordnung; Neuer

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2006 - 2 Ws 131/06
    Dies gilt gemäß der einschlägigen Rechtsprechung aber nur dann, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel auch dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (zu vgl. nur KG, NStZ 1993, 201 [202]; LG Köln, StV 2001, 442 [443]).
  • OLG Naumburg, 14.04.2010 - 2 Ws 52/10

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel

    Darüber hinaus bleibt das Auswechseln eines Pflichtverteidigers unter Fürsorgegesichtspunkten dann entsprechend § 142 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen (KG, Beschluss vom 15. Juni 1987, 4 Ws 151/87; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, III-3 Ws 48-50/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08; Meyer-Goßner, a. a. O., § 143 Rn. 5a m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung

    Das gilt allerdings nur, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (SenE vom 31.3.2006 - 2 Ws 131/06 - = NStZ-RR 2006, 514 f; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; KG NStZ 1993, 201 [202; ;LG Köln StV 2001, 442 [443]).
  • OLG Braunschweig, 28.07.2008 - Ws 262/08
    einen nach § 58 Abs. 3 RVG anrechenbaren Vorschuss erhalten hat (vgl. hierzu: OLG Köln NStZ 2006, 514 [OLG Köln 31.03.2006 - 2 Ws 131/06] ).
  • VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 110-IV-09
    Dies liegt um so näher, als in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu § 143 StPO nahezu einhellig vertreten wird, dass der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes - etwa bei einer groben Pflichtverletzung des Verteidigers oder einem endgültig und nachhaltig erschütterten Vertrauen - oder ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und dadurch weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse entstehen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2009, 64; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47 und NStZ-RR 2005, 31 [32]; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Hamburg StV 1999, 588; KG NStZ 1993, 201 [202] unter Bezugnahme auf OLG Bamberg StV 1984, 234 [235]; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5a).
  • LG Hagen, 03.08.2015 - 31 Qs 1/15

    Pflichtverteidiger, Auswechselung, Kostenneutralität

    Zwar hat das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.07.2015 zutreffend ausgeführt, dass ohne Vorliegen wichtiger Gründe - wie hier - einem Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise dann entsprochen werden kann, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, durch den Wechsel keine Verfahrensverzögerung eintritt und der Staatskasse dadurch keine Mehrkosten entstehen (h.M., vgl. KG, Beschluss vom 15. Juni 1987, 4 Ws 151/87; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, 111-3 Ws 48-50/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07 - NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2009, 2 Ws 89/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5a m. w. N.).
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Rechtsprechung
   LG Offenburg, 12.01.2006 - 3 Qs 104/05   

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https://dejure.org/2006,26303
LG Offenburg, 12.01.2006 - 3 Qs 104/05 (https://dejure.org/2006,26303)
LG Offenburg, Entscheidung vom 12.01.2006 - 3 Qs 104/05 (https://dejure.org/2006,26303)
LG Offenburg, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - 3 Qs 104/05 (https://dejure.org/2006,26303)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters in der DNA-Analyse-Kartei des Bundeskriminalamts

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer durch Amtsgericht ausgesprochenen Anordnung der Aufnahme in die DNA-Analyse-Datei trotz fehlender rechtlicher Grundlage; Zuständigkeit des Bundeskriminalamts für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 514
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus LG Offenburg, 12.01.2006 - 3 Qs 104/05
    Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt jedoch nicht schrankenlos (BVerfG NJW 2001, 879).
  • LG Hamburg, 07.06.2001 - 631 Qs 20/01

    Bestehen eines Richtervorbehalts für die Entscheidung über die Speicherung der

    Auszug aus LG Offenburg, 12.01.2006 - 3 Qs 104/05
    Die Regelung kann nur dahin verstanden werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Falle einer Entnahme und Untersuchung von Körperzellen nach § 81 e StPO allein die Gewinnung der Daten dem Richtervorbehalt unterliegen soll, nicht aber die sich daran anschließende Entscheidung über die Speicherung (so bereits LG Hamburg NJW 2001, 2563).
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