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   BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07   

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https://dejure.org/2007,4879
BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07 (https://dejure.org/2007,4879)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2007 - 4 StR 100/07 (https://dejure.org/2007,4879)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07 (https://dejure.org/2007,4879)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen Verletzung der Grundsätze der Beweisaufnahme im Strafverfahren; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Vorliegen eines dem Beweisantragsrecht unterliegenden Antrags; Ausführungen zum Fehlen eines Erfahrungswertes hinsichtlich einer Beeinträchtigung ...

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 244 Abs. 4; ; StGB § 64

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3
    Beweisantrag - Beweisermittlungsantrag zum Erinnerungsvermögen eines Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 52
  • StV 2007, 563
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 405/02

    Begriff des Scheinbeweisantrages (Bedeutungslosigkeit; Erforderlichkeit; aufs

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07
    Einem Beweisbegehren, das - wie hier - in die Form eines Beweisantrags gekleidet ist, muss allerdings nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl aufgestellt wurde, sodass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.).

    Ob es sich bei einem Beweisbegehren um einen Beweisermittlungsantrag handelt, ist aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsachen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497; NStZ 2006, 405).

  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07
    aa) Der Antrag bezeichnet hinreichend bestimmte Beweistatsachen, die dem Sachverständigenbeweis, hier: durch eine psychiatrische Begutachtung (vgl. BGH NStZ 1995, 558; NStZ-RR 1997, 106), zugänglich sind, und genügt damit den nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 37, 162, 164; 39, 251, 253 jew. m.w.N.) an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen.
  • BGH, 07.12.1979 - 3 StR 299/79

    Vergehen gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz - Ablehnung

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07
    b) Der Antrag hätte daher nur aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO abschließend aufgezählten Gründe (vgl. BGHSt 29, 149, 151) abgelehnt werden dürfen.
  • BGH, 29.08.1990 - 3 StR 184/90

    Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache;

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07
    aa) Der Antrag bezeichnet hinreichend bestimmte Beweistatsachen, die dem Sachverständigenbeweis, hier: durch eine psychiatrische Begutachtung (vgl. BGH NStZ 1995, 558; NStZ-RR 1997, 106), zugänglich sind, und genügt damit den nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 37, 162, 164; 39, 251, 253 jew. m.w.N.) an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen.
  • BGH, 29.10.1996 - 4 StR 508/96

    Aufklärungsrüge dahingehend, dass ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07
    aa) Der Antrag bezeichnet hinreichend bestimmte Beweistatsachen, die dem Sachverständigenbeweis, hier: durch eine psychiatrische Begutachtung (vgl. BGH NStZ 1995, 558; NStZ-RR 1997, 106), zugänglich sind, und genügt damit den nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 37, 162, 164; 39, 251, 253 jew. m.w.N.) an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen.
  • BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88

    Strafbarkeit wegen Mordes - Voraussetzungen für das Vorliegen eines niedrigen

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07
    Ob es sich bei einem Beweisbegehren um einen Beweisermittlungsantrag handelt, ist aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsachen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497; NStZ 2006, 405).
  • BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92

    Sperrerklärung bezüglich der Identität von Zeugen; Beweisantrag auf Vernehmung

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07
    Die Behauptung, die Nebenklägerin leide "unter einer krankheitswertigen Alkoholabhängigkeit mit bereits eingetretener Persönlichkeitsdeformation", die zu einer erheblichen Beeinträchtigung sowohl ihrer Wahrnehmungs- als auch Erinnerungsfähigkeit geführt habe, erfüllt unter den hier gegebenen Umständen trotz ihrer "schlagwortartige(n) Verkürzung" (vgl. BGHSt 39, 141, 144) noch die Anforderungen an eine bestimmte Beweisbehauptung.
  • BGH, 05.02.2002 - 3 StR 482/01

    Beweisantrag (Beweisermittlungsantrag ins Blaue hinein; Scheinbeweisantrag;

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07
    Einem Beweisbegehren, das - wie hier - in die Form eines Beweisantrags gekleidet ist, muss allerdings nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl aufgestellt wurde, sodass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.).
  • BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97

    afghanische Blutrache - § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, Handhabung des

