Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.01.2008

Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07   

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https://dejure.org/2008,594
BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07 (https://dejure.org/2008,594)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2008 - 5 StR 431/07 (https://dejure.org/2008,594)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 (https://dejure.org/2008,594)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB; Art. 5 EMRK; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 3 GG
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen); Rechtsstaatsprinzip; Freiheit der Person; Doppelbestrafungsverbot; Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz (tatbestandliche Rückanknüpfung; unechte Rückwirkung)

  • lexetius.com

    StGB § 66b

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Verfassungsmäßigkeit und sachliche Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Anwendungsbereich des absoluten Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sicherungsverwahrung - nachträgliche Anordnung

  • Judicialis

    StGB § 66b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66b
    Grundsätze zur Anwendbarkeit von § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH bestätigt eine aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 1 Satz 2 StGB)

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bestätigung einer aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 1 Satz 2 StGB)

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 205
  • NJW 2008, 1682
  • NStZ 2008, 330
  • NJ 2008, 320
  • StV 2008, 304
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat für den Anwendungsbereich des absoluten Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG bereits entschieden, dass dieser nur die repressive, schuldabhängige Strafe erfasst, die der Verhinderung zukünftiger Straftaten, also dem Schutz der Allgemeinheit dienende Maßregel der Sicherungsverwahrung - und zwar ungeachtet ihrer durchaus strafähnlichen Ausgestaltung - hingegen nicht, da für diese nicht die Schuld, sondern die Gefährlichkeit bestimmend sei (vgl. BVerfGE 109, 133; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484).

    Es ist in der Rechtsprechung schon grundsätzlich entschieden, dass die in § 66b StGB vorgesehene tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) für den Fall, dass die Anlasstat vor dem Inkrafttreten dieser Norm begangen worden war, bei enger Begrenzung des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 121, 124; 50, 180, 185).

    Da der Schutzbereich des absoluten Rückwirkungsverbots nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht eröffnet ist, sind die Belange des Vertrauensschutzes einer Abwägung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl zugänglich (BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484).

    Dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Schutz des Vertrauens ist bei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bisher durch die enge Auslegung des Begriffs der neuen Tatsachen (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484 m.w.N.) und durch das Prinzip des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 635/07, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) besonders Rechnung getragen worden.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat für den Anwendungsbereich des absoluten Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG bereits entschieden, dass dieser nur die repressive, schuldabhängige Strafe erfasst, die der Verhinderung zukünftiger Straftaten, also dem Schutz der Allgemeinheit dienende Maßregel der Sicherungsverwahrung - und zwar ungeachtet ihrer durchaus strafähnlichen Ausgestaltung - hingegen nicht, da für diese nicht die Schuld, sondern die Gefährlichkeit bestimmend sei (vgl. BVerfGE 109, 133; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484).

    Da der Schutzbereich des absoluten Rückwirkungsverbots nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht eröffnet ist, sind die Belange des Vertrauensschutzes einer Abwägung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl zugänglich (BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484).

    Andererseits erfährt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens durch § 2 Abs. 6 StGB, wonach die Entscheidung über Maßregeln von Anfang an unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Änderung steht, eine Einschränkung (vgl. BVerfGE 109, 133, 185).

    Solange gewährleistet ist, dass die Anwendung auf einige wenige hochgefährliche Verurteilte - wie im vorliegenden Fall - beschränkt bleibt, liegt nicht auf der Hand, dass der Gesetzgeber damit seinen Beurteilungsspielraum für Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 187) überschritten haben könnte.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07
    Dass Tatsachen, die aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten, gleich gestellt werden mit solchen, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht erkennbar waren, begegnet bei der gebotenen Begrenzung auf Extremfälle - ein solcher ist im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und ist in gewisser Weise in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits angelegt (BVerfGE 109, 190, 236).

    Es ist in der Rechtsprechung schon grundsätzlich entschieden, dass die in § 66b StGB vorgesehene tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) für den Fall, dass die Anlasstat vor dem Inkrafttreten dieser Norm begangen worden war, bei enger Begrenzung des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 121, 124; 50, 180, 185).

