Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.05.2008

Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,951
BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07 (https://dejure.org/2008,951)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2008 - 5 StR 109/07 (https://dejure.org/2008,951)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07 (https://dejure.org/2008,951)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 356 StGB; § 201 StGB; § 240 StGB; § 146 StPO; § 273 BGB; § 43a Abs. 4 BRAO; § 50 Abs. 3 BRAO; § 17 StGB
    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats (sukzessive Mehrfachverteidigung; pflichtwidriges Dienen; dieselbe Rechtssache; vermeidbarer Verbotsirrtum); Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes; versuchte Nötigung (Ausübung eines ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Parteiverrats durch einen Rechtsanwalt aufgrund des Betrautsein mit der Verteidigung zweier Zeugen in den gegen sie gerichteten Strafverfahren in derselben Rechtssache; Kriterien für das Vorliegen einer Partei i.S.d. § 356 Strafgesetzbuches (StGB)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 17, 201, 240, 356 StGB; § 146 StPO; §§ 43a, 50 BRAO
    Zum Parteiverrat eines Rechtsanwalts bei sukzessiver Vertretung zweier Angeklagter in einem Strafverfahren

  • Judicialis

    StGB § 356

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 356
    Parteibegriff bei mehreren Tatbeteiligten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 307
  • NJW 2008, 2723
  • NStZ 2008, 627
  • StV 2008, 642
  • JR 2009, 477
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Stuttgart, 25.04.1990 - 2 Ws 2/90
    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
    Sie ist aber auch auf Kritik gestoßen (z. B. O. Geppert NJW 1958, 1959; Schmitt JZ 1962, 40; K. Geppert NStZ 1990, 542, 543.; eingehend Gillmeister in LK 11. Aufl. § 356 Rdn. 42 m.w.N.; Dahs in MünchKomm StGB § 356 Rdn. 41; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 356 Rdn. 5; Kuhlen in NK-StGB 2. Aufl. § 356 Rdn. 26; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil TB 2, 9. Aufl. § 78 Rdn. 9).

    Auch die Oberlandesgerichte Oldenburg (NStZ 1989, 533) und Stuttgart (NStZ 1990, 542 m. zust. Anm. K. Geppert) sowie das Kammergericht (Beschluss vom 15. Februar 1999 - 1 Ss 275/98) haben Mitbeschuldigte derselben Straftat untereinander als "Parteien" angesehen.

    In Betracht kommen gegenseitige Beschuldigungen ebenso wie die Minderungen des eigenen Tatanteils auf Kosten des anderen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 542; K. Geppert NStZ 1990, 542, 544; Hübner in LK 10. Aufl. § 356 Rdn. 59).

    Der Unrechtsgehalt wird hier naheliegend bereits durch den Verstoß gegen das in § 43a Abs. 4 BRAO normierte Verbot vermittelt, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten (K. Geppert NStZ 1990, 542, 544 f.).

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62
    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
    Hierfür ist es ausreichend, dass der Mandant dem Anwalt den fraglichen Sachverhalt mitteilt und damit bezweckt, dass der Rechtsanwalt seine Interessen in dieser Sache wahrnimmt (vgl. RGSt 49, 342, 343; BGHSt 18, 192, 193; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 356 Rdn. 8; Fischer, StGB 55. Aufl. § 356 Rdn. 3a).

    a) Rechtssache kann jede rechtliche Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll (vgl. RGSt 62, 289, 291; BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; Fischer aaO Rdn. 5 m.w.N.).

    Eine solche ist nicht nur gegeben, wenn es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt; sie liegt vielmehr auch vor, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt maßgeblicher Verfahrensgegenstand ist (vgl. RGSt 60, 298, 300; BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; Fischer, StGB 55. Aufl. § 356 Rdn. 5).

  • BGH, 02.02.1954 - 5 StR 590/53
    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
    Auch Strafsachen gehören zu den unter § 356 StGB fallenden Rechtssachen, wenn an ihnen mehrere Personen mit widerstreitenden Interessen rechtlich beteiligt sind (RGSt 49, 342, 344; BGHSt 5, 284, 285; 301, 304).

    Demgemäß hat die Rechtsprechung als Parteien derselben Rechtssache in einem Strafverfahren unter anderem anerkannt den Angeklagten und den durch seine Tat Verletzten (RGSt 49, 342, 344; BGHSt 3, 400, 403; 5, 284, 285) sowie den Beschuldigten und den ihn belastenden Zeugen (BGHSt 5, 301, 304).

    Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat (vgl. BGHSt 5, 284, 286; 7, 17, 20; 12, 96, 98; 15, 332, 334; 34, 190, 192; BVerfG - Kammer - NJW 2001, 3180 f.).

  • BGH, 04.02.1954 - 4 StR 724/53
    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
    a) Rechtssache kann jede rechtliche Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll (vgl. RGSt 62, 289, 291; BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; Fischer aaO Rdn. 5 m.w.N.).

    Demgemäß hat die Rechtsprechung als Parteien derselben Rechtssache in einem Strafverfahren unter anderem anerkannt den Angeklagten und den durch seine Tat Verletzten (RGSt 49, 342, 344; BGHSt 3, 400, 403; 5, 284, 285) sowie den Beschuldigten und den ihn belastenden Zeugen (BGHSt 5, 301, 304).

    Eine solche ist nicht nur gegeben, wenn es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt; sie liegt vielmehr auch vor, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt maßgeblicher Verfahrensgegenstand ist (vgl. RGSt 60, 298, 300; BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; Fischer, StGB 55. Aufl. § 356 Rdn. 5).

  • BGH, 16.12.1952 - 2 StR 198/51
    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
    Demgemäß hat die Rechtsprechung als Parteien derselben Rechtssache in einem Strafverfahren unter anderem anerkannt den Angeklagten und den durch seine Tat Verletzten (RGSt 49, 342, 344; BGHSt 3, 400, 403; 5, 284, 285) sowie den Beschuldigten und den ihn belastenden Zeugen (BGHSt 5, 301, 304).

    Hieran anschließend hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1952 (2 StR 198/51, zitiert bei Kalsbach AnwBl 1954, 189 - insoweit in BGHSt 3, 400 nicht abgedruckt) entschieden, dass zwischen den Teilnehmern an derselben strafbaren Handlung keine vom Recht geschützten Beziehungen bestehen, die Gegenstand eines rechtlichen Verfahrens unter ihnen als "Parteien" sein können.

  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 262/86

    Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an eigenen Arbeitsergebnissen

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
    Ebenso kann auch ein Steuerberater an der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB gehindert sein, wenn er sich dadurch nach den besonderen Umständen des Falles treuwidrig verhalten würde; dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, auch bei Abwägung mit den Interessen des Steuerberaters nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde (vgl. BGH NJW 1988, 2607).
  • BGH, 11.07.1968 - II ZR 108/67
    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
    Nach der Rechtsprechung besteht an Geschäftspapieren, die von einem Mandanten für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Angelegenheiten, auf die sie sich beziehen, alsbald benötigt werden, in aller Regel kein Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts nach § 273 BGB (vgl. BGH WM 1968, 1325; NJW 1997, 2944, 2945).
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 244/96

    Umfang des Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
    Nach der Rechtsprechung besteht an Geschäftspapieren, die von einem Mandanten für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Angelegenheiten, auf die sie sich beziehen, alsbald benötigt werden, in aller Regel kein Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts nach § 273 BGB (vgl. BGH WM 1968, 1325; NJW 1997, 2944, 2945).
  • OLG Oldenburg, 31.07.1989 - Ss 219/89

    Nebentäter, fahrlässiger, Interesse, widerstreit. rechtl, Interessengegensatz,

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
    Auch die Oberlandesgerichte Oldenburg (NStZ 1989, 533) und Stuttgart (NStZ 1990, 542 m. zust. Anm. K. Geppert) sowie das Kammergericht (Beschluss vom 15. Februar 1999 - 1 Ss 275/98) haben Mitbeschuldigte derselben Straftat untereinander als "Parteien" angesehen.
  • BGH, 23.04.1986 - 3 StR 8/86

    Voraussetzungen für einen die Straffreiheit bewirkenden Verbotsirrtum

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Täter die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht zu kennen; es genügt, dass er wusste oder hätte erkennen können, Unrecht zu tun (BGHSt 15, 377, 383; BGH NStZ 1996, 236, 237; wistra 1986, 218; BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 13.12.1995 - 3 StR 514/95

