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   BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 760/07   

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https://dejure.org/2007,5664
BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 760/07 (https://dejure.org/2007,5664)
BVerfG, Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 BvR 760/07 (https://dejure.org/2007,5664)
BVerfG, Entscheidung vom 14. August 2007 - 2 BvR 760/07 (https://dejure.org/2007,5664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßige Anforderungen an Sachentscheidungen der Revisionsgerichte im Bereich der Strafzumessung; Verhältnis des § 354 Abs. 1a S. 1 Strafprozessordnung (StPO) zu dessen S. 2

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 354 Abs. 1a; ; StPO § 354 Abs. 1a Satz 1; ; StPO § 354 Abs. 1a Satz 2; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; StPO § 354 Abs. 1a
    Verfassungsmäßigkeit einer eigenen Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 710
  • StV 2007, 561
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.1996 - 2 StR 119/96

    Herabsetzung - Jugendstrafe - Beschleunigungsgebot - Revisionsverfahren -

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 760/07
    Vielmehr kann eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts sogar veranlasst sein, wenn eine Zurückverweisung der Strafsache an das Tatgericht das Verfahren weiter - in einer für den Angeklagten unzumutbaren Weise - verzögern würde (vgl. BGH, NStZ 1997, S. 29).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 760/07
    Anderenfalls werden grundrechtliche Positionen des Angeklagten, insbesondere sein Anspruch auf ein faires Verfahren, verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05 -, Absatz-Nr. 92-96; www.bverfg.de/entscheidungen).
  • BGH, 08.11.2007 - 4 StR 522/07

    Unzulässige Mathematisierung der Strafzumessung; einschränkende Auslegung der

    In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 354 Abs. 1 a StPO (Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136, 1447/05 - NStZ 2007, 598 - und vom 14. August 2007 - 2 BvR 760/07 - StV 2007, 561) hätte der Senat auch Bedenken, dass § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO dem Revisionsgericht eine so weit reichende Befugnis zu eigener Sachentscheidung einräumt, wie sie dem bezifferten Antrag des Generalbundesanwalts zu Grunde liegt.

    Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt dabei aber regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ihm die tatsächlichen Grundlagen für eine Strafzumessung fehlen (BVerfG StV 2007, 561).

  • KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04

    Überlange Verfahrensdauer: Teileinstellung wegen rechtsstaatswidriger

    Die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor, und zwar sowohl bezüglich der im Revisionsverfahren entstandenen und von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl. BVerfG NStZ 2007, 710, 711; BGH NStZ-RR 2005, 320, 321; NStZ 2005, 445 Rdn. 3; § 354 Abs. 2 StPO; Senat, Beschluß vom 14. Mai 2008 - (2/5) 1 Ss 96/06 (14/06) -) als auch für die des gesamten Verfahrens (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 22; ebenfalls noch zur Strafzumessungslösung).

    Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hätte damit den Senat (wäre er zu dem Ergebnis gelangt, es sei die vorgenannte Vorschrift anzuwenden) gezwungen, entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Lasten des Angeklagten mit der Folge weiterer erheblicher Verfahrensverzögerung von der Kompensation für die bisher geschehene abzusehen, das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache allein wegen der vollstreckungsrechtlichen Kompensation an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne daß das der Aufklärung neu hinzugetretener Tatsachen gedient (vgl. BVerfG NStZ 2007, 710, 711) hätte.

  • BGH, 06.03.2008 - 3 StR 376/07

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (vgl. zur Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 2 Herabsetzung 1; Senat, Urt. vom 8. Februar 2007 - 3 StR 493/06 - Verfassungsbeschwerde verworfen durch BVerfG (Kammer) NStZ 2007, 710).

    In der Hauptverhandlung vor dem Senat (vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 2007, 710, 711; BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2) hatte der Angeklagte Gelegenheit vorzutragen, wie sich die Verfahrensverzögerung für ihn ausgewirkt hat.

  • OLG München, 07.04.2010 - 5St RR (II) 80/10

    Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe

    In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 354 Abs. 1 a StPO (Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136, 1447/05 - NStZ 2007, 598 - und vom 14. August 2007 - 2 BvR 760/07 - StV 2007, 561) hat der Senat auch Bedenken, dass § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO dem Revisionsgericht eine so weit reichende Befugnis zu eigener Sachentscheidung einräumt, wie sie dem bezifferten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu Grunde liegt.

    Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ihm die tatsächlichen Grundlagen für eine Strafzumessung fehlen (BVerfG StV 2007, 561) oder eine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich ist.

  • BGH, 27.09.2007 - 4 StR 251/07

    Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot;

    Er macht von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevante Umstände weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 760/07).
  • BGH, 09.04.2008 - 2 StR 31/08

    Strafzumessung (Berücksichtigung einer tilgungsreifen Vorstrafe); eigene

    Er macht von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevante Umstände weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind (BVerfG NStZ 2007, 710; BGH NStZ 2008, 22).
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