Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 05.07.2005

Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2010 - 3 StR 442/09 /BGH   

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https://dejure.org/2010,4099
BGH, 26.01.2010 - 3 StR 442/09 /BGH (https://dejure.org/2010,4099)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2010 - 3 StR 442/09 /BGH (https://dejure.org/2010,4099)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09 /BGH (https://dejure.org/2010,4099)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 306 StGB; § 306a StGB; § 52 StPO
    Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient; Brandlegung und teilweises Zerstören bei gemischt genutzten Gebäuden); Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht der Stieftochter; Beruhen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 306a Abs 1 Nr 1 Alt 1 StGB, § 306a Abs 1 Nr 1 Alt 2 StGB, § 306b Abs 2 Nr 2 StGB
    Besonders schwere Brandstiftung: Voraussetzungen eines vollendeten Inbrandsetzens bei Feuerlegung in einem Imbisslokal im Erdgeschoss eines gemischt genutzten Gebäudes

  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit einer Aussage der Stieftochter eines Angeklagten aufgrund fehlender Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht trotz der Angabe "mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert"

  • rewis.io

    Besonders schwere Brandstiftung: Voraussetzungen eines vollendeten Inbrandsetzens bei Feuerlegung in einem Imbisslokal im Erdgeschoss eines gemischt genutzten Gebäudes

  • ra.de
  • rewis.io

    Besonders schwere Brandstiftung: Voraussetzungen eines vollendeten Inbrandsetzens bei Feuerlegung in einem Imbisslokal im Erdgeschoss eines gemischt genutzten Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertbarkeit einer Aussage der Stieftochter eines Angeklagten aufgrund fehlender Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht trotz der Angabe "mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert"

  • rechtsportal.de

    Verwertbarkeit einer Aussage der Stieftochter eines Angeklagten aufgrund fehlender Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht trotz der Angabe "mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Widersprüchliche Tendenz in der Rechtsprechung des BGH zu § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 306a, 306b StGB
    Problematik der schweren Brandstiftung bei gemischt genutzten Gebäuden (Wiss. Mit. Dipl.-Jur. Mario Bachmann und stud. Hilfskraft Ferdinand Goeck (ZIS 6/2010, S. 445-446)

  • strafverteidiger-stv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue Rechtsprechung des BGH zu gemischt genutzten Gebäuden bei der schweren Brandstiftung des § 306a Abs. 1 StGB (RA Hannah Milena Piel; StV 8/2012, S. 502-509)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 452
  • NStZ-RR 2011, 299
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 392/09

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen gewerblich genutzter Teile eines auch

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 3 StR 442/09
    Allerdings genügt es für ein vollendetes Inbrandsetzen nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB, wenn in einem - wie hier - einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile selbständig brennen, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, aber nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschl. vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09 m. w. N.).
  • BGH, 03.05.2006 - 4 StR 40/06

    Verwertungsverbot bei im Einzelfall unzureichender Belehrung über ein bestehendes

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 3 StR 442/09
    An der Unverwertbarkeit ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass sich die Zeugin selbst als 'mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert' bezeichnet hat, denn es kommt auf die objektive Sachlage an und die Zeugin hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass sie als Stieftochter eines Angeklagten mit diesem 'verschwägert' im Sinne des § 52 StPO ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006, 4 StR 40/06 = NStZ 06, 647).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 3 StR 442/09
    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt als abstraktes Gefährdungsdelikt ein Handeln unter Strafe, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten; eine solche abstrakte Gefahr besteht bereits dann, wenn "das Gebäude" brennt und der Brand sich ausweiten kann (BGHSt 34, 115, 118; 35, 283, 285 f.).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 3 StR 442/09
    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt als abstraktes Gefährdungsdelikt ein Handeln unter Strafe, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten; eine solche abstrakte Gefahr besteht bereits dann, wenn "das Gebäude" brennt und der Brand sich ausweiten kann (BGHSt 34, 115, 118; 35, 283, 285 f.).
  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12

    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen sich auch Wohnungen befinden, ein Inbrandsetzen sogar dann angenommen werden kann, wenn der entsprechende Taterfolg lediglich in den nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teilen eines einheitlichen Tatobjekts eingetreten ist, das Feuer sich von dort aber auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (so etwa BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 und vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452).

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10

    Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; vgl. auch Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).

    Dass das Feuer auf zu Wohnzwecken genutzte Teile des Gebäudes hätte übergreifen können, ändert nichts am fehlenden Eintritt des in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB tatbestandlich vorausgesetzten Erfolgs und vermag daher die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 StGB nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09 aaO).

  • BGH, 05.04.2018 - 3 StR 13/18

    Schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei

    aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante des Inbrandsetzens in Fällen, in denen - wie hier - ein einheitliches, teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude betroffen ist, nicht schon dann erfüllt ist, wenn allein für die gewerbliche Nutzung wesentliche Gebäudeteile in Brand gesetzt werden und auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452).
  • BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10

    Anfragebeschluss; schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören eines der Wohnung

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).

    Dass das Feuer auf zu Wohnzwecken genutzte Teile des Gebäudes hätte übergreifen können, ändert nichts am fehlenden Eintritt des in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB tatbestandlich vorausgesetzten Erfolgs und vermag daher die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 StGB nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09 aaO).

  • BGH, 14.01.2014 - 1 StR 628/13

    Schwere Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes durch

    Das Inbrandsetzen von nicht dem Wohnen dienenden Gebäudeteilen führt ein vollendetes Inbrandsetzen eines Tatobjekts gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aber allenfalls dann herbei, wenn das Feuer sich von dort aus auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19, 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635).
  • BGH, 15.03.2016 - 4 StR 7/16

    Mittäterschaft (Voraussetzungen, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

    b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung begegnet auf der Grundlage der Rechtsprechung zum Inbrandsetzen gemischt genutzter Gebäude keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 1; vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 jeweils mwN).
  • BGH, 26.10.2011 - 2 StR 287/11

    Versuchte und vollendete besonders schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen;

    a) Zwar genügt es für ein vollendetes Inbrandsetzen gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn in einem teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude solche Gebäudeteile selbständig brennen, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, aber nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 StR 442/09, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 1).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.07.2005 - 2 Ss 120/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3930
OLG Hamm, 05.07.2005 - 2 Ss 120/05 (https://dejure.org/2005,3930)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2005 - 2 Ss 120/05 (https://dejure.org/2005,3930)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - 2 Ss 120/05 (https://dejure.org/2005,3930)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des öffentlichen Aufforderns zu Straftaten; Aufruf zum Widerstand durch Abbildung einer Comicfigur mit einer Zwille in der Hand

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Aufforderung zu Straftaten und verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen; Aufruf zu einer gewalttätigen Verhinderung einer polizeilich geschützten Nazi-Demonstration ; Auslegung des Inhalts einer Schrift; Vorliegen eines Verbotsirrtums

  • Judicialis

    StGB § 111

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StGB § 111
    Auslegung einer Erklärung; öffentliches Auffordern zur Straftaten, subjektiver Tatbestand

  • rechtsportal.de

    StGB § 111 Abs. 1; StGB § 111 Abs. 2
    Begriff des öffentlichen Aufforderns zu Straftaten; Aufruf zum Widerstand durch Abbildung einer Comicfigur mit einer Zwille in der Hand

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 452
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 23.09.1993 - 2St RR 190/92
    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2005 - 2 Ss 120/05
    Maßgebend ist dabei - was der Revisionsführer verkennt - nicht, was der Verfasser einer Schrift zum Ausdruck bringen wollte, sondern was er bei objektiver Bewertung zum Ausdruck gebracht hat (BayObLG, NJW 1994, 396, 398).

    Hinsichtlich des Aufforderns i.S.v. § 111 StGB genügt es für den inneren Tatbestand, dass der Auffordernde sich des tatsächlichen Inhalts seiner Aufforderung bewusst ist und er wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass sie ernstgenommen wird (BayObLG, NJW 1994, 396, 397).

  • KG, 29.06.2001 - 1 Ss 410/00

    Öffentliche Aufforderung zur Befehlsverweigerung im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2005 - 2 Ss 120/05
    Die Auslegung der Erklärung hat das Landgericht hierbei nicht nur auf einzelne Formulierungen oder Aspekte beschränkt, sondern den Inhalt der Erklärung unter Heranziehung des gesamten Kontexts, in dem sie steht, und vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie abgegeben worden ist, ermittelt (vgl. dazu KG, NStZ-RR 2002, 10, 11).
  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2005 - 2 Ss 120/05
    Das Revisionsgericht ist an sie gebunden, wenn die Erwägungen, auf denen sie beruht, rechtlich fehlerfrei sind und Umstände berücksichtigen, die ihr entgegenstehen könnten (BGHSt 32, 310).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2002 - 3 Ss 317/02

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2005 - 2 Ss 120/05
    Nach ganz überwiegender Auffassung ist keine Absicht hinsichtlich des Tatentschlusses Dritter erforderlich, sondern es reicht dolus eventualis aus (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 111 Rn. 6; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 327, 328 m.w.N.).
  • BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74

    Marktinformationsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2005 - 2 Ss 120/05
    Dabei genügt es, wenn die Schlussfolgerung des Tatrichters - wie vorliegend - nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich ist; sie muss nicht zwingend sein (BGHSt 26, 56, 63).
  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2005 - 2 Ss 120/05
    Die Auslegung mündlicher wie schriftlicher Erklärungen ist allein Sache des Tatrichters (BGHSt 21, 371, 372).
  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2005 - 2 Ss 120/05
    Fehlerhaft ist es insbesondere, wenn eine sich aufdrängende, naheliegende Möglichkeit des Tathergangs, auch der inneren Tatseite außer Betracht gelassen wird (BGHSt 25, 365, 367).
  • OLG Köln, 30.09.2014 - 1 RVs 91/14

    Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus

    Es ist auf die Prüfung beschränkt, ob das Auslegungsergebnis auf Rechtsirrtum beruht, ob die Erwägungen lückenhaft sind, gegen Sprach- und Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln verstoßen (BGH NJW 2003, 1821; OLG Frankfurt NJW 2003, 77; KG NJW 2005, 2871; OLG Hamm NStZ 2010, 452; SenE v. 06.10.1987 - Ss 292/87 = StV 1989, 6; SenE v. 02.02.2010 - 82 Ss 80/09 - SenE v. 16.10.2012 - III-1 RVs 196/12 -).
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