Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.04.2007

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 4 Ws 98/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5352
OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 4 Ws 98/06 (https://dejure.org/2006,5352)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 4 Ws 98/06 (https://dejure.org/2006,5352)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. April 2006 - 4 Ws 98/06 (https://dejure.org/2006,5352)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Amtsanmaßung: Verwendung von Amtsbezeichnungen der Weimarer Republik; Ausstellung von Personalausweisen und Führerscheinen im Namen des Deutschen Reiches

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung der "Ämter" "Reichspräsident", "Präsident des Deutschen Reiches" und "Präsident der Nationalversammlung" als öffentliche Ämter i.s.d. § 132 Strafgesetzbuch (StGB); Ausweitung des § 132 Strafgesetzbuch (StGB) auf erkennbar und unverwechselbar früheren Zeiten ...

  • Judicialis

    StGB § 132

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 527
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 4 Ws 98/06
    Für die Frage, ob der Angeklagte nach dem äußeren Anschein hoheitliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist aus Sicht eines unbefangenen Beobachters unter dem Gesichtspunkt der Verwechselbarkeit zu prüfen, ob und inwieweit die von ihm hergestellten Führerscheine und Personalausweise den amtlichen Führerscheinen und Personalausweisen der Bundesrepublik entsprechen (BGHSt 40, 8).
  • BGH, 15.03.2011 - 4 StR 40/11

    Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen

    Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschrift, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Autorität staatlichen Handelns schützen soll, erfüllt eine solche oder eine ähnliche Handlung nur dann nicht den Tatbestand des § 132 2. Alternative StGB, wenn sich das Verhalten des Täters so weit von den rechtlichen Vorgaben einer Amtshandlung entfernt, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2006 - 4 Ws 98/06, NStZ 2007, 527; Jeßberger aaO Rn. 10): Dabei ist auf die Sicht eines unbefangenen Beobachters abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 aaO, S. 13; Krauß aaO Rn. 30).
  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 1 Ss 267/07

    Strafverfahren: Beschränkung der Berufung bei fehlerhafter Subsumtion des

    Eine gedankliche Verbindung zu staatlichen Stellen der Gegenwart ist nicht herzustellen, so dass schon die Möglichkeit eines behördlichen Ursprungs der Identitätserklärung unter dem angegebenen Ausstellungsdatum "11.07.2005" ersichtlich ausscheidet (vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 2007, 527, 528).
  • OLG Celle, 19.10.2007 - 32 Ss 90/07

    Urkundenqualität trotz tatsächlicher Nichtexistenz des vermeintlichen

    Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu § 132 StGB (Beschluss vom 25.04.2006, 4 Ws 98/96 = NStZ 2007, 527 ff. = StrFo 2006, 255 f.) steht dem nicht entgegen.
  • OLG Nürnberg, 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08

    Urkundenfälschung: Tatbestandsmerkmal "zum Verwechseln ähnlich"

    Anders als das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 25.4.2006 (NStZ 2007, 527) ist der Senat daher der Auffassung, dass die Frage der Verwechselbarkeit nicht wegen dieser beiden aufgezeigten Unterschiede verneint werden kann.
  • OLG Bamberg, 23.10.2012 - 2 Ss 63/12

    Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung: Verwendung einer auf Bestellung von einer

    Diese Auffälligkeiten, insbesondere die Verwendung des Hakenkreuzes, welche bei den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des OLG Nürnberg (Urteil vom 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 [bei juris] = NStZ-RR 2010, 108 f. = OLGSt StGB § 267 Nr. 14), des OLG Celle (Beschluss vom 19.10.2007 - 32 Ss 90/07 [bei juris] = NStZ-RR 2008, 76 f. = NdsRPfl. 2008, 78 ff.) sowie des OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.04.2006 - 4 Ws 98/06 [bei juris] = StraFo 2006, 255 f. = Justiz 2006, 307 f. = NStZ 2007, 527 ff.) zugrunde lagen, nicht gegeben war, lassen die Beweiseignung vorliegend entfallen (vgl. OLG München a.a.O.).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3576
BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06 (https://dejure.org/2007,3576)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2007 - 1 StR 639/06 (https://dejure.org/2007,3576)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06 (https://dejure.org/2007,3576)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Betruges in 55 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen und Arbeitgeberanteilen nach neuem ...

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 263; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 266a; ; StGB § 266a Abs. 1; ; StGB § 266a Abs. 2; ; StGB § 266a Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 263 Abs. 1 § 266a
    Verhältnis zwischen § 263 und § 266a StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 527
  • StV 2007, 412 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.11.2002 - 1 StR 313/02

    Tatbestand der Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; ProstG); Ausbeutung

    Auszug aus BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06
    Soweit er dabei neue Einzelstrafen hinsichtlich der zu einer Tat zusammengezogenen gleichzeitigen Beitragsvorenthaltung gegenüber derselben Einzugsstelle festzusetzen hat, ist er durch das Verschlechterungsverbot nur gehindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04 in NStZ-RR 2004, 294 insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 08.06.2004 - 4 StR 150/04

    Tateinheit wegen teilweiser Handlungseinheit (Konkurrenz von versuchter Nötigung,

    Auszug aus BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06
    Soweit er dabei neue Einzelstrafen hinsichtlich der zu einer Tat zusammengezogenen gleichzeitigen Beitragsvorenthaltung gegenüber derselben Einzugsstelle festzusetzen hat, ist er durch das Verschlechterungsverbot nur gehindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04 in NStZ-RR 2004, 294 insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06

    Vorrang des Betruges vor dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06
    a) Das Landgericht ist auf Grundlage der im Tatzeitraum - Januar 2001 bis Dezember 2002 - geltenden Rechtslage zutreffend von einem Vorrang von § 263 StGB gegenüber § 266a StGB aF ausgegangen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2006, 308).
  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bei Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Änderung des § 266a StGB mit Wirkung vom 1. August 2004 (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06, NStZ 2007, 527; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 5 StR 482/07, wistra 2008, 180, 181) kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte insoweit beschwert ist.

    b) Im Fall II. 8 der Urteilsgründe betreffend den Beitragsmonat Juli 2004 verdrängt der am 1. August 2004 in Kraft getretene § 266a Abs. 2 StGB den 31 - 16 - Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06, NStZ 2007, 527).

  • BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Tenorierung; Konkurrenzen;

    Die neben § 266a Abs. 1 StGB erfolgende Anwendung des § 266a Abs. 2 StGB wirkt sich lediglich auf den Schuldumfang aus und führt nicht zu einer tateinheitlichen Verwirklichung verschiedener Tatbestände (vgl. BGH NStZ 2007, 527; wistra 2008, 180; StraFo 2008, 219).

    b) Soweit in den Fällen 1 bis 102 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des Sozialversicherungsbetruges festgestellt werden können, kann § 266a Abs. 2 StGB nF als milderes Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden sein (BGH wistra 2007, 307; wistra 2008, 180; StraFo 2008, 219).

  • BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17

    Begriff und Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzstrafrecht

    Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle liegt aber nur eine Tat vor (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06, StraFo 2007, 342; LK-Möhrenschlager, 12. Aufl. § 266a Rn. 108).
  • BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11

    Verhältnis des Betruges zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Von dem durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) neu gefassten Tatbestand des § 266a StGB sind nunmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen erfasst, so dass die Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen nach neuem Recht dem Betrug als lex specialis vorgeht (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 28; Senatsbeschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06 mwN).
  • OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09

    Pflicht des Tatrichters zur Mitteilung der Beitragssätze zu der jeweiligen

    Seit der am 1. August 2004 in Kraft getretenen Änderung des § 266 a StGB umfaßt die Vorschrift jedoch auch betrugsähnliche Begehungsweisen und geht deshalb im Rahmen seines Anwendungsbereiches dem Betrugstatbestand als Spezialgesetz vor (BGH NStZ 2007, 527).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 482/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Die Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen geht deshalb nach neuem Recht derjenigen wegen Betrugs als lex specialis vor (BGH wistra 2007, 307 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 481/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Die Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteilen geht deshalb nach neuem Recht derjenigen wegen Betrugs als lex specialis vor (BGH wistra 2007, 307 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 18.07.2014 - 10 Sa 1492/13

    Haftung der Geschäftsführer einer GmbH für die Nichtabführung von

    Seit der Einführung des § 266a StGB geht diese Regelung dem Betrugstatbestand bezogen auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt als lex specialis vor (BGH 07.03.2012 - 1 StR 662/11 - juris; BGH 24.04.2007 - 1 StR 639/06 - juris).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 480/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Diese erfasst nunmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen und war daher - als lex specialis gegenüber dem Betrug (vgl. dazu BGH wistra 2007, 307) - anzuwenden (§ 2 Abs. 1 StGB).
  • LG Frankfurt/Main, 06.08.2021 - 14 KLs 12/20 Js 2225988/15
    Bei gleichzeitigem Vorenthalten von verschiedenen Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle liegt eine Tat vor (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06 -, juris).
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