    Da der Schutzbereich des absoluten Rückwirkungsverbots nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht eröffnet ist, sind die Belange des Vertrauensschutzes einer Abwägung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl zugänglich (BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484).

  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07
    Allerdings hat das Landgericht nicht die für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB erforderlichen neuen Tatsachen angenommen, die erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten und auf eine erhebliche Gefährlichkeit hinweisen (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 378; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371).

    Dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Schutz des Vertrauens ist bei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bisher durch die enge Auslegung des Begriffs der neuen Tatsachen (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484 m.w.N.) und durch das Prinzip des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 635/07, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) besonders Rechnung getragen worden.

    Denn anders als in den bisherigen Fällen, in denen wegen des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung nicht in die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung eingegriffen werden durfte (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 635/07), liegt mit § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine gesetzgeberische Ermächtigung hierzu vor.

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07

    Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch nach rechtsfehlerhafter und

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07
    Dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Schutz des Vertrauens ist bei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bisher durch die enge Auslegung des Begriffs der neuen Tatsachen (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484 m.w.N.) und durch das Prinzip des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 635/07, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) besonders Rechnung getragen worden.

    Denn anders als in den bisherigen Fällen, in denen wegen des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung nicht in die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung eingegriffen werden durfte (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 635/07), liegt mit § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine gesetzgeberische Ermächtigung hierzu vor.

  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07
    Neben dieser ausführlichen und schlüssigen Begründung der Gefährlichkeit anhand individueller Kriterien hat das Landgericht die Darlegung statistischer Rückfallrisiken ersichtlich nur ergänzend herangezogen (vgl. hierzu BGHSt 50, 121, 130 f.).

    Es ist in der Rechtsprechung schon grundsätzlich entschieden, dass die in § 66b StGB vorgesehene tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) für den Fall, dass die Anlasstat vor dem Inkrafttreten dieser Norm begangen worden war, bei enger Begrenzung des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 121, 124; 50, 180, 185).

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07
    Allerdings hat das Landgericht nicht die für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB erforderlichen neuen Tatsachen angenommen, die erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten und auf eine erhebliche Gefährlichkeit hinweisen (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 378; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371).

    Es ist in der Rechtsprechung schon grundsätzlich entschieden, dass die in § 66b StGB vorgesehene tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) für den Fall, dass die Anlasstat vor dem Inkrafttreten dieser Norm begangen worden war, bei enger Begrenzung des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 121, 124; 50, 180, 185).

  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07
    Demgegenüber ermöglicht § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine so bislang nicht vorgesehene Neubewertung von Umständen, die zur Zeit der Anlassverurteilung nicht beachtlich waren (vgl. BGHSt 50, 284, 296).
  • BGH, 28.08.2007 - 5 StR 267/07

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsache bei einer

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07
    Allerdings hat das Landgericht nicht die für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB erforderlichen neuen Tatsachen angenommen, die erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten und auf eine erhebliche Gefährlichkeit hinweisen (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 378; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371).
  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07
    Hierfür spricht bereits die übereinstimmende Verwendung des Begriffs "bestraft werden" in Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG (hierauf abstellend auch Degenhardt aaO; Veh NStZ 2005, 307, 308), was nur auf die Strafe als vergeltende Sanktion bezogen ist (vgl. BVerfGE 55, 28, 30 für die Führungsaufsicht; aA, aber nicht tragend BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - ohne nähere Begründung).
  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BGH, 12.01.2006 - 4 StR 485/05

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: kombinierte

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

    Denn ihr Zweck besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981; BVerfG, Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08; ebenso BGHSt 52, 205, 209 f.; 50, 284, 295 jew. m.w.N.; aA - jedoch nicht tragend und ohne weitere Begründung - BGH, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13).

    a) In der Rechtsprechung ist bereits grundsätzlich entschieden, dass die gesetzliche Möglichkeit, gemäß § 66b StGB nachträglich die Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, als Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung oder unechter Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG NJW 2009, 980, 981; NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 52, 205, 210 f.).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie bei § 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB - auf das Erfordernis neuer Tatsachen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in den Fällen verzichtet wird, in denen die ursprüngliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (BVerfG NJW 2009, 980, 981; BGHSt 52, 205, 210 ff.; BGH, Beschl. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09).

    c) In einem solchen Fall ist das gesetzgeberische Anliegen, das der Maßregel zugrunde liegt, namentlich der Schutz der Allgemeinheit, gegen die Belange des Vertrauensschutzes abzuwägen (BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 52, 205, 211 m.w.N.).

