Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.01.2011

Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10   

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https://dejure.org/2010,5306
BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10 (https://dejure.org/2010,5306)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10 (https://dejure.org/2010,5306)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2010 - 2 StR 295/10 (https://dejure.org/2010,5306)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 255 StGB
    Schwerer Raub: Sporttasche als Drohmittel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 255 StGB
    Schwerer Raub: Sporttasche als Drohmittel

  • Wolters Kluwer

    Drohung mit der Zündung einer sich angeblich in einer verschlossenen Sporttasche befindlichen Bombe als sonstiges Werkzeug oder Mittel i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Strafgesetzbuch (StGB)

  • rewis.io

    Schwerer Raub: Sporttasche als Drohmittel

  • rewis.io

    Schwerer Raub: Sporttasche als Drohmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drohung mit der Zündung einer sich angeblich in einer verschlossenen Sporttasche befindlichen Bombe als sonstiges Werkzeug oder Mittel i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Strafgesetzbuch ( StGB )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Sporttasche und Handy als Bombenattrappe

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sporttaschen-Fall

    §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB
    Schwere räuberische Erpressung, Scheinwaffen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 278
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96

    Labello - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.; weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    Auszug aus BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.; weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Auszug aus BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.; weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung bisher

    Auszug aus BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.; weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffe; Werkzeug oder Mittel um den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 20.08.2015 - 3 StR 259/15

    Schwere räuberische Erpressung durch Drohung mit einer in Wahrheit nicht

    Soweit die Rechtsprechung wegen der weiten Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB den Tatbestand einschränkend dahin auslegt, dass dieser nicht auf Fälle Anwendung finden soll, in denen die objektive Ungefährlichkeit des Werkzeugs oder Mittels schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt (s. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2010 - 2 StR 295/10, NStZ 2011, 278 mwN), ist ein derartiger Sachverhalt hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben; denn ob der Koffer eine Bombe enthielt oder nicht, war nach seinem äußeren Erscheinungsbild gerade nicht erkennbar.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bankraub mit Schreckschusspistole

    In der Strafjustiz wird die Verwendung von Scheinwaffen schon seit langem der Bedrohung mit geladenen Waffen gleichgestellt (seit BGHSt 38, 116; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10 - und 22.06.2011 - 2 StR 135/11 - Juris), wobei eine Drohungswirkung im Nachhinein verneint wird, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstandes schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt.

    Dabei kommt es nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte (zur Sporttasche, die der Täter täuschend als Bombe bezeichnet BGH, Urteil vom 18.08.2010, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2009 - L 6 VG 2210/12
    In der Strafjustiz wird die Verwendung von Scheinwaffen schon seit langem der Bedrohung mit geladenen Waffen gleichgestellt (seit BGHSt 38, 116; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10 - und 22.06.2011 - 2 StR 135/11 - Juris), wobei eine Drohungswirkung im Nachhinein verneint wird, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstandes schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt.

    Dabei kommt es nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte (zur Sporttasche, die der Täter täuschend als Bombe bezeichnet BGH, Urteil vom 18.08.2010, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BGH, 18.01.2011 - 3 StR 467/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6303
BGH, 18.01.2011 - 3 StR 467/10 (https://dejure.org/2011,6303)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2011 - 3 StR 467/10 (https://dejure.org/2011,6303)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10 (https://dejure.org/2011,6303)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 S 1 ProstG, § 177 StGB, § 250 Abs 1 Buchst b StGB, § 253 StGB, § 255 StGB
    Schwere räuberische Erpressung: Voraussetzungen einer Erpressung einer Prostituierten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 S 1 ProstG, § 177 StGB, § 250 Abs 1 Buchst b StGB, § 253 StGB, § 255 StGB
    Schwere räuberische Erpressung: Voraussetzungen einer Erpressung einer Prostituierten

  • Wolters Kluwer

    Schwere sexuelle Nötigung durch Bedrohung einer Prostituierten mit einem ungeladenen Schreckschussrevolver zur Vornahme sexuell befriedigender Handlungen; Ansprüche auf Ersatz eines entstandenen materiellen und immateriellen Schadens gem. § 823 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ...

  • rewis.io

    Schwere räuberische Erpressung: Voraussetzungen einer Erpressung einer Prostituierten

  • ra.de
  • rewis.io

    Schwere räuberische Erpressung: Voraussetzungen einer Erpressung einer Prostituierten

  • rechtsportal.de

    Schwere sexuelle Nötigung durch Bedrohung einer Prostituierten mit einem ungeladenen Schreckschussrevolver zur Vornahme sexuell befriedigender Handlungen; Ansprüche auf Ersatz eines entstandenen materiellen und immateriellen Schadens gem. § 823 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 278
  • NStZ 2012, 211 (Ls.)
  • StV 2011, 416
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.2007 - 3 StR 274/07

