Weitere Entscheidungen unten: BGH, 09.11.2006 | BGH, 09.11.2006

Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2006 - 2 StR 340/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4011
BGH, 18.10.2006 - 2 StR 340/06 (https://dejure.org/2006,4011)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2006 - 2 StR 340/06 (https://dejure.org/2006,4011)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06 (https://dejure.org/2006,4011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 212 StGB; § 267 Abs. 3 StPO; § 24 Abs. 1 StGB
    Bedingter Tötungsvorsatz (Darlegung; Urteilsgründe; Beweiswürdigung; Hemmschwelle; gefährliche Gewalthandlung; Erkennen; Vertrauen; affektive Einzelhandlung); Rücktritt vom Versuch

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite bei Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges; Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit als Schuldformen eines Tötungsdeliktes

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 212 Abs. 1
    Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (hier: beim Totschlag)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 150
  • NStZ-RR 2007, 258
  • NStZ-RR 2007, 45
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.04.2003 - 2 StR 52/03

    Tötungsvorsatz (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit; Hemmschwelle bei

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 340/06
    Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (Senat NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4).
  • BGH, 04.12.1991 - 3 StR 470/91

    Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen - Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 340/06
    Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27).
  • BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 340/06
    Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (Senat NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4).
  • BGH, 07.07.1992 - 5 StR 300/92

    Totschlag - Tötungsvorsatz - Bedingter Vorsatz

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 340/06
    Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33).
  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 340/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 340/06
    Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33).
  • BGH, 31.10.1990 - 3 StR 332/90

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Stoßen eines Messers in den

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 340/06
    Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz der Lebensgefährlichkeit des Messerstichs ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 3 StR 332/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24) darauf vertraut haben könnte, der Nebenkläger würde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch fern (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1991 - 2 StR 333/90, NStE Nr. 27 zu § 212 StGB, und vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 mwN); sowohl das Wissens- als auch das Willenselement muss grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91 jeweils mwN).

    Dabei liegt zwar die Annahme einer Billigung des Todes des Opfers nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372 jeweils mwN).

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Darüber hinaus durfte die Strafkammer diesem Gesichtspunkt auch in der Sache Gewicht beimessen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ-RR 2007, 45; Urteile vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18

    Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis;

    Ähnlich wie im Strafverfahren beispielsweise ein (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz "auf der Hand" liegt, wenn der Täter das Opfer in einer Weise verletzt, die "offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" zum Tode führt (vgl. BGH, B. v. 18.10.2006 - 2 StR 340/06 - NStZ-RR 2007, 45), kommt es auch im Beitragsrecht vielfach im Ergebnis darauf an, ob aus der Sicht eines Arbeitgebers mit den geschäftlichen Erfahrungen des betroffenen Beitragsschuldners (vgl. - bezogen auf die Vorsatzprüfung bei Steuerhinterziehungen - zur erforderlichen Einbeziehung auch des Umganges von Kaufleuten mit den in ihrem Gewerbe bestehenden Erkundigungspflichten: BGH, Urteil vom 08. September 2011 - 1 StR 38/11 - NStZ 2012, 160) jedenfalls die Möglichkeit zu erkennen ist, dass die Rechtsordnung die Heranziehung der betroffenen Arbeitskraft einem abhängigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zuordnet.
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 142/08

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; besonders gefährliche

    Wird das Opfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - etwa einem Stich in das Herz vergleichbar - zum Tode führt (vgl. BGHR aaO 35 und 51), so liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGHR aaO 57; BGH NStZ 2007, 150).
  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 43/20

    Prüfung des strafbefreienden Rücktritts i.R.e. Verurteilung wegen versuchten

    Es hat auch gesehen, dass das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn der vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 188; vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208; vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; und vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151).
  • BGH, 09.06.2015 - 2 StR 504/14

    Mord (Tötungsvorsatz)

    Beide Elemente der inneren Tatseite müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urteil vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702).
  • BGH, 07.09.2015 - 2 StR 194/15

    Totschlag (Tötungsvorsatz: Gesamtbetrachtung; Wissenselement in der konkreten

    Beide Elemente der inneren Tatseite müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Senat, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 504/14).
  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 78/08

