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   OLG Hamm, 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12   

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https://dejure.org/2012,22444
OLG Hamm, 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 (https://dejure.org/2012,22444)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 (https://dejure.org/2012,22444)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 (https://dejure.org/2012,22444)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    MRK Art. 6, StVollzG § 102
    Disziplinarmaßnahme, Straftat, Strafgefangener, Unschuldsvermutung

  • openjur.de

    Disziplinarmaßnahme, Straftat, Strafgefangener, Unschuldsvermutung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    EMRK Art. 6 Abs. 2; StVollzG § 102 Abs. 3
    Disziplinarmaßnahme, Straftat, Strafgefangener, Unschuldsvermutung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen wegen einer nicht eingeräumten und noch nicht abgeurteilten Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 2
    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen wegen einer nicht eingeräumten und noch nicht abgeurteilten Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 174
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12
    Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Auslegung durch den EGMR (NJW 2004, 43), wenn die Strafvollstreckungskammer im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung feststellt, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen habe, die aber noch nicht abgeurteilt (und auch vom betroffenen nicht gestanden) worden ist und der Betroffene deswegen zu Recht mit einer Disziplinarmaßnahme belegt worden sei.

    Die Frage, ob in einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG die Feststellung einer rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzung, mithin einer Straftat, getroffen werden kann, ohne dass dies gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Auslegung der Entscheidung des EGMR Böhmer gegen Deutschland (Urteil vom 03.10.2002 - 37568/97 - NJW 2004, 43) verstößt, ist, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht näher geklärt worden.

    Dabei ist die Wortwahl von besonderer Bedeutung (EGMR NJW 2004, 43, 44; vgl. auch EGMR NJW 2006, 1113).

    § 102 Abs. 3 StVollzG muss aber in den Fällen einschränkend ausgelegt werden, wenn die Disziplinarmaßnahme gerade unter dem Gesichtspunkt der Begehung einer rechtswidrigen und schuldhaften Straftat verhängt und deswegen auch besonders schwer ausfällt (hier u.a. einem Arrest vom Höchstmaß von vier Wochen, § 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG), die dem Betroffenen vorgeworfene Straftat aber noch gar nicht abgeurteilt worden ist (wobei insoweit eine noch nicht rechtskräftige Aburteilung allerdings ausreichend wäre, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2007 - 3 Ws 672/07; Beschl. v. 30.04.2012 - 3 Ws 101/12 m.w.N.) und der Betroffene eine Straftat auch nicht gestanden hat (vgl. dazu EGMR NJW 2004, 43, 44; Hubrach in LK StGB, 12. Aufl., § 56f Rdn. 10).

    An einer Schuldfeststellung aufgrund eigener Beweiserhebung und Beweiswürdigung ist die Strafvollstreckungskammer, da sie nicht das zur Aburteilung der Straftat berufene Gericht und mit diesem regelmäßig auch nicht personenidentisch ist, aufgrund der bereits eingangs genannten Entscheidung des EGMR (NJW 2004, 43), die zu der parallelen Problematik im Rahmen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB ergangen ist, gehindert.

  • BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12
    Der innerstaatliche Rang der EMRK entspricht zwar (nur) dem eines Bundesgesetzes (vgl. BGH NJW 2010, 3315, 3316; Esser in: Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. Einf. EMRK/IPBPR Rdn. 91), so dass Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht schon wegen eines höheren Ranges in der Normenhierachie dem § 102 StVollzG vorgeht.

    Dabei sind die Entscheidungen des EGMR heranzuziehen, weil sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BVerfG NJW 2011, 1931, 1935; BGH NJW 2010, 3315, 3316) .

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12
    Dabei sind die Entscheidungen des EGMR heranzuziehen, weil sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BVerfG NJW 2011, 1931, 1935; BGH NJW 2010, 3315, 3316) .
  • OLG München, 05.12.2007 - 3 Ws 672/07
    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12
    § 102 Abs. 3 StVollzG muss aber in den Fällen einschränkend ausgelegt werden, wenn die Disziplinarmaßnahme gerade unter dem Gesichtspunkt der Begehung einer rechtswidrigen und schuldhaften Straftat verhängt und deswegen auch besonders schwer ausfällt (hier u.a. einem Arrest vom Höchstmaß von vier Wochen, § 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG), die dem Betroffenen vorgeworfene Straftat aber noch gar nicht abgeurteilt worden ist (wobei insoweit eine noch nicht rechtskräftige Aburteilung allerdings ausreichend wäre, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2007 - 3 Ws 672/07; Beschl. v. 30.04.2012 - 3 Ws 101/12 m.w.N.) und der Betroffene eine Straftat auch nicht gestanden hat (vgl. dazu EGMR NJW 2004, 43, 44; Hubrach in LK StGB, 12. Aufl., § 56f Rdn. 10).
  • OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12

    Widerruf, Strafaussetzung, Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12
    § 102 Abs. 3 StVollzG muss aber in den Fällen einschränkend ausgelegt werden, wenn die Disziplinarmaßnahme gerade unter dem Gesichtspunkt der Begehung einer rechtswidrigen und schuldhaften Straftat verhängt und deswegen auch besonders schwer ausfällt (hier u.a. einem Arrest vom Höchstmaß von vier Wochen, § 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG), die dem Betroffenen vorgeworfene Straftat aber noch gar nicht abgeurteilt worden ist (wobei insoweit eine noch nicht rechtskräftige Aburteilung allerdings ausreichend wäre, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2007 - 3 Ws 672/07; Beschl. v. 30.04.2012 - 3 Ws 101/12 m.w.N.) und der Betroffene eine Straftat auch nicht gestanden hat (vgl. dazu EGMR NJW 2004, 43, 44; Hubrach in LK StGB, 12. Aufl., § 56f Rdn. 10).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12
    Dabei sind die Entscheidungen des EGMR heranzuziehen, weil sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BVerfG NJW 2011, 1931, 1935; BGH NJW 2010, 3315, 3316) .
  • OLG Hamm, 15.09.1994 - 1 Vollz (Ws) 135/94
    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12
    Ungeachtet einer etwaigen Strafbarkeit nach dem BtMG kann hier ein Pflichtenverstoß bereits deshalb vorliegen, weil der Strafgefangene nicht genehmigte Gegenstände besitzt (OLG Hamm, NStZ 1995, 55; Ullenbruch in: Schwind/Böhme/u.a., StVollzG, 5. Aufl., § 82 Rdn. 3), er durch ihre Weitergabe Gesundheit oder Leben von Mitgefangenen gefährdet etc. Es ist also hier für die disziplinarrechtliche Ahndung nicht erforderlich, ein unter das BtMG fallendes Verhalten festzustellen.
  • OLG Hamm, 13.06.1989 - 1 Vollz (Ws) 376/88
    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12
    Im Hinblick darauf wird bisher einhellig vertreten, dass ein Vorrang des Strafverfahrens gegenüber dem Disziplinarverfahren nicht bestehe und die Strafvollstreckungskammer mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Beweiserhebung hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlagen für eine Entscheidung selbst herbeiführen könne (OLG Hamm NStZ 1989, 448; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 102 Rdn. 9).
  • EGMR, 28.04.2005 - 72758/01

    Unschuldsvermutung (Entschädigungsansprüche; konkludente Schuldfeststellung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12
    Dabei ist die Wortwahl von besonderer Bedeutung (EGMR NJW 2004, 43, 44; vgl. auch EGMR NJW 2006, 1113).
  • LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21

    Haft; Strafvollzug; Unschuldsvermutung; mit Strafbezug; ohne Strafbezug;

    Die Unschuldsvermutung gilt in disziplinarischen Verfahren im Strafvollzug nicht nur, soweit bei dem Vorfall ein Strafbezug erkennbar ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (WS) 323/12, NstZ 2013, 174), sondern auch wenn kein strafrechtlicher Bezug erkennbar ist.

    Bei disziplinarischen Vorfällen - wie auch im Strafprozess - gelten wegen der Ähnlichkeit der Sanktionen im Disziplinarverfahren im Strafvollzug zum einen der Grundsatz sich nicht selbst bezichtigen zu müssen (nemo tenetur, se ipsum accusare) und zum anderen die Unschuldsvermutung, soweit disziplinarrechtlich zu sanktionierendes Verhalten auch strafrechtlichen Charakter hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 02. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 = NStZ 2013, 174).

    In einem anderen Fall hat das OLG Hamm (Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 = NStZ 2013, 174) entschieden, dass die Unschuldsvermutung auch immer dann zu berücksichtigen sei, wenn das einer Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende Verhalten des Gefangenen zugleich auch strafrechtlichen Charakter aufweise.

    Damit geht die Kammer über dasjenige hinaus, was das OLG Hamm (Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 = NStZ 2013, 174) angenommen hat - nämlich, dass " keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 2 EMRK bestehen [...] wenn das inkrimierte Verhalten nicht strafbar wäre ".

  • OLG Hamm, 16.06.2016 - 4 Ws 173/16

    Nachholen des rechtlichen Gehörs durch schriftliche Anhörung im

    Es entspricht (jedenfalls in den letzten Jahren) ständiger Rechtsprechung der Mehrzahl der Strafsenate des hiesigen Oberlandesgerichts, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) schon dann in Betracht kommt, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2016 - 4 Ws 156/16; OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 - 3 Ws 67/14 - juris; OLG Hamm NStZ 2013, 174; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2012 - 3 Ws 101/12 - juris; anders allerdings noch: OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2010 - 2 Ws 24-25/10 - juris).
  • BVerfG, 17.07.2015 - 2 BvR 1245/15

    Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge

    Diesbezüglich bestehen Bedenken, weil die Entscheidung die Feststellung enthält, dass "der Antragsteller eine Beleidigung gemäß § 185 StGB begangen hat" (vgl. hierzu aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juli 2012 - III-1 Vollz [Ws] 323/12 - juris).
  • BVerfG, 13.10.2015 - 2 BvR 1864/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

    Ferner führt das Landgericht aus, der Vollzug erfordere einen "straffreien Umgang der Gefangenen mit den Bediensteten" und der Beschwerdeführer habe dieses Gebot "durch die diffamierende Kundgabe seiner Missachtung der stellvertretenden Anstaltsleiterin nicht eingehalten" (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, und aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juli 2012 - III-1 Vollz [Ws] 323/12 -, juris).
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