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   BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07   

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BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07 (https://dejure.org/2007,5949)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2007 - 5 StR 138/07 (https://dejure.org/2007,5949)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - 5 StR 138/07 (https://dejure.org/2007,5949)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 24 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Gesetzlicher Richter (kein Richter in eigener Sache); rechtswidrige Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs (Unzulässigkeit; Beschränkung des § 26a StPO auf reine Formalentscheidungen; völlige rechtliche Ungeeignetheit des vorgetragenen Befangenheitsgrundes)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Sachprüfung eines Ablehnungsgesuchs; Voraussetzungen der Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch; Anwendungsbereich des § 26a Strafprozessordnung (StPO) und dessen Verhältnis zu § 27 StPO

  • Judicialis

    StPO § 26a; ; StPO § 26a Abs. 1; ; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 27; ; StPO § 238 Abs. 2; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen der Unzulässigkeit bei völlig ungeeigneter Begründung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 44
  • NStZ 2008, 46
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
    Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Beteiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrecht beschränkt bleibt (BVerfGK 5, 269, 281 f.; Siolek in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 26a Rdn. 12).

    Eine Zurückweisung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ermöglicht § 26a StPO nicht (BVerfGK 5, 269, 282 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bundesregierung, Anlage 2 zu BT-Drucks. 13/4541, S. 32 f.).

    c) Die abgelehnten Richter haben in eigener Sache entschieden und dadurch den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 26a StPO derart überspannt, dass dies im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 14 Rdn. 18; BVerfGK 5, 269, 282 f.).

  • BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als

    Auszug aus BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
    Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist, kann einem Gesuch ohne Angabe von Gründen gleichgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 15 Rdn. 19; BVerfG - Kammer - StV 2006, 673, 674; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, S. 16 f.), so dass die Entscheidung über dieses Gesuch nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO möglich ist.

    Bei der Annahme einer völligen Ungeeignetheit in diesem Sinne ist aber äußerste Zurückhaltung geboten, um eine Begründetheitsprüfung im Gewande einer Zulässigkeitsprüfung zu verhindern (vgl. BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06).

    Denn diese ziele aus verfahrensfremden Zwecken, nämlich der Beendigung des Verfahrens vor dem Eintritt des Vorsitzenden der Strafkammer in den Ruhestand, auf eine Verhinderung der Verteidigung ab (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - Beschluss vom 27. August 2007 - 2 BvR 1674/06, dort unter D I. 3. b.).

  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 154/06

    Gesetzlicher Richter (Ablehnungsverfahren; Richter in eigener Sache; Besorgnis

    Auszug aus BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
    c) Die abgelehnten Richter haben in eigener Sache entschieden und dadurch den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 26a StPO derart überspannt, dass dies im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 14 Rdn. 18; BVerfGK 5, 269, 282 f.).

    Dies begründet den absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 3 StPO (BGHSt 50, 216, 218, 223; BGH StV 2007, 121; BGH NStZ 2006, 705).

  • BGH, 18.08.1993 - 3 StR 469/93

    Zulässigkeitsvoraussetzungen von Aufklärungsrügen - Bewertung von Vorstrafakten

    Auszug aus BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
    Die Revision trägt die sie begründenden Tatsachen, soweit die Verfahrensweise nach § 26a StPO beanstandet wird, letztlich hinreichend genau und vollständig vor, so dass der Senat bereits allein auf dieser Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären (BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7 und 8).
  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
    Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist, kann einem Gesuch ohne Angabe von Gründen gleichgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 15 Rdn. 19; BVerfG - Kammer - StV 2006, 673, 674; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, S. 16 f.), so dass die Entscheidung über dieses Gesuch nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO möglich ist.
  • BGH, 05.06.1996 - 2 StR 70/96
    Auszug aus BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
    Die Revision trägt die sie begründenden Tatsachen, soweit die Verfahrensweise nach § 26a StPO beanstandet wird, letztlich hinreichend genau und vollständig vor, so dass der Senat bereits allein auf dieser Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären (BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7 und 8).
  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    Auszug aus BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
    Dies begründet den absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 3 StPO (BGHSt 50, 216, 218, 223; BGH StV 2007, 121; BGH NStZ 2006, 705).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
    Die Revision trägt die sie begründenden Tatsachen, soweit die Verfahrensweise nach § 26a StPO beanstandet wird, letztlich hinreichend genau und vollständig vor, so dass der Senat bereits allein auf dieser Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären (BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7 und 8).
  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
    Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist, kann einem Gesuch ohne Angabe von Gründen gleichgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 15 Rdn. 19; BVerfG - Kammer - StV 2006, 673, 674; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, S. 16 f.), so dass die Entscheidung über dieses Gesuch nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO möglich ist.
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 371/06

    Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07
    Dies begründet den absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 3 StPO (BGHSt 50, 216, 218, 223; BGH StV 2007, 121; BGH NStZ 2006, 705).
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07

    Unberechtigte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der

    Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Beteiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt (BVerfGK 5, 269, 281 f.; BGH NStZ 2008, 46, 47).
  • BGH, 10.04.2008 - 4 StR 443/07

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Besorgnis der

    Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Beteiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt (BVerfG-Kammer - NJW 2005, 3410, 3412; BGH NStZ 2008, 46, 47).
  • KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 253/17

    Ablehnung eines Bußgeldrichters: Prüfung der Zurückweisung eines

    Es ist anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist, einem Gesuch ohne Angaben von Gründen gleichsteht (vgl. BGH NStZ 2008, 46).
  • LG Freiburg, 08.11.2010 - 8 Ns 420 Js 9168/09

    Anwendbarkeit deutschen Insolvenzstrafrechts auf den director einer englischen

    Daher unterlag auch die Fa. G. Consulting Ltd. den entsprechenden deutschen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten (Müller-Gugenberger/Bieneck, a.a.O., § § 23, Rn. 115; AG Stuttgart, NStZ 2008, 44; a. A. LK/Tiedemann, 12. Aufl., 2009, § 283, Rn. 245).
  • KG, 28.05.2020 - 3 Ws (B) 122/20

    Verhältnis der Gebote des gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs im

    Das Ablehnungsgesuch ist damit auch unter Berücksichtigung aller in der Rechtsmittelschrift und im Urteil genannten Umstände aus zwingenden Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet, so dass es einem Gesuch ohne Angaben von Gründen (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) gleichsteht (vgl. BGH NStZ 2008, 46).
  • OLG Naumburg, 21.12.2009 - 1 Ws 843/09
    Die abgelehnten Richterinnen haben in eigener Sache entschieden und dadurch den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des 26a StPO derart überspannt, dass dies im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war ( BGH NStZ 2008, 46 [BGH 26.06.2007 - 5 StR 138/07] ).
  • KG, 21.11.2007 - 1 Ss 139/07

    Befangenheitsgesuch: Annahme einer völligen Ungeeignetheit; Richter bedauert

    Voraussetzung für die Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Beteiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 5 StR 138/07 - m.w.N.).
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