    Versuchte besonders schwere Brandstiftung (Abgrenzung von Gefährdungsvorsatz und

    Das Schwurgericht hat diese Frage aber umfassend geprüft und sich wegen der Motivlage des Angeklagten und insbesondere wegen seiner psychischen Verfassung nicht davon überzeugen können, dass er mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelte und den für möglich gehaltenen Tod der Hausbewohner gebilligt hat (vgl. zur Bejahung des Gefährdungsvorsatzes einerseits und zum Ausschluss des (bedingten) Tötungsvorsatzes andererseits: BGHSt 22, 67, 73 ff.; 26, 176, 182; BGH NStZ 2007, 150, 151 (bei einer psychischen Beeinträchtigung)).
  • OLG Celle, 10.11.2011 - 2 Ws 281/11

    Rechtmäßigkeit der wiederholten Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem

    In Fällen massiver stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf hat die obergerichtliche Rechtsprechung eine Indizwirkung für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes beispielsweise in folgenden Konstellationen anerkannt: mehrere kraftvolle Hammerschläge gegen den Kopf mit der Folge großer Platzwunden und offener Zertrümmerung der Schädeldecke des Opfers (BGH, NStZ 2007, 150); Schläge mit mehreren Flaschen, so dass diese zerbrachen und einen Schädelbasisbruch mit Hirnprellungsblutung verursachten (BGH, Beschluss vom 24.04.1991, 3 StR 493/90); mehrere Schläge mit einem Baseballschläger mit der Folge einer zweifachen Fraktur der Augenhöhle, einer Zersplitterung des Unterkiefers mit Zahnverlust und einer Gehirnerschütterung (BGH, Beschluss vom 24.03.2005, 3 StR 402/04).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. u.a. BGH, NStZ 2007, 150).

  • BGH, 15.12.2010 - 2 StR 531/10

    Bedingter Tötungsvorsatz (Bedeutung der Hemmschwelle vor Tötungen für den

  • LG Kassel, 29.04.2009 - 1 (6) Ks 2620 Js 46369/05

    Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei objektiver Lebensgefährlichkeit

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 304/19

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab einer wertenden Gesamtbetrachtung;

  • LG Duisburg, 09.02.2021 - 36 Ks 1/20
  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18

    Versuch (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch; Korrektur des

  • LG Frankenthal, 10.02.2020 - 5320 Js 8919/19
  • LG Duisburg, 16.08.2022 - 35 Ks 13/22
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 - L 2 BA 47/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 2 BA 7/19
  • OLG Rostock, 23.11.2011 - I Ws 327/11

    Eröffnung des Hauptverfahrens in Strafsachen: Prüfung eines hinreichenden

  • LG Arnsberg, 17.07.2013 - 2 Ks 3/13

    Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags und wegen vorsätzlicher

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6873
BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06 (https://dejure.org/2006,6873)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - 5 StR 338/06 (https://dejure.org/2006,6873)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - 5 StR 338/06 (https://dejure.org/2006,6873)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,6873) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; § 15 i.V.m. § 18 Abs. 1 UStG; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 46 StGB; § 55 StGB
    Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen: Geltendmachung tatsächlich nicht zustehender Vorsteuerüberhänge; Tatvorsatz: Vereinbarung nur zum Schein); Strafzumessung (Berücksichtigung einer erst später ergangenen Verurteilung; Darlegung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Strafverfolgung mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft auf den Vorwurf der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen; Verrechnung des Vorsteuerüberhangs mit der Umsatzsteuerzahllast des die Leasingrestwerte veräußernden Unternehmens

  • Judicialis

    StPO § 154a Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 2
    Berücksichtigung einer nach der Tat erfolgten weiteren Verurteilung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 150
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1993 - 4 StR 287/93