    Verbotsirrtum - Betäubungsmittel - Verbotenes Handeltreiben

  • BGH, 28.02.1961 - 1 StR 467/60

    Qualifizierte Delikte - Unrechtsbewußtsein - Kenntnis der Rechtsgutsverletzung -

  • BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59

    Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen

  • BGH, 07.10.1986 - 1 StR 519/86

    Pflichtwidriges Dienen beider Parteien durch Rechtsanwalt - Vertreten derselben

  • BGH, 14.10.1958 - 1 StR 298/58

    Rechtsmittel

  • KG, 15.02.1999 - 1 Ss 275/98
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
  • BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00

    Zum Begriff des "pflichtwidrigen Dienens" in StGB § 356 Abs 1

  • BGH, 13.07.1982 - 1 StR 245/82

    Bestehen rechtlich geschützter Beziehungen zwischen Teilnehmern an derselben

  • RG, 21.09.1928 - I 408/28

    1. Wann ist eine Angelegenheit dem Rechtsanwalt "vermöge seiner amtlichen

  • RG, 05.07.1926 - III 357/26

    1. Ist in § 356 StGB. der Begriff "dieselbe Rechtssache" -- und demgemäß der

  • RG, 01.07.1932 - I 1520/31

    1. Sind unter den "beiden Parteien" im Sinne des § 356 StGB. nur Personen zu

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Ein Verbotsirrtum ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seines Handelns (hier: seines Unterlassens) kennt (BGHSt 42, 123, 130; 52, 182, 190 f.; 52, 307, 313; BGHR StGB § 11 Amtsträger 14).
  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

    "Rechtssache" kann jede Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307 Rn. 11).
  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 15/18

    Parteiverrat (pflichtwidriges Dienen; Bestimmung der Interessenlage in

    aa) Pflichtwidrig dient ein Anwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand, wenn und soweit zwischen ihnen widerstreitende Interessen bestehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1952 - 4 StR 850/51, BGHSt 4, 80, 82; Urteil vom 2. Februar 1954 - 5 StR 590/53, BGHSt 5, 284, 286 f.; Urteil vom 23. Oktober 1984 - 5 StR 430/84, NStZ 1985, 74; Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307, 312).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 27.05.2008 - 4 StR 58/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5750
BGH, 27.05.2008 - 4 StR 58/08 (https://dejure.org/2008,5750)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4 StR 58/08 (https://dejure.org/2008,5750)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08 (https://dejure.org/2008,5750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 255 StGB; § 263 StGB; § 27 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 240 StGB
    Schwere räuberische Erpressung; Betrug (Besitz als Vermögensposition; wirtschaftlicher Vermögensbegriff; Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe: untergeordnete Bedeutung); vollendete Nötigung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedrohung nach Beendigung eines Betrugs zur Sicherung bereits erlangter Vermögensvorteile ; Eintritt einer zwischen Anklageerhebung und Urteil der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 25 Abs. 2; ; StGB § 27; ; StGB § 240; ; StGB § 263; ; StGB § 263 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 263 Abs. 1
    Durch Diebstahl erlangter Besitz als geschütztes Vermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 627
  • StV 2009, 354
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.1997 - 1 StR 804/96

    Annahme eines Vermögensschadens nach Aufdeckung der Täuschung während der

    Auszug aus BGH, 27.05.2008 - 4 StR 58/08
    Die nach Beendigung des Betruges erfolgte Bedrohung diente allenfalls der Sicherung des vom Angeklagten B. bereits erlangten Vermögensvorteils (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 253 Rdn. 37; zu den Sonderfällen unmittelbar anschließender Gewaltanwendung nach fehlgeschlagener Täuschung bzw. vor Beendigung des Betruges vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Versuch 1 m.w.N.; BGH NStZ 2002, 33).
  • BGH, 05.09.1986 - 3 StR 359/86

    Strafrechtliche Einordnung der Sicherung von durch einen vorangegangenen

    Auszug aus BGH, 27.05.2008 - 4 StR 58/08
    Die nach Beendigung des Betruges erfolgte Bedrohung diente allenfalls der Sicherung des vom Angeklagten B. bereits erlangten Vermögensvorteils (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 253 Rdn. 37; zu den Sonderfällen unmittelbar anschließender Gewaltanwendung nach fehlgeschlagener Täuschung bzw. vor Beendigung des Betruges vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Versuch 1 m.w.N.; BGH NStZ 2002, 33).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 27.05.2008 - 4 StR 58/08
    Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob zwischen Anklageerhebung und Urteil eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung eingetreten ist, die einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK darstellt und eine Kompensation erfordert, welche im Wege des Vollstreckungsmodells (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860 f.) vorzunehmen wäre.
  • BGH, 04.09.2001 - 1 StR 167/01

    Nötigung; Schwere räuberische Erpressung; Begriff des Vermögens (Unerlaubter

    Auszug aus BGH, 27.05.2008 - 4 StR 58/08
    Die nach Beendigung des Betruges erfolgte Bedrohung diente allenfalls der Sicherung des vom Angeklagten B. bereits erlangten Vermögensvorteils (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 253 Rdn. 37; zu den Sonderfällen unmittelbar anschließender Gewaltanwendung nach fehlgeschlagener Täuschung bzw. vor Beendigung des Betruges vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Versuch 1 m.w.N.; BGH NStZ 2002, 33).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Auch bedingte Forderungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen, wenn mit ihrer Realisierung ernsthaft zu rechnen ist und sie deshalb im Geschäftsverkehr als werthaltig angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Jedoch ist der bloße Besitz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt (BGH, Urteil vom 17. August 2001 - 2 StR 159/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 2), was regelmäßig lediglich dann zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind, die der Täter oder der Dritte nutzen will (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 303/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 1 mwN; SSW-StGB/Satzger, § 263 Rdn. 98; zum Besitz an einem Kraftfahrzeug: BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.; Beschluss vom 24. April 1990 - 5 StR 111/90, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7; Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, NStZ 1996, 39; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 103; ähnlich für den Betrug: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627).
  • BGH, 09.06.2021 - 2 StR 13/20

    Erpressung (Vermögensschaden: Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung,

    Wer auf die Geltendmachung einer wertlosen, weil gänzlich uneinbringlichen Forderung verzichtet, erleidet dadurch keinen Vermögensschaden (BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 13; Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, juris, Rn. 7; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 253 Rn. 24; aA Grabow NStZ 2010, 371; Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., 2019, § 253 Rn. 8).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 125/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Auch bedingte Forderungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen, wenn mit ihrer Realisierung ernsthaft zu rechnen ist und sie deshalb im Geschäftsverkehr als werthaltig angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 580/11

    Betrug durch manipulierte Fußballwetten (konkludente Täuschung:

    Auch bedingte Forderungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen, wenn mit ihrer Realisierung ernsthaft zu rechnen ist und sie deshalb im Geschäftsverkehr als werthaltig angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627).
  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21

    Unzulässige Würdigung des vollständigen Schweigens des Angeklagten

    Zwar kommt eine räuberische Erpressung grundsätzlich in Betracht, wenn dem Opfer unter Anwendung von Gewalt unmöglich gemacht wird, eine Forderung - hier eine Darlehensrückforderung - durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627; vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95, 96; Urteil vom 30. August 1973 - 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 227 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 253 Rn. 30).

    In solchen Fällen einer "Sicherungserpressung' ist mangels Eintritts eines Vermögensschadens keine Strafbarkeit wegen (räuberischer) Erpressung gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - 3 StR 318/10, NStZ 2012, 95, 96; vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627; vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 405/83, NJW 1984, 501; Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88; Beschluss vom 1. März 1984 - 4 StR 55/84, juris; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 253 Rn. 34; MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 253 Rn. 27; siehe auch Grabow, NStZ 2014, 121, 122).

  • KG, 23.09.2019 - 161 Ss 139/19

    Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts: Abgrenzung von Wahndelikt und

    Eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) kann auch dadurch begangen werden, dass der Täter das Tatopfer durch Gewalt dazu veranlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten, sei es durch Unterlassen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung, sei es dadurch, dass der Genötigte - wie hier - duldet, dass sich der Täter entfernt, ohne seine Personalien anzugeben (ständige Rspr.; vgl. BGHSt 25, 224; BGH StV 2006, 694; BGH NStZ 2008, 627; BGH StV 2013, 445).

    Der vom Tatbestand des § 253 StGB vorausgesetzte Vermögensnachteil tritt somit in Fällen des erzwungenen Forderungsverzichts nur ein, wenn die Forderung rechtlich anerkannt und werthaltig ist (vgl. BGH StV 2006, 694; BGH NStZ 2008, 627; Sander aaO; Vogel aaO, Rnr. 23; SK-Sinn, StGB 9. Auflage, § 253 Rnr. 23).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht