Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.07.2010

Rechtsprechung
   BGH, 05.08.2010 - 2 StR 385/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2954
BGH, 05.08.2010 - 2 StR 385/10 (https://dejure.org/2010,2954)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2010 - 2 StR 385/10 (https://dejure.org/2010,2954)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2010 - 2 StR 385/10 (https://dejure.org/2010,2954)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB; § 242 StGB
    Diebstahl im besonders schweren Fall (durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache: Verwendung des vorgesehenen Schlüssels als Unberechtigter; Gesamtwürdigung bei der Verwirklichung eines Regelbeispiels)

  • lexetius.com

    StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 1 S 2 Nr 2 StGB
    Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis: Öffnung mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen Unbefugten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Diebstahl in einem besonders schweren Fall infolge der Verwendung eines für ein verschlossenes Behältnis vorgesehenen Schlüssels durch einen Unberechtigten

  • rewis.io

    Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis: Öffnung mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen Unbefugten

  • rewis.io

    Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis: Öffnung mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen Unbefugten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Diebstahl in einem besonders schweren Fall infolge der Verwendung eines für ein verschlossenes Behältnis vorgesehenen Schlüssels durch einen Unberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Klauen mit ordnungsgemäßen Schlüssel rettet nicht vor erschwertem Fall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tresorschlüssel in falschen Händen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Verwirklichung eines Regelbeispiels durch unbefugte Verwendung eines ordnungsgemäßen Schlüssels

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Besonders schwerer Diebstahl bei Nutzung des richtigen Tresorschlüssels durch Unbefugten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3175
  • NStZ 2011, 36
  • StV 2011, 18
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 22.01.1988 - 1 Ss 391/87
    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 2 StR 385/10
    § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des Diebstahlsobjekts, während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allgemeinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028).
  • OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08

    Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S.

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 2 StR 385/10
    Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schlüssel an sich nimmt und er damit das Behältnis öffnet, überwindet er die Diebstahlssicherung, die sich aus dem Verschlusszustand des Behältnisses ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 48; Fischer, StGB, § 243 Rn. 17; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 32).
  • KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11

    Öffnen eines Behältnisses mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen

    Der Bundesgerichtshof (NJW 2010, 3175 f. = StV 2011, 18) hat zu der Frage der Öffnung einer Schutzvorrichtung mit einem dafür bestimmten Schlüssel durch Unberechtigte zutreffend das Folgende ausgeführt:.

    Der Angeklagte jedenfalls hat in seiner Person diese besondere Diebstahlssicherung durch sein listiges Vorgehen überwunden, weil es nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt, eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das faktische Überwinden der Sicherung hinaus also nicht von Belang ist, sondern allein die Art der Sicherung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2010, 3175).

  • OLG Zweibrücken, 02.05.2018 - 1 OLG 2 Ss 1/18

    Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung: Alleingewahrsam von

    11 Wer ein verschlossenes Behältnis mit einem (echten) Schlüssel öffnet, den er vom Berechtigten zum Zwecke der Verwendung erhalten und daher befugt in Besitz hat, kann zwar seine Befugnis missbrauchen, "überwindet" jedoch keine besondere Sicherung gegen Wegnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - 2 StR 385/10, NJW 2010, 3175; OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1981 - 7 Ss 1030/81, NJW 1982, 777; Vogel aaO. § 243 Rn. 32; s.a.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2009 - 1 Ss 177/08, NStZ-RR 2010, 48).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2010 - 3 StR 180/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5132
BGH, 06.07.2010 - 3 StR 180/10 (https://dejure.org/2010,5132)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2010 - 3 StR 180/10 (https://dejure.org/2010,5132)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 3 StR 180/10 (https://dejure.org/2010,5132)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 252 StGB; § 242 StGB; § 246 StGB; § 240 StGB
    Räuberischer Diebstahl (taugliche Vortat); Wegnahme (handliche Gegenstände; tatsächliche Sachherrschaft); Gewahrsamsbruch; Unterschlagung; Nötigung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 53 StGB, § 223 StGB, § 240 StGB, § 246 StGB
    Strafbarkeit der Wegnahme eines Mobiltelefons gegen den Willens des Besitzers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 53 StGB, § 223 StGB, § 240 StGB, § 246 StGB
    Strafbarkeit der Wegnahme eines Mobiltelefons gegen den Willens des Besitzers

  • Wolters Kluwer

    Nehmen eines Mobiltelefons aus der Hand des Gewahrsamsinhabers gegen dessen Willen als Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams; Unterschlagung durch Wegnahme einer Sache zur Durchsetzung einer unberechtigten Geldforderung und erst nachträglicher Fassung einer ...

  • rewis.io

    Strafbarkeit der Wegnahme eines Mobiltelefons gegen den Willens des Besitzers

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafbarkeit der Wegnahme eines Mobiltelefons gegen den Willens des Besitzers

  • rechtsportal.de

    StGB § 246 Abs. 1; StGB § 252
    Nehmen eines Mobiltelefons aus der Hand des Gewahrsamsinhabers gegen dessen Willen als Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams; Unterschlagung durch Wegnahme einer Sache zur Durchsetzung einer unberechtigten Geldforderung und erst nachträglicher Fassung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 36
  • NStZ-RR 2013, 102
  • StV 2010, 634
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.06.2008 - 3 StR 182/08

    Schwerer Raub; Diebstahl (Vollendung der Wegnahme: Gewahrsamswechsel,

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - 3 StR 180/10
    Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen genügt hierfür ein bloßes Ergreifen und Festhalten jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiederherstellen könnte (BGH NStZ 2008, 624, 625 mwN).
  • BGH, 16.09.2014 - 3 StR 373/14

    Räuberischer Diebstahl (Vollendung der Wegnahme bei kleinen Gegenständen;

    Denn der Diebstahl war zum Zeitpunkt der ersten Gewaltanwendung bereits vollendet (hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 180/10, NStZ 2011, 36, 37).
  • BGH, 13.11.2019 - 1 StR 386/19

    Erpressung (Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten

    Ein für die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 252 StGB erforderlicher vollendeter Diebstahl (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 180/10 Rn. 4) wäre schon aufgrund der von seinem Mittäter entwendeten Spirituosen zu bejahen (§ 25 Abs. 2 StGB).
  • LG Bonn, 18.12.2015 - 22 KLs 21/15
    Mit dem durch Täuschung erlangten Besitz des Mobiltelefons B6 erlangte die Angeklagte K einen Vermögensvorteil, nämlich ihren neuen, tätereigenen Gewahrsam (BGH, Beschluss v. 06.07.2010, Az.: 3 StR 180/10, zitiert nach juris).
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