    Dahinter müssen der Vertrauensschutz und das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten zurücktreten (so für § 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB bereits: BGHSt 52, 205, 211; BGH, Urt. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09; BVerfG NJW 2009, 980, 982; für § 66b Abs. 2 StGB: BVerfG NJW 2006, 3483, 3484).

    Mithin steht die Anordnung der Sicherungsverwahrung stets unter dem Vorbehalt einer Änderung der Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 109, 133, 185 (zu § 67d Abs. 3 StGB); BGHSt 52, 205, 212 (zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB)).

    Durch den Verzicht auf die Anordnungsvoraussetzung neuer Tatsachen ("Nova") wurde die Möglichkeit einer Neubewertung von Umständen geschaffen, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung aus rechtlichen Gründen nicht beachtlich waren (vgl. zu § 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB: BGHSt 52, 205, 212).

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Der Bundesgerichtshof hat - ersichtlich im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine insoweit rückwirkende Anwendung des § 66b StGB wiederholt gebilligt (vgl. nur BGHSt 52, 205, 209 ff. m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtliche Problematik in einschlägigen Fällen des § 66b StGB wiederholt behandelt (vgl. nur BGHSt 50, 373, 377 ff.; 52, 205, 209 ff.; BGH NStZ 2010, 565, 567).

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB hat der Vorsitzende des 5. Strafsenats auf den Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 - verwiesen; dieser habe jedoch eine Fallgestaltung betroffen, bei der die Anlasstaten des Verurteilten deutlich schwerer als in dem vorliegenden Sachverhalt gewogen hätten.

    Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 17 ; Degenhardt, in: Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 103 Rn. 85; Veh, NStZ 2005, S. 307 ; vgl. ferner BVerfGE 55, 28 sowie BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02 -, Rn. 58 f. ).

    Bei der gebotenen Begrenzung auf Extremfälle, das heißt, Verurteilte von höchstem Gefährdungspotenzial, begegnet es dennoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber von einem Überwiegen der Allgemeinwohlbelange ausgeht (so auch BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 18 ; Peglau NJW 2008, S. 1634 ).

    Erwägungen zur statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit dürfen danach zwar ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 12 ), genügen demnach aber für sich genommen nicht, zumal dann nicht, wenn sie nicht den Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit in den Blick nehmen (vgl. BVerfGK 9, 108 ).

  • BGH, 27.10.2009 - 5 StR 296/09

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Symptomtaten;

    Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB (im Anschluss an BGHSt 52, 205).

    In Übereinstimmung mit § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. hat es dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des § 66 StGB allein auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage abgestellt (vgl. BGHSt 52, 205, 207).

    b) Die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 981; BGHSt 52, 205, 209 ff. mit Anm. Peglau NJW 2008, 1634) - Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB beansprucht zunächst Gültigkeit für solche sogenannten "Altfälle", in denen bis zum 29. Juli 2004 aufgrund fehlender bzw. eingeschränkter Anwendbarkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung auf im Beitrittsgebiet begangene Taten Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte (zur historischen Entwicklung BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982).

    Trotz des hierdurch begründeten schutzwürdigen Vertrauens "der höchsten Stufe" (BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982, im Anschluss an Peglau NJW 2008, 1634) ist der durch § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Vorrang des Schutzes der Rechtsgemeinschaft vor einzelnen besonders gefährlichen Tätern als überragendes Gemeinwohlinteresse verfassungsrechtlich anerkannt worden (BVerfG aaO; BGHSt 52, 205, 211 f.; zur Abwägung vgl. auch BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484).

