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   BGH, 21.11.2006 - 4 StR 459/06   

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https://dejure.org/2006,4457
BGH, 21.11.2006 - 4 StR 459/06 (https://dejure.org/2006,4457)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2006 - 4 StR 459/06 (https://dejure.org/2006,4457)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06 (https://dejure.org/2006,4457)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für eine tateinheitlich begangene Gefährdung des Straßenverkehrs; Überprüfung des Urteils auf Grund einer Revisionsrechtfertigung; Anforderungen an einen Gefahrverwirklichungszusammenhang

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 315 c; ; StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 d
    Unübersichtliche Stelle bzw. Straßeneinmündung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Eingriff in den Straßenverkehr

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Straßenverkehrsgefährdung - Falsches Fahren an unübersichtlichen Stellen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Straßenverkehrsgefährdung - Falsches Fahren an unübersichtlichen Stellen

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 222
  • StV 2007, 414
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 15.03.2018 - 4 StR 469/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Begriff des falschen Fahrens beim Überholen;

    Wie dem Wortlaut der Norm ("und dadurch') zu entnehmen ist, muss ein innerer Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen typischerweise verbundenen Risiken in der Weise bestehen, dass sich in der eingetretenen Gefahrenlage gerade das spezifische Risiko der Tathandlung verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222; Urteil vom 3. Oktober 1974 - 4 StR 427/74, VRS 48, 28; BayObLG, VRS 64, 371 und VRS 61, 212; OLG Hamm, VRS 41, 40; König, aaO, Rn. 113, 183; Ernemann, aaO, Rn. 23; Pegel in Müko-StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 103 ff.).

    Dass der Gefahrenerfolg nur gelegentlich der Tathandlung des § 315c Abs. 1 StGB eintritt, reicht dagegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, aaO).

  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 511/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: BGH bestätigt Urteil des

    (b) Der darüber hinaus erforderliche innere Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit der Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB typischerweise verbundenen Risiken ist ebenfalls gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 StR 469/17, NStZ 2019, 215, 216; Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222 mwN).
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 311/17

    YouTube-Raser "Alpi": Verurteilung (nur) wegen fahrlässiger Tötung

    b) Vorliegend hat sich auch gerade ein aus dem Vorhandensein einer Einmündung folgendes Risiko realisiert (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223; BayObLG, VRS 50, 425 f.; MüKo-StGB/Pegel, 2. Aufl., § 315c Rn. 66).
  • AG Lübeck, 09.12.2011 - 61 Gs 125/11

    Vorliegen eines verkehrsfremden Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des §

    Nicht ausreichend ist, dass sich der allein durch zu schnelles Fahren verursachte Unfall in örtlicher Nähe zu Straßenkreuzungen/-einmündungen ereignet (vgl. BGH NStZ 2007, 222 ; Fischer, a.a.O., § 315 c Rdn. 8).
  • BGH, 22.11.2022 - 4 StR 112/22

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Beinahe-Unfall;

    Nicht festgestellt ist aber, dass diese konkreten Gefahren gerade durch eine der Tathandlungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bewirkt wurden und dabei - wie erforderlich - in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken standen, die von diesen Tathandlungen typischerweise ausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223).
  • OLG Naumburg, 21.12.2020 - 1 St 1/20

    Anschlag auf Synagoge: Höchststrafe für Halle-Attentäter

    Das Überholen der Straßenbahn, das sich ohne inneren Risikozusammenhang lediglich in der Nähe des Unfalls ereignete (vgl. BGH NStZ 2007, 222) genügt hingegen nicht.
  • BGH, 12.09.2019 - 4 StR 146/19

    Revisionsbegründung (Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung);

    (2) Soweit das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB auch unter dem Blickwinkel, dass sich der Unfallort im Bereich einer Kreuzung befand, verneint hat, da zum Unfall nicht die spezifische Gefährlichkeit der Kreuzung, sondern allein die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten geführt habe und es daher am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Kreuzung und dem Unfallgeschehen fehle, ist hiergegen von Rechts wegen ebenfalls nichts zu erinnern (vgl. zum erforderlichen Gefahrverwirklichungszusammenhang BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris, Rn. 12; vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 315c Rn. 113).
  • BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19

    Recht des letzten Wortes (Grundsätze zur nachträglichen Protokollberichtigung)

    Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der konkreten Gefährdung wenigstens der Zeugin L. Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB ("und dadurch') setzt aber darüber hinaus voraus, dass die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 127/03, NStZ-RR 2004, 108, 109; Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223).

    Beides reicht für die Annahme eines Gefahrverwirklichungszusammenhangs und damit zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, aaO; Beschluss vom 21. November 2006, aaO; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 315c Rn. 113 und 171; MünchKomm-StGB/Pegel, 3. Aufl., § 315c Rn. 66; SSW-StGB/Ernemann, 4. Aufl., § 315c Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 315c Rn. 27).

  • OLG Köln, 10.12.2015 - 1 RVs 225/15

    Fahren entgegen der Fahrtrichtung stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

    Soweit das Tatgericht mitteilt, dass sich an der fraglichen Stelle auch eine Kreuzung befindet, fehlen allerdings Feststellungen dazu, dass der Gefahrerfolg gerade dort eingetreten ist (dazu vgl. LK-StGB- König , a.a.O., Rz. 113) und die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit dem Verkehrsrisiko steht, das spezifisch im Bereich der Straßenkreuzung besteht (BGH NStZ 2007, 222).
  • BGH, 24.02.2009 - 4 StR 482/08

    Falsche Verdächtigung; Verfahrensbeschränkung wegen mangelnder Feststellungen

    Für einen entsprechenden Schuldspruch bedürfte es noch weiterer Feststellungen (vgl. hierzu BGH NStZ 2007, 222 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 315 c Rdn. 5 a, 8, 15 ff.).
  • OLG Köln, 17.01.2017 - 1 RVs 285/16

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei

  • AG Schmallenberg, 17.06.2020 - 5 Ds 62/20
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