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   BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13   

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https://dejure.org/2014,2454
BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13 (https://dejure.org/2014,2454)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 StR 637/13 (https://dejure.org/2014,2454)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 2 StR 637/13 (https://dejure.org/2014,2454)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 211 Abs. 2 StGB
    Besondere Schwere der Schuld bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe (Voraussetzungen: Gesamtbetrachtung; Berücksichtigung von Mordmerkmalen)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwirklichung zweier Mordmerkmale führt nicht per se zu besonderer Schuldschwere

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 212
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13
    Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt aber für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale - wie hier - auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen; erforderlich ist auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 - NJW 1993, 1999, 2000; Urteil vom 12. März 1998 - 1 StR 708/98, StV 1998, 420, 421; Urteil vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236, 237).
  • BGH, 08.09.2005 - 1 StR 159/05

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (Begehung eines weiteren

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13
    Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt aber für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale - wie hier - auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen; erforderlich ist auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 - NJW 1993, 1999, 2000; Urteil vom 12. März 1998 - 1 StR 708/98, StV 1998, 420, 421; Urteil vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236, 237).
  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13
    Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13
    Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370).
  • BGH, 12.03.1998 - 1 StR 708/97

    Weiteres Urteil gegen "Augsburger Disko-Mafia" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13
    Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt aber für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale - wie hier - auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen; erforderlich ist auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 - NJW 1993, 1999, 2000; Urteil vom 12. März 1998 - 1 StR 708/98, StV 1998, 420, 421; Urteil vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236, 237).
  • BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08

    Besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13
    Soweit das Landgericht ausdrücklich den tateinheitlich begangenen Raub mit Todesfolge schulderhöhend berücksichtigt, hat es jedoch nicht bedacht, dass bei dem Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord aus Habgier der Unrechtskern beider Tatbestände sich weitgehend überschneidet (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204).
  • BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14

    Mord (Ermöglichungsabsicht: Voraussetzungen); Feststellung der besonderen Schwere

    a) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370).
  • LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz

    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - 2 StR 637/13 - Rn. 8, juris = NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.).

    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.).

    Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22.11.1994 (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.) wird im Übrigen vielfach konstatiert, dass die Feststellung besonderer Schwere der Schuld voraussetzt, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, 260; BGH, NStZ 2014, 212; BGH, NStZ 2015, 693 f.).

    - der Angeklagte H. durch eine tatbestandliche Handlungseinheit zugleich zwei schwerwiegende Straftaten (Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge) und in seiner Person drei Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht) verwirklichte, ohne dass verkannt wird, dass sich beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und "Raubmord", welcher regelmäßig mit der gleichzeitigen Erfüllung der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend überschneidet (vgl. BGH, NStZ 2014, 212 sowie BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.), so dass sich insoweit in erster Linie die verwerfliche "heimtückische" Ausführung des Raubmordes schuldsteigernd auswirkt,.

  • BGH, 30.09.2021 - 4 StR 170/21

    Verurteilung wegen Mordes an einem Polizeibeamten ist rechtskräftig

    Vielmehr wird mit diesen Erwägungen lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld in der Regel zu berücksichtigende Umstand der Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, BGHSt 39, 208, 211; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12; Beschluss vom 23. Januar 2014 ? 2 StR 637/13) hier nicht vorliegt und dass dieser Aspekt somit im Rahmen der umfassenden Gesamtbewertung durch das Schwurgericht die Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht erhöht.
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und "Raubmord", welcher regelmäßig mit der gleichzeitigen Erfüllung der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, überschneidet sich der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - 2 StR 637/13 -Rn. 8, juris = NStZ 2014, 212 sowie BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9 m.w.N., juris = NStZ 2009, 203 f.).

    - der Angeklagte A. durch eine tatbestandliche Handlungseinheit zugleich zwei schwerwiegende Straftaten (Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge) und in seiner Person drei Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht) verwirklichte, ohne dass verkannt wird, dass sich beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und "Raubmord", welcher regelmäßig mit der gleichzeitigen Erfüllung der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend überschneidet (vgl. BGH, NStZ 2014, 212 sowie BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.), so dass sich insoweit in erster Linie die verwerfliche "heimtückische" Ausführung des Raubmordes schuldsteigernd auswirkt,.

  • LG Trier, 05.12.2023 - 2a KLs 8031 Js 2384/23
    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (BGH, Urteil 4 StR 354/08 v. 09.10.2008 - juris; BGH, Beschluss 2 StR 637/13 v. 23.01.2014 - juris).

    Das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit müssen daher so sehr von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen abweichen, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Beschluss 2 StR 637/13 v. 23.01.2014 m. w. N. - juris).

  • LG München II, 18.12.2020 - 1 Ks 31 Js 47130/18

    Verurteilung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes und wegen Störung

    Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH Beschl. vom 23.01.2014, Az. 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212).

    Auch bei dem Zusammentreffen zweier Mordmerkmale, die auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen, bedarf es einer fallspezifischen Gesamtwürdigung von Tat und Täter (vgl. BGH Beschl. vom 23.01.2014, a.a.O.).

  • LG Kiel, 16.09.2021 - 8 Ks 598 Js 59395/20

    Lebenslange Haft für Frauenmörder aus Rendsburg

    Das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit muss von den gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweichen, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei einer günstigen Täterprognose noch unangemessen wäre (vgl. BGH, NStZ 2014, 212).
  • LG Kiel, 04.04.2022 - 8 Ks 598 Js 24796/21

    Tat in Dänischenhagen: Lebenslang für Zahnarzt nach Dreifachmord

    Das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit muss von den gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweichen, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei einer günstigen Täterprognose noch unangemessen wäre (vgl. BGH, NStZ 2014, 212).
  • LG Würzburg, 29.03.2023 - 1 Ks 801 Js 8306/22

    Angeklagte, Hauptverhandlung, Erkrankung, Arbeitgeber, Freiheitsstrafe, Wohnung,

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich die Mordmerkmale "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" und "um eine andere Straftat zu ermöglichen" im konkreten Fall in ihrem Unrechtskern erheblich überschneiden, weil beide letztlich motivational auch dem paraphilen Störungsbild entspringen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.1.2014 - 2 StR 637/13, NStZ 2013, 212).
  • LG Köln, 06.09.2022 - 111 Ks 5/22

    25-Jähriger wegen Mordes an Ex-Freundin und Sohn verurteilt

    Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH Beschl. vom 23.01.2014, Az. 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212).
  • LG Aachen, 23.02.2022 - 52 Ks 19/21

    Mord, Femizid

  • LG Aachen, 29.05.2018 - 52 Ks 10/18

    Mord, Heimtücke, niedrige Beweggründe, fremder Kulturkreis, Ehrenmord, besondere

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