    (3) Die Anwendbarkeit des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB auf die vorliegende Fallkonstellation lässt sich zudem bereits eindeutig aus der Grundsatzentscheidung des Senats zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm entnehmen (BGHSt 52, 205, 209).

  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Frage der Erforderlichkeit eines

    Während Sicherungsmaßregeln als - zum Teil strafähnlich ausgestaltete - Sonderopfer (vgl. BVerfGE 109, 133, 174; 128, 326, 374; BVerfG, NJW 2012, 1784, 1785; sowie zur strafähnlichen Ausgestaltung BGH, Urteil vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09, NJW 2010, 1539, 1542; Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07, BGHSt 52, 205, 210) ausgeformt sind, wird die Einziehung (des Wertes) von Taterträgen in ständiger Rechtsprechung als Maßnahme mit kondiktionsähnlichem Charakter angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241; Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 5 StR 600/17, NStZ 2018, 366, 367; vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18, NStZ 2018, 400; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 196).
  • BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19

    Anfrageverfahren Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises auf mögliche

    Wegen ihrer Ausgestaltung als präventive, der Verhinderung zukünftiger Straftaten dienende Maßnahmen erweisen sich die Maßregeln der Besserung und Sicherung zwar nicht als Strafe, sie sind aber - wie etwa im Falle der Sicherungsverwahrung aufgrund der mit ihr einhergehenden Eingriffstiefe - zum Teil strafähnlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09, NJW 2010, 1539, 1542; Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07, BGHSt 52, 205, 210).
  • BGH, 10.02.2009 - 4 StR 314/07

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vereinbarkeit mit der

    Soweit die Revision geltend macht, § 66 b StGB verstoße gegen europäisches Recht, teilt der Senat diese Auffassung nicht (vgl. BGHSt 50, 373, 377 ff.; s. auch BVerfG (Kammer) JR 2006, 474, 475 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08; BGHSt 50, 284, 295; BGH StV 2008, 304, 306 (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift)).
  • BGH, 25.03.2009 - 5 StR 21/09

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (positive Feststellung

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen beurteilt sich gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB allein nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung geltenden Rechtslage (vgl. BGHSt 52, 205, 207).

    Denn Art. 1a EGStGB ließ zum damaligen Zeitpunkt die Anwendung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nur zu, wenn wenigstens einer der in diesem Gebiet begangenen Anlasstaten nach dem 1. August 1995 begangen worden war (zusammenfassend BVerfG - Kammer - Beschluss vom 22. Oktober 2008, insoweit in StraFo 2008, 516 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 52, 205).

    Im Hinblick darauf, dass diese Vorschrift die rechtskräftige Anlassverurteilung jedenfalls tangiert (BVerfG - Kammer - StraFo 2008, 516; BGH NStZ-RR 2008, 39) und ein Vertrauenstatbestand für den Ausschluss der Sicherungsverwahrung für die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten geschaffen worden war, ist die Anwendung dieser Vorschrift auf Extremfälle, das heißt Verurteilte mit höchstem Gefährdungspotenzial zu begrenzen (BVerfG aaO; vgl. auch BGHSt 52, 205, 212).

  • BGH, 03.09.2008 - 5 StR 281/08

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgehoben und zu erneuter Prüfung

    Angesichts der unzureichenden Feststellungen sowohl zu den Vorverurteilungen als auch zur Gefährlichkeitsprognose für den Verurteilten besteht keine Grundlage für die erforderliche umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten unter besonderer Berücksichtigung seiner Vorverurteilungen (vgl. BGH StV 2008, 304, 305).
  • BVerfG, 22.05.2008 - 2 BvR 749/08

