Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8276
BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13 (https://dejure.org/2014,8276)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2014 - 1 StR 711/13 (https://dejure.org/2014,8276)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13 (https://dejure.org/2014,8276)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,8276) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 247 StPO
    Abwesenheit des Angeklagten als Revisionsgrund (Anforderungen an die Antragsbegründung: Abwesenheit bei ergänzender Vernehmung eines Zeugen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 247 StPO, § 338 Nr 5 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revisionsrüge der Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung der in seiner Abwesenheit vernommenen Opferzeugin: Erfordernis der Darstellung des wesentlichen Inhalts der Zeugenaussage

  • Wolters Kluwer

    Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten i.R.e. Verurteilung wegen Vergewaltigung

  • rewis.io

    Revisionsrüge der Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung der in seiner Abwesenheit vernommenen Opferzeugin: Erfordernis der Darstellung des wesentlichen Inhalts der Zeugenaussage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten i.R.e. Verurteilung wegen Vergewaltigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Klassischer Fehler VI: "Tretmine” - Entlassung des Zeugen ohne den Angeklagten - oder: zweimal geschlampt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angeklagter muss bei Verhandlung über Entlassung einer Zeugin nach deren Aussage anwesend sein

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 532
  • StV 2015, 87
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13
    Die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder Satz 2 StPO entfernten Angeklagten ist deshalb regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund zu begründen (BGH, GrS, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92).

    Auch einer ergänzenden Vernehmung einer Opferzeugin kommt grundsätzlich erhebliche Bedeutung für das Verfahren zu, sodass der Angeklagte auch nach einer solchen stets die Möglichkeit haben muss, ergänzende Fragen oder Anträge zu stellen, die das Verfahren beeinflussen können (BGH, GrS, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92).

    Damit lag die besondere Verfahrensbedeutung der zweiten Zeugenvernehmung darin, dass mit dieser Vernehmung der Verfahrensfehler, dem Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung nach der ersten Zeugenvernehmung der Nebenklägerin nicht die Anwesenheit zu gestatten, geheilt wurde (vgl. BGH, GrS, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 94).

    c) Allerdings kommt grundsätzlich die Heilung des Verfahrensverstoßes, etwa durch erneute Vernehmung eines Zeugen in Betracht (BGH, GrS, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 94).

  • BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06

    Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten durch Mitverfolgung per

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13
    Auch in einem solchen Fall ist kein Verfahrensbeteiligter rechtlich gehindert, bisher noch nicht gestellte, aber zur Sache gehörende - also den gesamten Anklagevorwurf betreffende - Fragen zu stellen (vgl. zu § 171b GVG: BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06 Rn. 9, in BGHSt 51, 180 nicht abgedruckt).
  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13
    Für einen erschöpfenden Vortrag sind dabei auch diejenigen Verfahrenstatsachen vorzutragen, die einer erhobenen Rüge entgegenstehen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08).
  • BGH, 09.02.2011 - 5 StR 387/10

    Entfernung des Angeklagten; Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen;

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13
    b) Ein Fall, in dem ein Beruhen des Urteils auf der bloßen Abwesenheit des Angeklagten während der Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 StR 131/06; NStZ 2006, 713; BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - 5 StR 387/10, NStZ 2011, 534), liegt nicht vor.
  • BGH, 11.05.2006 - 4 StR 131/06

    Kein Teilfreispruch bei nicht auszuschließender Tateinheit; Anwesenheit des

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13
    b) Ein Fall, in dem ein Beruhen des Urteils auf der bloßen Abwesenheit des Angeklagten während der Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 StR 131/06; NStZ 2006, 713; BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - 5 StR 387/10, NStZ 2011, 534), liegt nicht vor.
  • BGH, 31.10.2019 - 1 StR 219/17

    Prozessbetrug (prozessrechtsakzessorische Auslegung der Tatbestandsmerkmale:

    Ohne Kenntnis dieser ergänzenden Begründung ist es dem Senat verwehrt, allein unter Heranziehung der Revisionsschrift zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 236/15 Rn. 16; Beschlüsse vom 9. April 2019 - 4 StR 38/19 und vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13 Rn. 8).
  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Dies steht dem Erfolg der Rüge möglicherweise entgegen und wäre daher vorzutragen gewesen (vgl. zur Vortragspflicht von gegenläufigen Tatsachen BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532; BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292 ff.).
  • BGH, 19.05.2015 - 1 StR 128/15

    Rechtstaatswidrige Tatprovokation (Verletzung des Rechts auf ein faires

    Nach dieser Vorschrift muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (siehe nur BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, Rn. 8 mwN).
  • BayObLG, 09.08.2021 - 202 ObOWi 860/21

    Anordnung zum Tragen einer Atemschutzmaske in Hauptverhandlung und Verwerfung des

