Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.09.2014

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   BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42668
BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14 (https://dejure.org/2014,42668)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2014 - 1 StR 31/14 (https://dejure.org/2014,42668)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - 1 StR 31/14 (https://dejure.org/2014,42668)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 348 Abs. 1 StGB
    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des öffentlichen Glaubens, strenger Maßstab; Zulassungsbescheinigung Teil II)

  • lexetius.com

    StGB § 348 Abs. 1

  • openjur.de

    § 348 Abs. 1 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 348 Abs 1 StGB, § 12 FZV
    Falschbeurkundung im Amt: Zulassungsbescheinigung Teil II als öffentliche Urkunde

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 12 Abs. 1 der Fahrzeug-Zu... lassungsverordnung (FZV), § 12 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), §§ 11, 12 FZV, Anlagen 5, 7 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung, § 5 Abs. 1 FZV, § 348 StGB, § 357 StPO, § 334 StGB, § 348 Abs. 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV, § 12 Abs. 2 FZV, Richtlinie 2003/127/EG, Richtlinie 1999/37/EG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV, § 12 FZV, §§ 12, 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV, § 6 Abs. 1 FZV, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG, § 32 Abs. 2 StVG, §§ 276a, 276 StGB, §§ 275, § 276a StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 25a UStG, Art. 312 ff. der Richtlinie 2006/112/EG, § 370 Abs. 6 Satz 2 AO

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsbescheinigung Teil II als eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben; Entfaltung von Beweiswirkung für und gegen jedermann durch eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde; Anstiftung zur Falschbeurkundung ...

  • rewis.io

    Falschbeurkundung im Amt: Zulassungsbescheinigung Teil II als öffentliche Urkunde

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 348 Abs. 1
    Zulassungsbescheinigung Teil II

  • RA Kotz

    Zulassungsbescheinigung Teil II - eine öffentliche Urkunde?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 348 Abs. 1
    Zulassungsbescheinigung Teil II als eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben; Entfaltung von Beweiswirkung für und gegen jedermann durch eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde; Anstiftung zur Falschbeurkundung ...

  • rechtsportal.de

    Zulassungsbescheinigung Teil II als eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben; Entfaltung von Beweiswirkung für und gegen jedermann durch eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde; Anstiftung zur Falschbeurkundung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der falsche Halter in den Fahrzeugpapieren

  • Jurion (Kurzinformation)

    Pkw-Zulassungsbescheinigung Teil II ist mit darin enthaltenen Personenangaben keine öffentliche Urkunde

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Zulassungsbescheinigung Teil II ist keine öffentliche Urkunde

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    An was soll man glauben - Falschbeurkundung im Amt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urkundenfälschung - Personenangaben in Zulassungsbescheinigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zulassungsstellen-Fall

    §§ 348, 271 StGB
    Öffentliche Urkunde, erhöhte Beweiskraft, mittelbare Falschbeurkundung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II keine öffentliche Urkunde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 60, 66
  • NJW 2015, 802
  • NStZ 2015, 278
  • NZV 2016, 41
  • NJ 2015, 213
  • StV 2016, 295 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
    a) Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (allg. Meinung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. April 2006 - 1 StR 127/06, BGHSt 42, 131; Zieschang in LK-StGB, § 271 Rn. 22, 29 ff.).

    Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN).

    Fehlt es an einer klaren Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen, in den Blick zu nehmen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 (zum Fahrzeugschein) mwN sowie Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. April 1996 - 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2013, NStZ 2014, 95 mit Hinweis auf Art. 103 Abs. 2 GG).

    Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde aber allein auf die in der Urkunde enthaltenen Angaben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201; BGH, Urteile vom 2. März 1965 - 1 StR 543/64, BGHSt 20, 186 und vom 6. Oktober 1964 - 2 StR 560/64, BGHSt 20, 309; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1987 - Ss 240/87, NStZ 1988, 26).

    Denn maßgeblich für die Reichweite der Beweiskraft des zu Beurkundenden ist auch, inwieweit die das Dokument ausstellende Amtsperson die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN; BGH, Urteile vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, wistra 1996, 142).

    dd) Bei Anlegung des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzulegenden strengen Maßstabs für die Frage, ob eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde Beweiswirkung für und gegen jedermann entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203 mwN; BGH, Urteil vom 16. April 1996 - 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131), ergibt sich somit, dass bei der Zulassungsbescheinigung Teil II weder der Haltereigenschaft noch der Verfügungsberechtigung von Antragsteller oder Zulassungsinhaber besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zukommt.