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07
    a) Bei dem Antrag handelt es sich nicht lediglich um einen nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag, sodass dahinstehen kann, ob sich das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen, sondern um einen Antrag, der dem Beweisantragsrecht unterliegt, das im Rahmen des § 244 Abs. 3 StPO über das von der Aufklärungspflicht Verlangte hinausgeht (vgl. BGH StV 1997, 567, 568 m. N.).
  • BGH, 04.04.2006 - 4 StR 30/06

    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag (Antrag auf Einholung

    Auszug aus BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07
    Ob es sich bei einem Beweisbegehren um einen Beweisermittlungsantrag handelt, ist aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsachen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497; NStZ 2006, 405).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen,

    Angesichts eines unter Beweis gestellten komplexen, mehraktigen Tuns der Zeugen sind solche schlagwortartigen Verkürzungen zulässig, wenn sie - wie hier - den zu beweisenden Vorgang in seinen entscheidungserheblichen Umrissen hinreichend deutlich werden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 98; Bachler in BeckOK-StPO, 45. Ed., § 244 Rn. 17).
  • BGH, 15.12.2011 - 3 StR 365/11

    Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Beweisantrag;

    Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens handelte es sich indes - ebenso wie bei dem Antrag auf Vernehmung des Verteidigers aus dem anderen Verfahren - nicht um einen Beweisantrag; denn er bezeichnete lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung, aber nicht - auch nicht mittels des Verweises auf ein hohes Aggressionspotential des Angeklagten - die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 207/99, NStZ 1999, 630, 631; Beschluss vom 18. August 1999 - 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Urteil vom 2. September 2010 - 3 StR 273/10, NStZ 2011, 106, 107).
  • BGH, 11.04.2013 - 2 StR 504/12

    Beweisantragsrecht (Zulässigkeit des Beweisantrags über vermutete Tatsachen;

    Es kommt nicht darauf an, ob das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02, NStZ 2003, 497; vom 23. März 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474; BGH, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143; vom 2. Februar 2002 - 3 StR 482/01, StV 2002, 233; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Meyer-Goßner, aaO, § 244 Rn. 20 mwN; ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung offen lassend BGH, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9, vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10, Strafo 2010, 466, und vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240; kritisch gegenüber der bisherigen Rechtsprechung auch Becker, aaO, Rn. 112; Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 244 Rn. 72).
  • BGH, 27.10.2010 - 5 StR 359/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit; fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages

    Die in der Revisionsbegründung als mehrfaches Stürzen und Abstützen an der Wand präzisierten "Ausfallerscheinungen" erfüllten - zumal angesichts der sofortigen Verfügbarkeit des Beweismittels - zum Zeitpunkt der Antragstellung als schlagwortartig verkürzte Bezeichnung weit verbreiteter und bekannter körperlicher Zustände unter Alkoholeinwirkung noch das beweisantragsrechtliche Bestimmtheitsgebot (vgl. BGH NStZ 2008, 52, 53 m.w.N.; vgl. auch BGH NStZ 2004, 99, 100; 2006, 585, 586).
  • LG Hagen, 20.12.2010 - 31 Ks 8/10

    Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Alkoholintoxikation mit einer

    Insbesondere muß der Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen (BGH NStZ 2008, 52; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 244 StPO Rn. 20 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 27.02.2012 - 2 Ss 28/12

    Strafverfahren: Anforderungen an einen Beweisantrag

    Behandelt das Gericht zu Unrecht Beweisanträge als bloße Beweisermittlungsanträge, führt dieser Rechtsfehler in der Regel zur Aufhebung des Urteils (BGH a.a.O., BGH StV 2007, 563 f., Hamm, Die Revision in Strafsachen, 7. Aufl., Rdn. 619).
  • BGH, 16.04.2013 - 3 StR 36/13

    Zurückweisung einer Revision des Beschuldigten als unbegründet

    Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf Vernehmung des behandelnden Oberarztes, der Stationsärztin und des Stationspsychologen zum Beweis, dass der Beschuldigte krankheitseinsichtig ist und behandelt werden will, hinreichend bestimmte Tatsachen, die der Beweisführung durch die Vernehmung sachverständiger Zeugen zugänglich sind, enthält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, StV 2007, 563 f.).
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