    Zwar ist der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gehalten, im Rahmen der zur Beanstandung des Verwerfungsurteils erforderlichen Verfahrensrüge (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 09.10.2020 - 202 StRR 94/20 bei juris; 27.06.1996 - 3 ObOWi 76/96 = BayObLGSt 1996, 90 = NStZ-RR 1997, 182 = VersR 1997, 987; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 18. Aufl. § 74 Rn. 48b; KK-OWiG/Senge 5. Aufl. § 74 Rn. 56, jew. m.w.N.) die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau wiederzugeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründungsschrift beurteilen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.02.2019 - 1 StR 604/17 = StV 2019, 808 = BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 26 = StraFo 2019, 243; 27.09.2018 - 4 StR 135/18 = NStZ-RR 2019, 26; 20.09.2018 - 3 StR 195/18 = NStZ-RR 2019, 190; Beschluss vom 01.12.2020 - 4 StR 519/19 = NStZ-RR 2021, 116 = Blutalkohol 58, 159 (2021); 29.09.2020 - 5 StR 123/20 = JR 2021, 231; 13.05.2020 - 4 StR 533/19 = medstra 2021, 42 = NStZ 2021, 178; 17.07.2019 - 5 StR 195/19, bei juris; 09.08.2016 - 1 StR 334/16 = NStZ 2017, 299 = StraFo 2017, 24 = StV 2017, 791; 19.05.2015 - 1 StR 128/15 = BGHSt 60, 238 = NStZ 2015, 541 = StraFo 2015, 381 = StV 2016, 78 = JR 2016, 78; 11.03.2014 - 1 StR 711/13 = NStZ 2014, 532 = BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 29 = StV 2015, 87).
  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 182/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell; Vollendung bei

    aa) Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau und vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht im Sinne einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532 f. jeweils mwN).
  • BGH, 23.09.2014 - 4 StR 302/14

    Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert in diesem Fall keine Ausführungen zum Inhalt der zweiten Vernehmung um darzulegen, dass es sich auch bei der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin nach ihrer zweiten Vernehmung um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533).

    Gemessen daran kommt der ergänzenden Vernehmung einer Opferzeugin grundsätzlich erhebliche Bedeutung für das Verfahren zu, sodass der Angeklagte nach einer solchen ebenfalls stets die Möglichkeit haben muss, ergänzende Fragen oder Anträge zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, aaO, 533 mwN).

  • BGH, 21.10.2014 - 1 StR 78/14

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so genau und vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht im Sinne einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Akten beurteilen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532 f. jeweils mwN).
  • BayObLG, 13.09.2021 - 202 StRR 105/21

    Anforderungen an Rüge eines strafprozessualen Verwertungsverbots wegen

    Hiernach ist der Beschwerdeführer gehalten, die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau wiederzugeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift beurteilen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.02.2019 - 1 StR 604/17 = StV 2019, 808 = BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 26 = StraFo 2019, 243; 27.09.2018 - 4 StR 135/18 = NStZ-RR 2019, 26; 20.09.2018 - 3 StR 195/18 = NStZ-RR 2019, 190; Beschluss vom 01.12.2020 - 4 StR 519/19 = NStZ-RR 2021, 116 = Blutalkohol 58, 159 (2021); 29.09.2020 - 5 StR 123/20 = JR 2021, 231; 13.05.2020 - 4 StR 533/19 = medstra 2021, 42 = NStZ 2021, 178; 17.07.2019 - 5 StR 195/19, bei juris; 09.08.2016 - 1 StR 334/16 = NStZ 2017, 299 = StraFo 2017, 24 = StV 2017, 791; 19.05.2015 - 1 StR 128/15 = BGHSt 60, 238 = NStZ 2015, 541 = StraFo 2015, 381 = StV 2016, 78 = JR 2016, 78; 11.03.2014 - 1 StR 711/13 = NStZ 2014, 532 = BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 29 = StV 2015, 87; BayObLG, Beschluss vom 09.08.2021 - 202 ObOWi 860/21, bei juris).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18

    Absolute Revisionsgründe (Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von

    Bei der Vernehmung der Opferzeugin als zentraler Belastungszeugin bedarf es - selbst im Falle ihrer wiederholten Vernehmung - keiner Darlegungen zum wesentlichen Aussageinhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533; Beschluss vom 23. September 2014 - 4 StR 302/14, NStZ 2015, 104, 105).
  • BGH, 15.12.2015 - 1 StR 236/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität)

    Unter den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles ist die erhobene Rüge nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt, weil bei der Begründung der Verfahrensrüge in Bezug genommene Aktenstellen nicht mitgeteilt werden, so dass der Senat allein unter Heranziehung der Revisionsschrift und ohne Rückgriff auf die Akten nicht prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672 und vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532 f. jeweils mwN).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 144/22

    Verwerfung der Revision

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht