Rechtsprechung
BGH, 07.07.2009 - 3 StR 223/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Furcht eines Opfers vor Körperverletzungshandlungen oder Tötungshandlungen als notwendige Voraussetzung einer der Tatbestandsalternativen der sexuellen Nötigung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1, 3; StPO § 349 Abs. 2
Furcht eines Opfers vor Körperverletzungshandlungen oder Tötungshandlungen als notwendige Voraussetzung einer der Tatbestandsalternativen der sexuellen Nötigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2010, 149
- NStZ-RR 2009, 363
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
Konfrontationsrecht und Aufklärungspflicht (Verlesung von Niederschriften über …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 StR 223/09
Von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden diejenigen Fälle erfasst, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt 50, 359, 364 ff.; 51, 280, 284).Erforderlich ist dabei stets, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung, also vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen, nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (BGHSt 51, 280, 285; BGH NStZ 2003, 533, 534).
- BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 StR 223/09
Von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden diejenigen Fälle erfasst, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt 50, 359, 364 ff.; 51, 280, 284). - BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 StR 223/09
Erforderlich ist dabei stets, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung, also vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen, nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (BGHSt 51, 280, 285; BGH NStZ 2003, 533, 534).
- LG Essen, 10.09.2012 - 25 KLs 10/12
Wann ist eine Vergewaltigung eine Vergewaltigung?
Die Befürchtung aber, etwa durch die Erregung von Aufmerksamkeit und nachgehend Herbeiführung von Öffentlichkeit einen Ansehensverlust zu erfahren, rechtfertigt die Annahme einer schutzlosen Lage nicht (vgl. dazu: BGH , Beschl. v. 07.07.2009, Az. 3 StR 223/09, NStZ 2010, 149 [150]). - BGH, 21.12.2010 - 3 StR 401/10
Ablehnung eines Beweisantrages (Vernehmung eines Auslandszeugen; antizipierte …
Erforderlich ist dabei stets, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung, also vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen, nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 StR 494/08, NStZ 2009, 443; Beschluss vom 7. Juli 2009 - 3 StR 223/09, NStZ 2010, 149 jeweils mwN). - LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2011 - L 13 VG 33/10
Opferentschädigungsgesetz - Körperverletzung - posttraumatische Belastungsstörung …
Nach der Rechtsprechung des BGH in Strafsachen (vgl. zuletzt Beschluss vom 07.07.2009 - 3 StR 223/09, Juris Rn. 4) erfasst § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur diejenigen Fälle, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt 50, 359, 364 ff.; 51, 280, 284).