Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.09.2007

Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08   

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https://dejure.org/2008,5582
BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08 (https://dejure.org/2008,5582)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - 3 StR 250/08 (https://dejure.org/2008,5582)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - 3 StR 250/08 (https://dejure.org/2008,5582)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge betreffend eine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt wegen des Unterlassens einer Hinzuziehung der Verfahrensakten gegen in der Verhandlung vernommene Belastungszeugen; Antrag auf Aktenbeiziehung bei Fehlen einer bestimmten ...

  • Judicialis

    StPO § 238 Abs. 1; ; StPO § 244; ; StPO § 338 Nr. 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 8
    Gerichtsbeschluss als Voraussetzung des Revisionsgrundes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 51
  • NStZ-RR 2011, 100
  • StV 2008, 567
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.10.2007 - 3 StR 373/07

    Entscheidung über einen Beweisermittlungsantrag (Anordnung des Vorsitzenden;

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08
    Über diesen durfte jedoch - zumindest vorab (s. § 238 Abs. 2 StPO) - der Vorsitzende allein befinden (vgl. BGHSt 6, 128; BGH NStZ 2008, 109 f.; Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 244 Rdn. 121 sowie Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 27 m. w. N.).

    Soweit die Revision geltend macht, durch die Nichtbeiziehung der genannten Akten habe das Landgericht gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, ist die Rüge unzulässig; denn sie teilt nicht mit, zu welchen konkreten verfahrensrelevanten Erkenntnissen die Beiziehung der Akten geführt hätte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; s. demgegenüber den Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats NStZ 2008, 109 zugrunde lag).

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08
    Dass die Verteidigung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entsprechende Bemühungen um Akteneinsicht erfolglos entfaltet hätte, trägt die Revision ebenfalls nicht vor (vgl. BGHSt 49, 317, 327 ff.).
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06

    Vergleich mit Strafen für Mittäter bzw. andere Bandenmitglieder

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08
    Dass das Landgericht die Ermittlungsakten gegen die in der Hauptverhandlung vernommenen Belastungszeugen nicht beigezogen hat, hinderte die Verteidigung grundsätzlich nicht, gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 in diese Einsicht zu nehmen und - soweit vorhanden - den hierdurch aufgedeckten, für das Verfahren gegen den Angeklagten entscheidungserheblichen Beweisertrag in der Revision zu benennen (vgl. BGH StraFo 2006, 500); denn auch die Notwendigkeit, zur ordnungsgemäßen Ausführung einer Revisionsrüge Tatsachen aus einem anderen Verfahren vorzutragen, begründet regelmäßig ein berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschrift, die Akten jenes Verfahrens einzusehen.
  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08
    Über diesen durfte jedoch - zumindest vorab (s. § 238 Abs. 2 StPO) - der Vorsitzende allein befinden (vgl. BGHSt 6, 128; BGH NStZ 2008, 109 f.; Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 244 Rdn. 121 sowie Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 27 m. w. N.).
  • RG, 26.09.1927 - II 580/27

    Begründet es die Revision, wenn in der Hauptverhandlung die Beschlussfassung über

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08
    Darf über den Antrag dagegen der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) allein befinden, so kann dessen Unterlassen einer Entscheidung die Revisionsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO nicht begründen (RGSt 61, 376, 378; Frisch in SK-StPO § 338 Rdn. 161; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 338 Rdn. 60).
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 400/17

    Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Standortdaten durch den Versand stiller

    Rügt die Revision eine unterlassene Beiziehung von Akten, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 327; vom 17. Juli 2008 - 3 StR 250/08, NStZ 2009, 51 f.).
  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO behauptet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet, weil es an einem in der Hauptverhandlung ergangenen, auf Beschränkung der Verteidigung gerichteten Gerichtsbeschluss fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 3 StR 250/08, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 9; Gericke in KKStPO, 8. Aufl., § 338 Rn. 102).
  • BGH, 16.03.2023 - 4 StR 84/22

    Vorlage an den BGH (standardisiertes Messverfahren: ESO-Einseitensensor, Antrag

    a) Die Verfahrensrüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO) kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur durchgreifen, wenn Verteidigungsrechte durch einen Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung verletzt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252, 1255; Beschluss vom 17. Juli 2008 ? 3 StR 250/08, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 9; Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 359).