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA, eine nachträgliche

    Sowohl im Hinblick auf die den ursprünglichen Anwendungsbereich der nachträglichen Sicherungsverwahrung erweiternde Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB als solche (vgl. dazu aber jetzt BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07) als auch mit Blick auf die von dem Beschwerdeführer ebenfalls angegriffene Auslegung des Begriffs der "gegenwärtigen erheblichen Gefahr" durch die Fachgerichte ist eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), im Falle der Gerichtsentscheidungen durch Verkennung der Tragweite des Grundrechts, nicht von vornherein auszuschließen.
  • BGH, 17.06.2008 - 1 StR 227/08

    Grenzen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsache bei Altfällen nach

  • OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11

    Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem ThUG - Sicherungsverwahrung;

  • OLG Nürnberg, 08.12.2011 - 15 W 2002/11

    Therapieunterbringung: Grundlage zur Beurteilung des Gefahrenmaßstabes

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Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4388
BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07 (https://dejure.org/2008,4388)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2008 - 3 StR 479/07 (https://dejure.org/2008,4388)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07 (https://dejure.org/2008,4388)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 244 StPO; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 261 StPO
    Ablehnung eines Beweisantrags (erwiesene Tatsache); Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafrahmenverschiebung; vorwerfbare Trunkenheit); Beweiswürdigung (Trinkmengenangaben; Leistungsverhalten; Zweifelssatz)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenverschiebung aufgrund erheblich verminderter Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) bei Vorliegen einer dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar vorsätzlich verschuldeten Trunkenheit; Einem Täter uneigeschränkt vorwerfbare Trunkenheit bei Vorliegen einer ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 64; ; StGB § 64 Satz 2; ; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2 nF

  • rechtsportal.de

    StGB § 21
    Kriterien für eine Strafmilderung bei Tatbegehung in alkoholisiertem Zustand

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 330
  • NStZ-RR 2008, 163
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.07.2004 - 3 StR 71/04

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07
    Derartige Angaben muss er auch nicht nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten unterstellen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2006, 652 m. w. N; NStZ 2005, 155).
  • BGH, 08.02.2005 - 3 StR 500/04

    Strafmaß am Rand des Strafrahmens (Begründungsanforderungen; Urteilsgründe;

    Auszug aus BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07
    Dem Tatrichter ist es unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzustufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene Gründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04 m. w. N.).
  • BGH, 24.07.2007 - 3 StR 231/07

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07
    Auf den Umstand, dass das Landgericht - im Einklang mit der Rechtslage zum Zeitpunkt des Urteilserlasses - entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF keine Entscheidung über die Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge getroffen hat, was der Senat - worauf der Generalbundesanwalt zureffend hinweist - hätte berücksichtigen müssen (vgl. BGH NStZ 2008, 28), kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07
    Derartige Angaben muss er auch nicht nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten unterstellen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2006, 652 m. w. N; NStZ 2005, 155).
  • BGH, 26.01.1995 - 1 StR 798/94

    Erstreckung der Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren auf einen Nichtrevidenten

    Auszug aus BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07
    Schon nach der zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Rechtslage, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) zurückging, setzte die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 6; Fischer aaO § 64 Rdn. 18 m. w. N.).
  • BGH, 20.04.2006 - 3 StR 284/05

    Öffentlichkeit des Verfahrens (genereller Ausschluss bestimmter Altersgruppen);

    Auszug aus BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07
    Derartige Angaben muss er auch nicht nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten unterstellen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2006, 652 m. w. N; NStZ 2005, 155).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07
    Dagegen ist es insoweit ohne Belang, ob er schon früher unter Alkohol vergleichbare Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 480).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07
    Schon nach der zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Rechtslage, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) zurückging, setzte die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 6; Fischer aaO § 64 Rdn. 18 m. w. N.).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    gg) Der 3. Strafsenat war nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst, in denen die zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht oder nur eingeschränkt verschuldet war (vgl. Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 f.; Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688).
  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    ee) Der Senat selbst war nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst, in denen die zur verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht verschuldet war, weil dieser entweder alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich war (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330) oder eine solche Konstellation vom Tatrichter hätte erörtert werden müssen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Der Senat, der nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst war, in denen die zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht oder nur eingeschränkt verschuldet war (vgl. Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 f.; Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688), vertritt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115) die Auffassung, dass der Tatrichter sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, auch wenn eine hierdurch bedingte, vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten auf Grund der persönlichen oder der situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist.
  • OLG Bamberg, 07.02.2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters - Unzulässigkeit der

    Dies setzt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit indes regelmäßig voraus, dass diese auf eine selbst zu verantwortende, verschuldete Berauschung zurückgeht und dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist (BGH NStZ 2008, 330).
  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende

    Indessen hätte das Landgericht wegen des Vorlebens des Angeklagten, das von einem bereits während der Schulzeit begonnenen Alkoholkonsum und einem langjährigen Alkoholmissbrauch gekennzeichnet war, seiner schweren Persönlichkeitsstörung, die in Konfliktsituationen regelmäßig zu einem Suchtmittelkonsum führt, der außergewöhnlich hohen täglichen Alkoholmengen, und wegen des Umstandes, dass er bei allen verfahrensgegenständlichen Taten und bei weiteren festgestellten, nicht abgeurteilten Straftaten jeweils erheblich alkoholisiert war, mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH NStZ 2008, 330).
  • BGH, 25.01.2022 - 3 StR 487/21

    Versagung einer Strafrahmenminderung bei vom Täter zu verantwortender Berauschung

    Seine Berauschung ist dem Täter jedoch dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank, alkoholüberempfindlich oder drogenabhängig ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 575/19, juris Rn. 5; Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 Rn. 4; Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 21 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 18.12.2019 - 3 StR 575/19

    Voraussetzungen der fakultativen Strafrahmenmilderung bei trunkenheitsbedingt

    Seine Trunkenheit ist dem Täter aber dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 Rn. 4; Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 21 Rn. 26 mwN).

    Eine Alkoholerkrankung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol auf Grund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03, NStZ 2004, 495 Rn. 4; vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330).

  • OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12

    Strafverfahren: Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten;

    aa) Zwar ist der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung befugt, von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abzusehen, wenn eine Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ergibt, dass die festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf eine selbst zu verantwortende, verschuldete Trunkenheit zurückgeht, diese dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist und sich das Risiko der Begehung von Straftaten für diesen durch den Alkoholkonsum vorhersehbar signifikant erhöht hat (vgl. BGHSt 49, 239, 241; BGHR StGB § 64 Strafrahmenverschiebung 19, 33; BGH, NStZ 2008, 330).

    Allerdings ist dem Täter seine Trunkenheit jedenfalls dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist und den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. BGHSt 49, 239, 244 f.; BGHR StGB § 64 Strafrahmenverschiebung 38; BGH, NStZ 2008, 330; NStZ-RR 2005, 334; hierzu ferner Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 26 m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 01.10.2013 - 3 Ss 96/13

    Diebstahl: Anforderungen an die Feststellung der Wegnahme beim Ansichnehmen von

    Dies setzt im Falle einer alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit aber regelmäßig voraus, dass sie auf eine selbst zu verantwortende, verschuldete Berauschung zurückgeht und diese dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist (BGH NStZ 2008, 330).
  • LG Landau/Pfalz, 25.06.2009 - 7119 Js 17844/03
    Die Kammer hat weiter geprüft, ob die fakultative Strafrahmenverschiebung deshalb versagt werden muss, weil die verminderte Schuldfähigkeit auf eine selbst zu verantwortende, verschuldete Trunkenheit zurückgeht und diese dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist BGH, Beschluss vom 16.01.2008, 3 StR 479/07 ).
  • BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schwere andere seelische

  • OLG Hamburg, 10.05.2012 - 1 Ss 57/12

    Alkoholabhängigkkeit und unterlassenen Unterbringsmaßregel

  • BGH, 15.09.2015 - 5 StR 341/15

    Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 3d A 1662/12

    Begehung eines Dienstvergehens eines Beamten durch die außerhalb des Dienstes

  • LG Kiel, 13.06.2008 - 8 Ks 4/08

    Leichtfertigkeit bzw. Sorgfaltswidrigkeit i.S.d. § 251 StGB muss sich auf eine

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