    Versuchte räuberische Erpressung (Irrtum über das Bestehen eines zivilrechtlichen

    Auszug aus BGH, 18.01.2011 - 3 StR 467/10
    Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass sich der Täter, der irrtümlich davon ausgeht, er werde sich durch die dem Opfer abgepresste Handlung, Duldung oder Unterlassung rechtswidrig bereichern, der versuchten Erpressung schuldig macht (untauglicher Versuch; s. etwa BGH, Urteil vom 20. September 2007 - 3 StR 274/07, NStZ 2008, 214).
  • BGH, 17.08.2006 - 3 StR 279/06

    Betrug; Nötigung; Erpressung; Vermögensschaden (Verzicht auf eine Forderung)

    Auszug aus BGH, 18.01.2011 - 3 StR 467/10
    Danach bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob die Flucht der Geschädigten überhaupt als Verzicht auf eine ihr zustehende - werthaltige (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95 f.) - Forderung gewertet werden könnte.
  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11

    Irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten

    Auf die nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes geänderte Beurteilung der Wirksamkeit einer Geldforderung der Prostituierten nach der Erbringung ihrer vereinbarten Leistung (vgl. zur diesbezüglichen Erpressung BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278, 279) kommt es hier nicht an.
  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15

    Betrug (Vermögenschaden: Vermögenswert der Entgeltforderung einer Prostituierten,

    Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen (Anschluss an BGH NStZ 2011, 278 f.).

    Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als nichtig erachtet (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 138 (§ 1 ProstG); siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 3 StR 104/15, NStZ 2015, 699 f. und vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278).

  • LAG Hamm, 06.06.2019 - 17 Sa 46/19

    Zahlungsansprüche und Zeugnisanspruch aus einem Scheinarbeitsvertrag, dem

    Der 3. Strafsenat des BGH hat erkannt, dass § 1 ProstG eine Ausnahmevorschrift zu § 138 BGB ist und die Wirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt trotz Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts bestimme (BGH 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10 - Rn. 4, juris).
  • BGH, 01.08.2013 - 4 StR 189/13

    Räuberische Erpressung (Vermögensnachteil: gegen den Willen der Prostituierten

    Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten - Prostitutionsgesetz - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) einen schon im Tatzeitraum eingetretenen Wandel in der gesellschaftlichen und rechtlichen Bewertung der Ausübung der Prostitution zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten, BT-Drucks. 14/5958, S. 4; einerseits BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02, StV 2003, 616; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314, 318 f.; andererseits Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278; zum Streitstand Fischinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, Anh. zu § 138: § 1 ProstG Rn. 10 ff.).

    Die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt werden soll, kommt demgemäß nur in Betracht, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung zuvor einvernehmlich erbracht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10 aaO).

    Dem gegen den Willen der Prostituierten erzwungenen Geschlechtsverkehr kommt hiergegen kein Vermögenswert im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB zu (vgl. Zimmermann, NStZ 2012, 211, 213).

  • BGH, 15.11.2016 - 3 ARs 16/16

    Anfrageverfahren; Herausgabe von Betäubungsmitteln als Vermögensverlust

    Ohne Bedeutung ist demgegenüber in aller Regel, ob die Sache oder das Recht aus einem unsittlichen oder gesetzwidrigen Geschäft oder aus einer strafbaren Handlung herrührt oder etwa für strafbare Zwecke eingesetzt werden soll; die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen (BGH, Urteile vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.; vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256; vom 26. Oktober 1998 - 5 StR 746/97, NStZ-RR 1999, 184, 185 f.; Beschluss vom 19. Juli 1960 - 1 StR 213/60, BGHSt 15, 83, 86; anders nur nach alter Rechtslage für Ansprüche einer Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt gegen ihren Freier BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 - 2 StR 402/53, BGHSt 4, 373; differenzierend zwischen dem vereinbarten und dem erlangten Entgelt BGH, Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1; zur Rechtslage nach Inkrafttreten des ProstG BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, NStZ 2016, 283, 284; Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278, 279; vom 1. August 2013 - 4 StR 189/13, NStZ 2013, 710, 711).
  • BGH, 21.07.2015 - 3 StR 104/15

    Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung beim Raub

    Sie ist somit eine Ausnahmevorschrift zu § 138 Abs. 1 BGB und bestimmt unter den dort normierten Voraussetzungen die Wirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt trotz Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 30/10

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

    § 1 ProstG ist somit eine Ausnahmevorschrift zu § 138 Abs. 1 BGB (BGH-Beschluss vom 18. Januar 2011  3 StR 467/10, NStZ 2011, 278).
  • BGH, 16.10.2019 - 2 StR 466/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Begründung bei teilweise

    Darauf, dass das Gericht im Übrigen verkennt, dass nach den von ihm getroffenen Feststellungen der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278; Beschluss vom 1. August 2013 - 4 StR 189/13, NStZ 2013, 710 f.), kommt es daher nicht an.
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