    Es kann zwar auch ausreichen, wenn das Gericht es unterlässt, einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 3 StR 250/08, NStZ 2009, 51; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 338 Rn. 102).

  • OLG Oldenburg, 15.12.2008 - Ss 440/08

    Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei nur geringem

    Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des KG und der Oberlandesgerichte Hamburg und Karlsruhe (StV 2008, 583. StV 2007, 305. StV 2003, 622) betreffen ebenso wie die Entscheidung des BGH StV 2007, 633 und die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (StraFo 2008, 472) wesentlich andere Fallgestaltungen, in denen namentlich - anders als hier - keine neue Beschaffungskriminalität eines langjährig hartdrogensüchtigen Angeklagten zu besorgen war.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8586
BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07 (https://dejure.org/2007,8586)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2007 - 4 StR 297/07 (https://dejure.org/2007,8586)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07 (https://dejure.org/2007,8586)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 346 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame Revisionsrücknahme; keine unzulässige Willensbeeinflussung durch das Verhalten von Mitgefangenen; Verhandlungsfähigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 51
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07
    Sie kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und § 302 8 Abs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten, insbesondere in seinem Schreiben vom 28. Februar 2007, vermögen somit an ihrer Rechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern.
  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88

    Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision - Erfüllung der

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07
    Sie kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und § 302 8 Abs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten, insbesondere in seinem Schreiben vom 28. Februar 2007, vermögen somit an ihrer Rechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern.
  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07
    Jedenfalls ist das Revisionsgericht nach einer Entscheidung durch den judex a quo und bei Fortbestehen des Streits zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH NStZ 2005, 113; NStZ-RR 2005, 211).
  • BGH, 20.07.2004 - 4 StR 249/04

    Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07
    Jedenfalls ist das Revisionsgericht nach einer Entscheidung durch den judex a quo und bei Fortbestehen des Streits zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH NStZ 2005, 113; NStZ-RR 2005, 211).
  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00

    Zurücknahme einer eingelegten Revision; Feststellung der Zurücknahme durch das

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07
    Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. nur BGH StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104; vgl. hierzu auch Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 3).
  • BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10

    Wirksame Rücknahme der Revision durch einen Analphabeten (Entscheidung des

    Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vgl. auch KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 Rn. 14a).
  • OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 21/13

    Strafbefehlsverfahren: Auslegung einer "Berufung" gegen die Höhe der Geldstrafe

    Wird die Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, ist anerkannt, dass das Gericht, gegebenenfalls nach Ermittlungen im Freibeweisverfahren, durch förmliche Entscheidung auszusprechen hat, dass das Rechtsmittel zurückgenommen ist (für die Revision BGH NStZ 2009, 51; NStZ-RR 2010, 55; BGH BeckRS 2010, 27859; Meyer-Goßner, aaO., § 302 Rn. 11a m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 05.02.2010 - 1 Ss 5/10

    Rechtsmittel im Strafverfahren: Ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur

    Der Senat erachtet sich als befugt, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die die hier streitig gewordene Wirksamkeit der Rücknahme zu entscheiden, nachdem ihm die Akten zu diesem Zweck von der Vorinstanz zugeleitet worden sind; ob zu einem früheren Zeitpunkt auch eine Zuständigkeit des judex a quo in Frage gekommen wäre, kann dahinstehen (zum Ganzen: BGH NStZ 2009, 51; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 302 Rn. 11a).
  • OLG Koblenz, 13.10.2016 - 2 OLG 4 Ss 150/16

    Revision in Strafsachen: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die

    Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es Sache des Rechtsmittelgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. für die Revision BGH, Beschlüsse 3 StR 354/90 vom 10.04.1991, BGHR StPO § 302 Abs. 1 S. 1 Rechtsmittelverzicht 8; 4 StR 249/04 vom 20.07.2004, NStZ 2005, 113; 4 StR 297/07 vom 20.09.2007, NStZ 2009, 51; 4 StR 691/10 vom 17.02.2011, juris Rn. 4 ).
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