    Möglichkeit des Treffens einer Kostenentscheidung bei einer Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06
    Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft mit Blick auf den weitgehend identischen Unrechtsgehalt zwischen Umsatzsteuerjahreserklärung und Voranmeldungen (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 364 f.; Jäger NStZ 2005, 552, 553 m.w.N.) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar und März 1995 beschränkt (vgl. zur Kostenentscheidung BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06
    Da die an sich gesamtstrafenfähige Verurteilung des Angeklagten vom 8. Mai 2001 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen zu je 55 DM, deren Einbeziehung nur deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Geldstrafe bereits bezahlt ist, in ihrer Höhe die hier verhängte Gesamtstrafe übersteigt, wird die Strafkammer auf der Basis der neu vorzunehmenden Strafzumessung zu prüfen haben, ob zur Gewährleistung eines angemessenen Härteausgleichs eine Berücksichtigung ausnahmsweise bereits auf der Ebene der Einzelstrafen geboten ist (vgl. BGHSt 31, 102, 103 f.; 33, 131, 132).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06
    Da die an sich gesamtstrafenfähige Verurteilung des Angeklagten vom 8. Mai 2001 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen zu je 55 DM, deren Einbeziehung nur deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Geldstrafe bereits bezahlt ist, in ihrer Höhe die hier verhängte Gesamtstrafe übersteigt, wird die Strafkammer auf der Basis der neu vorzunehmenden Strafzumessung zu prüfen haben, ob zur Gewährleistung eines angemessenen Härteausgleichs eine Berücksichtigung ausnahmsweise bereits auf der Ebene der Einzelstrafen geboten ist (vgl. BGHSt 31, 102, 103 f.; 33, 131, 132).
  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06
    Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft mit Blick auf den weitgehend identischen Unrechtsgehalt zwischen Umsatzsteuerjahreserklärung und Voranmeldungen (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 364 f.; Jäger NStZ 2005, 552, 553 m.w.N.) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar und März 1995 beschränkt (vgl. zur Kostenentscheidung BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).
  • BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01

    Strafzumessung (Strafschärfung auf Grund der Häufung von Straftaten; Verbot einer

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06
    Dies wäre zwar dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe (vgl. BGH wistra 2002, 21).
  • LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18

    Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

  • BGH, 23.08.2023 - 2 StR 275/23

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Generalbundesanwalts zur schweren

    Eine nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene Verurteilung (hier durch zwei Strafbefehle) darf nämlich grundsätzlich nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150).
  • OLG Köln, 13.11.2015 - 1 RVs 205/15

    Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung

    Hinzu kommt, dass eine nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene Verurteilung grundsätzlich nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH NStZ 2007, 150).
  • BGH, 28.05.2015 - 2 StR 32/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung später begangener Straftaten)

    Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwerende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Begehung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 -, wistra 2002, 21; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06 -, NStZ 2007, 150; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09 -, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 37b).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 33/14
    Eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangene Verurteilung darf daher nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 133/14

    Rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung einer nach der Tat ergangenen

    Eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangene Verurteilung darf daher nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2006 - 5 StR 453/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5762
BGH, 09.11.2006 - 5 StR 453/06 (https://dejure.org/2006,5762)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - 5 StR 453/06 (https://dejure.org/2006,5762)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - 5 StR 453/06 (https://dejure.org/2006,5762)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1221 (Ls.)
  • NStZ 2007, 150
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 19.10.2010 - 4 StR 277/10

    Verfall von Wertersatz (Erlangtes; für die Tatdurchführung erlangtes);

    Der festgestellte Sachverhalt ist mit der Geldübergabe an einen Drogenkurier zur Finanzierung der Kurierfahrt und der damit verbundenen Aufenthalte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 453/06; a. A. zu Reisespesen aber: BGH, Beschluss vom 20. Februar 1993 - 1 StR 808/92, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3) nicht vergleichbar.
  • BGH, 26.07.2022 - 3 StR 193/22

    Amphetamin als Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit; Einziehung

    Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob es sich bei der Auslagenerstattung in Höhe von 500 EUR um Spesengeld handelte, das kein für die Tat erlangter Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 9. November 2006 - 5 StR 453/06, NStZ 2007, 150; vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11, juris Rn. 3), sondern Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB war (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 16 mwN; Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314; Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21, juris Rn. 21 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 62 f.; MüKoStGB/Nobis, 4. Aufl., § 3 BtMG Rn. 27).
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

    In diesem Fall sind etwaige Aufwendungen, die der Täter oder Teilnehmer hatte, um seine Tat begehen beziehungsweise seinen Tatbeitrag erbringen zu können, gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB von dem Wert des Erlangten nicht in Abzug zu bringen (Bruttoprinzip; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314; vom 9. November 2006 - 5 StR 453/06, NStZ 2007, 150).
  • LG Kleve, 30.05.2012 - 120 KLs 11/12

    Einziehung eines Grundstücks; Haus als Tatwerkzeug; Marihuana-Plantage;

    Ist - wie hier - davon auszugehen, dass die jeweils erlangten Geldscheine sich nicht mehr in dem Besitz des Angeklagten befinden, so dass die Anordnung des Verfalls aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, kommt gem. § 73a Satz 1 StGB die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Betracht, der dem Wert des Erlangten entspricht (BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - 4 StR 386/08; BGH, Beschluss vom 9.11.2006 - 5 StR 453/06).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht