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   BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07, 4 StR 36/06   

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https://dejure.org/2007,5157
BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07, 4 StR 36/06 (https://dejure.org/2007,5157)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 StR 236/07, 4 StR 36/06 (https://dejure.org/2007,5157)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2007 - 4 StR 236/07, 4 StR 36/06 (https://dejure.org/2007,5157)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 StPO; § ... 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 338 Nr. 3 StPO; § 24 Abs. 2 StPO; § 31 Abs. 1 StPO; § 51 Abs. 1 BZRG
    Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers (konkludente Bestellung des Wahlverteidigers nach Mandatsniederlegung zum Pflichtverteidiger); Ablehnungsgesuch gegen Schöffen (Besorgnis der Befangenheit: teilweise Kenntnisnahme von einem ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkludente Beiordnung eines Pflichtverteidigers - Erforderlichkeit einer dienstlichen Äußerung eines abgelehnten Schöffen oder Richters - Grundlagen für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen

  • Judicialis

    StPO § 24 Abs. 2; ; StPO § ... 26 Abs. 3; ; StPO § 31 Abs. 1; ; StPO § 31 Abs. 3; ; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; RVG § 46 Abs. 2 Satz 1; ; BZRG § 51 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 141 Abs. 4 § 26 Abs. 3
    Konkludente Bestellung eines Pflichtverteidigers; fehlende dienstliche Stellungnahme eines Schöffen zum Ablehnungsgesuch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 117
  • NStZ-RR 2010, 67
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07
    Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO nicht darauf an, ob der abgelehnte Schöffe tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich für befangen hält; entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 108, 122, 129 zu § 19 BVerfGG).
  • BGH, 09.04.1987 - 3 StR 543/86

    Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07
    Damit ist der - ohnehin unstatthafte (vgl. BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1) - Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos.
  • BFH, 10.01.2007 - X B 78/06

    Zurückweisung einer Richterablehnung durch gesonderten Beschluss als

    Auszug aus BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07
    Eine Äußerung des abgelehnten Schöffen ist, ebenso wie die eines abgelehnten Richters, nur zu Tatsachen erforderlich (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a - SB 18/06 zu § 202 SGG i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO; BFH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - X B 78/06 zu § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO).
  • BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
    Auszug aus BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07
    Damit ist der - ohnehin unstatthafte (vgl. BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1) - Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos.
  • BVerwG, 08.03.2006 - 3 B 182.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an ein

    Auszug aus BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07
    Da die dienstliche Äußerung gemäß § 26 Abs. 3 StPO allein der weiteren Sachaufklärung dient, ist sie verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182/05 zu § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO).
  • BGH, 19.12.1996 - 1 StR 76/96
    Auszug aus BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07
    Damit hat der Vorsitzende, was für eine Pflichtverteidigerbestellung ausreicht (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 2; Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 7 m.N.), konkludent zum Ausdruck gebracht, dass der Verteidiger dem Angeklagten beigeordnet wird, denn einer Entscheidung über die Erforderlichkeit der Reise eines Verteidigers im Feststellungsverfahren nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG bedarf es nur dann, wenn dieser zum Beistand des Angeklagten bestellt worden ist.
  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07
    Damit ist der - ohnehin unstatthafte (vgl. BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1) - Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos.
  • BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69

    Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen

    Auszug aus BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07
    Damit ist der - ohnehin unstatthafte (vgl. BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1) - Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos.
  • BGH, 29.01.2021 - AnwSt (B) 4/20

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Zweifel an der

    Einer dienstlichen Äußerung nach § 26 Abs. 3 StPO bedurfte es nicht, da der zur Besorgnis der Befangenheit führende Sachverhalt eindeutig feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 236/07, NStZ 2008, 117).
  • LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15

    Ablehnung aller Richter im "Auschwitz"-Verfahren wegen der Besorgnis der

    Da die dienstliche Äußerung nämlich allein der weiteren Sachaufklärung dient, ist sie verzichtbar, wenn der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt geklärt ist (BGH 4 StR 236/07; ebenso BVerwG 3 B 182/05 zu §§ 54 VwGO, 44 ZPO).
  • OLG Rostock, 18.05.2016 - 20 Ws 100/16

    Richterablehnung im Strafverfahren: Zulässigkeit eines erst nach Erlass einer

    Die Verteidigung hat die Ablehnungsgesuche allein mit solchen Umständen begründet (angebliche Unzuständigkeit der 8. Strafkammer, unzureichende Begründung dieser Entscheidung, Mitwirkung bereits in anderer Sache erfolgreich abgelehnter Richter der 8. Strafkammer an dieser Entscheidung), die im Tatsächlichen akten- bzw. sogar senatskundig und somit einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat zugänglich sind, ohne dass es dafür noch auf eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter, die sich ohnehin nur zu den im Ablehnungsgesuch vorgebrachten Tatsachen verhalten soll, ankäme (vgl. zur Entbehrlichkeit der dienstlichen Äußerung bei klarem Sachverhalt auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 236/07 -, juris = NStZ 2008, 117).
  • BGH, 17.06.2020 - 4 StR 654/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Zurückweisung der

    Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme bedurfte es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2007 ? 4 StR 236/07, NStZ 2008, 117).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2012 - 2 Ws 166/11

    Keine Befangenheit des Richters bei kürzerer Fristverlängerung als beantragt oder

    Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich für befangen hält; entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BGH, Beschl. v. 24.07.2007, Az. 4 StR 236/07, juris).
  • OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19

    Richterablehnung im Beschwerdeverfahren in Strafsachen: Zeitliche Zulässigkeit

    Im vorliegenden Fall zeigen die Ausführungen der beteiligten Richter im Beschluss vom 5. Februar 2019, die überzeugen, mit der Aktenlage im Einklang stehen und insofern auch dienstliche Stellungnahmen entbehrlich machen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 236/07, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 26 Rn 14), dass ein schlichtes Versehen vorlag.
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