  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
    Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN).

    Fehlt es an einer klaren Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen, in den Blick zu nehmen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 (zum Fahrzeugschein) mwN sowie Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186).

    Sie kann sich für den Urkundenaussteller aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34).

    Gleichwohl lässt sich hieraus entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ableiten, der Gesetzgeber habe gerade im Hinblick auf die Bedeutung der Richtigkeit von in Registern gespeicherter Halterdaten der Zulassungsbescheinigung Teil II eine Richtigkeitsgewähr (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34) für die Haltereigenschaft der dort bezeichneten Person beimessen wollen.

    Denn maßgeblich für die Reichweite der Beweiskraft des zu Beurkundenden ist auch, inwieweit die das Dokument ausstellende Amtsperson die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN; BGH, Urteile vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, wistra 1996, 142).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich damit eine besondere Beweiskraft der Angaben in der Zulassungsbescheinigung II auch nicht aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34).

    Zwar kann sich die erhöhte Beweiskraft grundsätzlich auch auf Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers beziehen (so auch BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34).

  • BGH, 12.10.1995 - 4 StR 259/95

    Bescheinigung - Personalangaben - Keine öffentliche Urkunde

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
    Die den öffentlichen Glauben legitimierende erhöhte Beweiswirkung kann dabei auf den eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten des die Urkunde ausstellenden Amtsträgers beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, wistra 1996, 142).

    Kann der Amtsträger hingegen die Richtigkeit der Angabe nicht überprüfen, fehlt ihm regelmäßig auch der Wille, die entsprechende Tatsache zu öffentlichem Glauben zu beurkunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, NJW 1996, 470).

    Hierin unterscheidet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vom Führerschein, der die Identität der Person, für die eine Fahrerlaubnis besteht, gegenüber jedermann beweist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72, BGHSt 25, 95, 96; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, wistra 1996, 142).

    Denn maßgeblich für die Reichweite der Beweiskraft des zu Beurkundenden ist auch, inwieweit die das Dokument ausstellende Amtsperson die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN; BGH, Urteile vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, wistra 1996, 142).

  • BGH, 30.11.1965 - 5 StR 462/65

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen fortgesetzter mittelbarer

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
    Allerdings bestehen die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof eine besondere Beweiskraft der Halterdaten im Fahrzeugschein (dem Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil I) verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1965 - 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294), auch für die Zulassungsbescheinigung Teil II fort.

    Hieraus folgt aber nicht, dass die Beweiskraft dieser Urkunde auch auf die Richtigkeit solcher Angaben zur Person erstreckt werden müsste (vgl. bereits zum Fahrzeugschein BGH, Urteil vom 30. November 1965 - 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fahrzeugschein, an der auch nach Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Umsetzung der Richtlinie 2003/127/EG festzuhalten ist, beweist der Fahrzeugschein nicht zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers richtig sind (BGH, Urteil vom 30. November 1965 - 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294).

  • BGH, 06.11.1952 - 5 StR 341/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
    aa) Bereits für das Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II, den Fahrzeugbrief, hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei ihm um eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben handele (BGH, Urteil vom 6. November 1952 - 5 StR 341/52).

    Der Umstand, dass ihr die Rechtsprechung eine Schutzfunktion für den Eigentümer oder sonst dinglich an einem Kraftfahrzeug Berechtigten bei Erwerbsvorgängen beimisst (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1952 - 5 StR 341/52, BeckRS 1952, 31192411; OLG Koblenz NZV 1991, 406), ändert daran nichts.

    Bei Ersetzung der Vorschriften über den Fahrzeugbrief durch diejenigen über die Zulassungsbescheinigung Teil II war dem Gesetzgeber die Rechtsprechung zum Fahrzeugbrief als (lediglich) verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1952 - 5 StR 341/52) bekannt.

  • BGH, 16.04.1996 - 1 StR 127/96

    Mittelbare Falschbeurkundung (Aufenthaltsgestattungsbescheinigung für

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
    a) Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (allg. Meinung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. April 2006 - 1 StR 127/06, BGHSt 42, 131; Zieschang in LK-StGB, § 271 Rn. 22, 29 ff.).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. April 1996 - 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2013, NStZ 2014, 95 mit Hinweis auf Art. 103 Abs. 2 GG).

    dd) Bei Anlegung des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzulegenden strengen Maßstabs für die Frage, ob eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde Beweiswirkung für und gegen jedermann entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203 mwN; BGH, Urteil vom 16. April 1996 - 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131), ergibt sich somit, dass bei der Zulassungsbescheinigung Teil II weder der Haltereigenschaft noch der Verfügungsberechtigung von Antragsteller oder Zulassungsinhaber besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zukommt.

  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98

    Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
    Der erhöhten Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel dagegen nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01, BGHSt 47, 39, 42 sowie Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 241/04, wistra 2004, 466).

    Fehlt es an einer klaren Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen, in den Blick zu nehmen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 (zum Fahrzeugschein) mwN sowie Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186).

    Denn maßgeblich für die Reichweite der Beweiskraft des zu Beurkundenden ist auch, inwieweit die das Dokument ausstellende Amtsperson die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN; BGH, Urteile vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, wistra 1996, 142).

  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 92/12

    Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens: Eigentumserwerb bei Auftreten des

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
    Der Umstand, dass ihr die Rechtsprechung eine Schutzfunktion für den Eigentümer oder sonst dinglich an einem Kraftfahrzeug Berechtigten bei Erwerbsvorgängen beimisst (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1952 - 5 StR 341/52, BeckRS 1952, 31192411; OLG Koblenz NZV 1991, 406), ändert daran nichts.

    Aus der Tatsache, dass es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen eines gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeuges gehört, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN), folgt nicht, dass die dort enthaltenen Eintragungen öffentlichen Glauben genießen.

  • OLG Hamburg, 24.04.2013 - 1-78/12

    Falschbeurkundung im Amt: Erstellung unrichtiger TÜV-Untersuchungsberichte im

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
    Die Anbringung unrichtiger TÜV-Plaketten (vgl. dazu HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2013 - 1 Ss 202/12, NStZ 2014, 95) hat das Landgericht nicht festgestellt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.1990 - 7 A 11461/90

    Firma des Fahrzeughalters; Halter eines Fahrzeugs; Eintragung von Halterdaten

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
    Der Umstand, dass ihr die Rechtsprechung eine Schutzfunktion für den Eigentümer oder sonst dinglich an einem Kraftfahrzeug Berechtigten bei Erwerbsvorgängen beimisst (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1952 - 5 StR 341/52, BeckRS 1952, 31192411; OLG Koblenz NZV 1991, 406), ändert daran nichts.
  • BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64

    Zulässigkeit einer Verurteilung lediglich auf Grund des Geständnisses ohne

  • BGH, 06.10.1965 - 2 StR 560/64

    Wahl einer Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss per

  • BGH, 21.12.1972 - 4 StR 561/72

    Strafbarkeit des pflichtwidrigen Ausstellens von Führerscheinen gegen Bezahlung -

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01

    Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache;

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04

    Falschbeurkundung im Amt (rechtserhebliche Tatsache; Feststellung der Identität

  • OLG Hamm, 27.04.1987 - 4 Ss 240/87

    Strafbarkeit des Fahrlehrers

  • BGH, 16.08.2018 - 1 StR 172/18

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Reichweite der

    Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist der Inhaltsbestimmung durch gesetzliche Regelung zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186; Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 67 f.; vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203).

    Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186, 188 sowie Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 68 und vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36).

  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16

    Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen

    Inhaltlich wird der strafrechtliche Begriff der öffentlichen Urkunde in § 348 StGB dabei dadurch eingeschränkt, dass er eine Beweiskraft zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann - also nicht nur für und gegen den Aussteller, sondern gegen jeden Dritten für die in ihr konstatierten Tatsachen - voraussetzt (BGH NStZ 2016, 675; BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21; Zieschang, aaO, § 348 Rn. 5).

    Im Hinblick auf die begrenzte Reichweite begründbarer besonderer Beweiskraft ist dabei jeweils der genaue Beurkundungsgegenstand zu bestimmen, denn von der Strafvorschrift des § 348 StGB werden nur solche Angaben erfasst, auf die sich die gesteigerte Beweiskraft bezieht (BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21).

    Welche Angaben dies sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind (BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21).

  • OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15

    Strafbarkeit eigenmächtiger Anhebung von Abiturnoten durch Schulleiter

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (u.a. Anschluss an BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f.; BGH NStZ 2015, 278; OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).

    Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115).

    Deren erhöhter Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel aber nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) anzugeben sind, und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht tangiert (BGHSt 22, 32/35; BGHSt 44, 186; BGHSt 47, 39/42 sowie BGH wistra 2004, 466 f. und zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

    Fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, so sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Auslegung sowohl der Beurkundungsinhalt als solcher als auch das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs heranzuziehen sowie die Möglichkeit des zur Aufnahme der öffentlichen Urkunde berechtigten Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen (BGHSt 53, 34/36; BGHSt 44, 186/188; zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH NStZ 2015, 278 unter Hinweis auf BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f. sowie OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).

  • OLG Frankfurt, 02.01.2020 - 2 Ss 40/19

    Die bei einer hoheitlichen Verkehrsmessung erstellten Messprotokolle sind

    Es hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts und dessen Verwendung gemäß seiner PTB-Zulassung (vgl. zur Bejahung öffentlicher Urkunden: OLG Karlsruhe, BeckRS 2017, 100739 - ärztliche Bescheinigung über eine zweite Leichenschau; OLG Bamberg, BeckRS 2015, 13077 - Bayrisches Abiturzeugnis und BGH, BeckRS 2015, 00632 - Zulassungsbescheinigung Teil II: nicht hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person).
  • FG Baden-Württemberg, 10.07.2018 - 8 K 2983/17

    Kein schwerwiegender Fehler im Sinne des § 125 AO bei unrichtiger Anwendung von

    Dabei erfasst die Strafbewehrung in § 348 StGB auch bei einer öffentlichen Urkunde nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 2. Dezember 2014 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 02.07.2015 - 2 Ws 81/15

    Falschbeurkundung im Amt: Strafbarkeit der Erteilung einer TÜV-Plakette für ein

    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung wird zwar in den Fahrzeugschein eingetragen, allein dort aber nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann, also mit öffentlichem Glauben, im Sinne des § 348 StGB beurkundet (BGH NJW 2015, 802).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28275
BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14 (https://dejure.org/2014,28275)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2014 - 4 StR 251/14 (https://dejure.org/2014,28275)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2014 - 4 StR 251/14 (https://dejure.org/2014,28275)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 315b Abs. 1 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Taterfolg: konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert; absichtlich verursachte Verkehrsunfälle)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315b StGB
    Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Urteilsfeststellungen zum konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Gefährdung der Individualrechtsgüter durch das Fehlverhalten eines Täters i.R.e. Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (hier: wegen fingierter Verkehrsunfälle)

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Urteilsfeststellungen zum konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Konkrete Gefährdung der Individualrechtsgüter durch das Fehlverhalten eines Täters i.R.e. Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (hier: wegen fingierter Verkehrsunfälle)

  • rechtsportal.de

    StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1 -3
    Konkrete Gefährdung der Individualrechtsgüter durch das Fehlverhalten eines Täters i.R.e. Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (hier: wegen fingierter Verkehrsunfälle)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Annahme eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Schadensermittlung bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - und seine Vollendung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfordert Feststellungen zu den konkret eingetretenen Fremdschäden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 278
  • NZV 2015, 308
  • StV 2016, 288
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 125/99

    Übertragungsfehler; Tilgungsreife; Strafschärfung wegen einschlägiger

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14
    Der Senat bemerkt insoweit lediglich ergänzend, dass in der strafschärfenden Berücksichtigung der Vorverurteilung vom 26. November 1998 hinsichtlich des Angeklagten Mo. O. entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG liegt: Gemäß § 46 Abs. 3 BZRG verlängert sich die Frist von 15 Jahren um die Dauer der durch das damalige Urteil des Landgerichts Essen verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 125/99, BGHR BZRG § 46 Abs. 1 Tilgungsfrist 2).
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2012 - 4 StR 667/11, NStZ 2012, 700, 701 und vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Rn. 7; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 17).
  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 245/10

    Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (drohender Schaden bedeutenden

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14
    Daraus sowie aus den Feststellungen zum jeweiligen Unfallhergang folgert das Landgericht, in den betreffenden Fällen seien schon deshalb fremde Sachen von bedeutendem Wert, nämlich in der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angenommenen Mindesthöhe von 750, 00 EUR (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 5) gefährdet worden, weil es im Zuge der jeweiligen Vorfälle tatsächlich zu Kollisionen zwischen den beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen sei.
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 667/11

    Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefahr:

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2012 - 4 StR 667/11, NStZ 2012, 700, 701 und vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Rn. 7; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 17).
  • BGH, 18.06.2013 - 4 StR 145/13

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Vollendung: Schaffung einer

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2012 - 4 StR 667/11, NStZ 2012, 700, 701 und vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Rn. 7; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 17).
  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15

    Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz);

    Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278; Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Rn. 7; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 17).
  • BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung von Leib oder

    b) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278; Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 16).
  • BGH, 13.04.2017 - 4 StR 581/16

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Verdichtung zur konkreten Gefahr;

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne dieser Vorschrift erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278).
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