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   OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - III-1 RVs 71/10   

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https://dejure.org/2010,22629
OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - III-1 RVs 71/10 (https://dejure.org/2010,22629)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2010 - III-1 RVs 71/10 (https://dejure.org/2010,22629)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - III-1 RVs 71/10 (https://dejure.org/2010,22629)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung zur Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StP § 302 Abs. 2; StPO § 410
    Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung zur Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 655
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 19.02.1999 - 5 Ws (B) 717/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 RVs 71/10
    Die mündliche Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung, der Einspruch gegen den Strafbefehl vom 16. März 2009 werde auf das Strafmaß beschränkt, stellt eine Teilrücknahme des förmlichen Rechtsbehelfs dar, für die der Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten bedurfte (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 1997, 393; KG Berlin, Beschluss vom 19.02.1999, 5 Ws (B) 717/98).

    Soweit der Bundesgerichtshof die erst in der Revisionsbegründung abgegebene Erklärung, das Urteil werde nur in beschränktem Umfang angefochten, nicht als Teilrücknahme des Rechtsmittels, sondern als Konkretisierung desselben behandelt (BGHSt 38, 4), beruht dies auf den Besonderheiten der Revision, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 344 Abs. 1 StPO zu erklären hat, inwieweit er das Urteil anfechten will (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.02.1999, 5 Ws (B) 717/98).

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 132/98

    Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 RVs 71/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese allgemeine Ermächtigung aber nur dann als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen, wenn dem Verteidiger das Mandat erst zur Durchführung des Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens erteilt worden ist (vgl. BGH StraFo 2004, 57; NStZ 2000, 665; 1998, 531; StV 1991, 197).
  • BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03

    Wirksame Rechtsmittelrücknahme durch den Wahlverteidiger (Ermächtigung im Rahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 RVs 71/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese allgemeine Ermächtigung aber nur dann als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen, wenn dem Verteidiger das Mandat erst zur Durchführung des Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens erteilt worden ist (vgl. BGH StraFo 2004, 57; NStZ 2000, 665; 1998, 531; StV 1991, 197).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 RVs 71/10
    Soweit der Bundesgerichtshof die erst in der Revisionsbegründung abgegebene Erklärung, das Urteil werde nur in beschränktem Umfang angefochten, nicht als Teilrücknahme des Rechtsmittels, sondern als Konkretisierung desselben behandelt (BGHSt 38, 4), beruht dies auf den Besonderheiten der Revision, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 344 Abs. 1 StPO zu erklären hat, inwieweit er das Urteil anfechten will (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.02.1999, 5 Ws (B) 717/98).
  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 284/00

    Anforderungen an die Ermächtigung des Rechtsanwalts zur Zurücknahme eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 RVs 71/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese allgemeine Ermächtigung aber nur dann als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen, wenn dem Verteidiger das Mandat erst zur Durchführung des Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens erteilt worden ist (vgl. BGH StraFo 2004, 57; NStZ 2000, 665; 1998, 531; StV 1991, 197).
  • BGH, 08.01.1991 - 1 StR 704/90

    Mangelnde Belehrung des Auskunftsverweigerungsrechts - Milderungsgrund auf Grund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 RVs 71/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese allgemeine Ermächtigung aber nur dann als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen, wenn dem Verteidiger das Mandat erst zur Durchführung des Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens erteilt worden ist (vgl. BGH StraFo 2004, 57; NStZ 2000, 665; 1998, 531; StV 1991, 197).
  • OLG Bamberg, 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in

    bedarf (Anschluss an KG, Beschl. v. 19.02.1999 - 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und [für den Einspruch gegen den Strafbefehl] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2010 -1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655).

    Dagegen wird durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach § 67 II OWiG auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt ist (KG a.a.O.; i.E. ebenso für die Berufung OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und für den Einspruch gegen den Strafbefehl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 - 1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655 sowie LR/Jesse § 302 Rn. 44).

  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    Vielmehr entspricht die Anwendung des § 302 Abs. 2 StPO auf eine nachträgliche Beschränkung zunächst unbeschränkt eingelegter Rechtsbehelfe unabhängig vom Zeitpunkt dieser Erklärung auch in diesen Konstellationen einhelliger Meinung und wird, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt; namentlich im Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl nach §§ 410 Abs. 1, 2, 411 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15. Juni 2010, III- 1 RVs 71/10, NStZ 2010, 655); im Beschwerdeverfahren (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Juli 2016, 1 Ws 51/16, BeckRS 2016, 14142), sowie bezüglich der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 Abs. 2 OWiG (OLG Bamberg, Beschluss v. 8. Februar 2019, 2 Ss OWi 123/19, juris; KG Berlin, Beschluss v. 19. Februar 1999, 2 Ss 419/98, juris).
  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

    Dagegen wird durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach § 67 Abs. 2 OWiG auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 = ZfSch 2018, 588 = OLGSt OWiG § 67 Nr. 5 = BeckRS 2018, 7635 m.w.N.; im Ergebnis ebenso für die Berufung: BayObLG, Beschluss vom 01.02.2021 - 202 StRR 4/21 bei juris = BeckRS 2021, 1622; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 = BeckRS 2010, 28143 und für den Einspruch gegen den Strafbefehl: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 - III-1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655 = BeckRS 2010, 17408 sowie Löwe-Rosenberg/Jesse a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2013 - 3 RVs 24/13

    Nachweis der Ermächtigung zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen

    Die Beschränkung des Einspruchs kann durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten wirksam erklärt werden, denn es handelt sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, hier zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2010, 655; KG Berlin, Beschl. v. 19.2.1999 - 5 Ws (B) 717/98; OLG Karlsruhe ZfSch 1997, 393).
  • KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21

    Anforderungen an eine Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels

    c) Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung von Verfahrenshindernissen - hier insbesondere das der Teilrechtskraft - (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2010, 655) ergibt, dass die Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist.
  • KG, 10.12.2021 - 161 Ss 113/21

    Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels; Wechselwirkung zwischen Fahrverbot

    c) Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung von Verfahrenshindernissen - hier insbesondere das der Teilrechtskraft - (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2010, 655) ergibt, dass die Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist.
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