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   BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07   

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BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07 (https://dejure.org/2008,5108)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2008 - 2 StR 561/07 (https://dejure.org/2008,5108)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - 2 StR 561/07 (https://dejure.org/2008,5108)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Milderungsmöglichkeit bei Täter-Opfer-Ausgleich nach einerVergewaltigung; Entfaltung einer friedensstiftenden Wirkung einer Schadenswiedergutmachung; Kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer als Voraussetzung bei einem Täter-Opfer-Ausgleich

  • Judicialis

    StGB § 46 a; ; StGB § 46 a Nr. 1; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 177 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a Nr. 1
    Geständnis als Voraussetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs; Täter-Opfer-Ausgleich bei schwerwiegenden Sexualdelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 452
  • StV 2008, 463
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07
    Damit hat er die unabdingbare Voraussetzung geschaffen, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (BGHSt 48, 134 ff.; NStZ-RR 2006, 373; Fischer StGB 55. Aufl. § 46a Rdn. 10b).

    Bei einer solchen Motivlage würde es aber an dem erforderlichen Willen des Opfers zur Versöhnung und an einer erzielten Genugtuung fehlen (BGH NStZ 2003, 365).

  • BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07
    Wenngleich ein "Wiedergutmachungserfolg" nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen (BGH NStZ 2006, 275).
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07
    Strafrechtliche Wiedergutmachung darf dem zivilrechtlichen Anspruch nicht gleichgesetzt werden (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 5).
  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06

    Berücksichtigung der Dauer zwischen Tatbegehung und Schadenswiedergutmachung

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07
    Damit hat er die unabdingbare Voraussetzung geschaffen, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (BGHSt 48, 134 ff.; NStZ-RR 2006, 373; Fischer StGB 55. Aufl. § 46a Rdn. 10b).
  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07
    Bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen nur schwer erreichbar sein (BGH NStZ 2002, 646).
  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Ob das Tatgericht die Voraussetzungen des § 46a StGB annimmt, hat es in wertender Betrachtung zu entscheiden (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452).

    Weder war zu befürchten, dass ohne die Einigung in finanzieller Hinsicht eine Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erforderlich werden würde, noch dass vom Angeklagten ansonsten keine oder nur unzureichende Ersatzleistungen zu erwarten gewesen wären (s. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, aaO, S. 453; ferner BGH, Urteile vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, aaO; vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 146 f.).

  • BGH, 13.09.2018 - 5 StR 107/18

    Voraussetzungen der Strafmilderung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs (Vertrag

    Denn allein die Tatsache einer vertraglichen Vereinbarung besagt nichts darüber, ob das Opfer diese als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 147; vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1).
  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

    Außerdem folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 17) aus der Tatsache des Vergleichsschlusses allein noch nicht, dass die Nebenklägerin die "Leistungen" der Angeklagten als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 147, und vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46 a Voraussetzungen 1).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Wenn ein Opfer einer schweren Gewalttat - wie hier - mit einer verständlichen und emotional nachvollziehbaren Begründung eine Entschuldigung nicht annehmen kann, so geht dies zu Lasten des Täters (vgl. BGH, NStZ 2008, 452-453, Rn. 10; NStZ-RR 2003, 363, Rn. 8; BGHSt 48, 134-147, Rn. 17 und 28; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 4 StR 109/03, Rn. 12).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Selbst bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt ist ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich, mag auch eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2002, aaO) und es regelmäßig nicht genügen, dass der Täter sich lediglich zu entschuldigen versucht und, wenn auch unter Aufnahme eines Kredits, Schmerzensgeldzahlungen leistet (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 ? 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492; zu den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141; vgl. auch Senat, Urteil vom 6. Februar 2008 ? 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, NStZ 2003, 365; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 ? 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 ? 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ? 1 StR 422/18 Rn. 33).
  • BGH, 03.11.2011 - 3 StR 267/11

    Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich

    So weist auch der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei einem - wie hier - schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452), das zugesagte Schmerzensgeld von 5.000 EUR zudem an der unteren Grenze des Vertretbaren liegt und der nach den Feststellungen mit ca. 21.000 EUR verschuldete Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte.
  • BGH, 21.05.2019 - 1 StR 178/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess: Akzeptanz durch das Tatopfer)

    b) Zwar muss ein Vergleichsabschluss nicht bedeuten, dass das Opfer mit seiner Zustimmung diesen als friedensstiftenden Ausgleich ansieht (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - 5 StR 107/18 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 143 f., 147 und vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1).
  • BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08

    Täter-Opfer-Ausgleich (Ausgleich mit dem Tatopfer; beschönigendes Teilgeständnis;

    Das Landgericht und ihm folgend der Generalbundesanwalt haben sich insoweit auf das Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07 - bezogen, in dem der Senat ausgeführt hat, das Geständnis des Angeklagten sei im dortigen Fall - Vergewaltigung mit schweren psychischen Folgen für das Tatopfer - "unabdingbare Voraussetzung" eines Täter-Opfer-Ausgleichs gewesen.
  • LG München I, 07.06.2017 - 19 KLs 30 Js 18/15

    Konkurrenzverhältnis von Betrugstaten bei in einem Fake-Shop getätigten

    Damit hat zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten aber kein auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichteter kommunikativer Prozess stattgefunden und schon gar nicht haben sich die Geschädigten auf einen solchen Ausgleich eingelassen und eine Entschuldigung, die der Angeklagte abgesehen von den beiden genannten Briefen, vorliegend ohnehin lediglich - ohne Kenntnis der Geschädigten - im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht geäußert hat, als friedensstiftende Konfliktregelung innerlich akzeptiert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.02.2008 - 2 StR 561/07, StV 2008, 463, 464 m.w.N.).
  • LG Traunstein, 03.08.2018 - KLs 470 Js 44097/17

    Erfordernis des kommunikativen Prozesses und Einverständnis des Opfers beim

    Erforderlich ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf die Lösung des der Tat zugrundeliegenden Gesamtkonfliktes im Sinne des Bemühens um friedensstiftende Wirkung abzielt (BGH, StV 2008, 463/464 und StV 2010, 303; NStZ 2012, 439/440; Fischer, StGB, a.a.O., § 46 a Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13

    Raub (fehlende Drittbereicherungsabsicht bei Exzess eines Mittäters);

  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 403/21

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderlicher kommunikativer Prozess zwischen Täter und

  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

  • BGH, 09.08.2022 - 1 StR 254/22

    Strafzumessung (gebotene Erörterung der Voraussetzungen eines

  • LG Essen, 17.03.2020 - 25 KLs 30/19

    Vergewaltigung

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