Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.05.2014

Rechtsprechung
   BGH, 26.02.2015 - 4 StR 328/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4331
BGH, 26.02.2015 - 4 StR 328/14 (https://dejure.org/2015,4331)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2015 - 4 StR 328/14 (https://dejure.org/2015,4331)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 4 StR 328/14 (https://dejure.org/2015,4331)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 201a Abs 1 StGB vom 30.07.2004, § 201a Abs 1 Nr 1 StGB
    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Voraussetzungen des unbefugten Herstellens

  • IWW

    § 154 Abs. 2 StPO, § 77 Abs. 3 StGB, § 154a Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 201a Abs. 1 StGB, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • JurPC

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen im Rahmen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses

  • online-und-recht.de

    Zur Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

  • rewis.io

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Voraussetzungen des unbefugten Herstellens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 201a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 77 Abs. 3
    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen im Rahmen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Frauenarzt, der heimlich seine Patientinnen filmt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Heimliche Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen durch Gynäkologen - Freiheitsstrafe und Berufsverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Gynäkologe - und die heimlichen Fotografien und Videos

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Frauenarzt erstellte heimlich Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Frauenarzt macht heimlich Fotos während der Untersuchung und geht dafür ins Gefängnis - Unerlaubte Fotos aus dem Intimbereich sind eine Straftat

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.03.2015)

    Intimfotos: Haftstrafe für Frauenarzt rechtskräftig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Heimliche Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen durch Frauenarzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Bild- und Filmaufnahmen bestätigt

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit heimlicher Filmaufnahmen - die Norm der verbotenen Sexfilme

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 71 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Strafrecht | BGH: Heiml. Aufnahmen/Sexueller Missbrauch bei gynäkolog. Vorsorgeuntersuchungen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verurteilung eines Gynäkologen wegen Filmens des Intimbereichs von Patientinnen

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.11.2013)

    Prozess um heimliche Intimfotos: Frauenarzt geht in Revision

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs von Patientinnen durch heimliche Foto- und Videoaufnahmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 391
  • NStZ-RR 2015, 141
  • NStZ-RR 2015, 366
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.1994 - 1 StR 770/93

    Strafantrag des Minderjährigen - Wirksamkeit - Volljährigkeit innerhalb der

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 328/14
    Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 258, 419, 516, 608, 794, 948, 961, 1117, 1160, 1252, 1275 und 1445 der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zum Nachteil minderjähriger Patientinnen verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, weil nach Aktenlage ohne ergänzende, im Freibeweisverfahren durchzuführende (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1994 - 1 StR 770/93, NJW 194, 1165) Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob in diesen Fällen wirksame Strafanträge der Erziehungsberechtigten gemäß § 77 Abs. 3 StGB vorliegen.
  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 328/14
    Hinsichtlich der Nebenklägerinnen M. und L. findet eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten entstandenen Nebenklageauslagen nicht statt, da auch deren Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - 4 StR 92/13; vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19

    Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen

    ((1)) Sie hat vom Verfügungskläger als "andere Person", die sich "in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" befand, eine Identifizierbarkeit für Dritte ermöglichende (vgl. zum Streitstand insofern BGH v. 26.02.2015 - 4 StR 328/14, NStZ 2015, 391) Bildaufnahmen hergestellt und diese gebraucht bzw. einer dritten Person zugänglich gemacht hat, da auch dafür die reine Zugriffsermöglichung genügt (vgl. Fischer , StGB, 66. Aufl. 2019, § 201a Rn. 16).

    Da jedoch davon auszugehen ist, dass der Verfügungskläger in seinen Wohnverhältnissen und möglicherweise auch bei der Körperpflege durch Stationspersonal oder zumindest in den im Fragenkatalog zu Ziff. 6 geschilderten gesundheitlich bedenklichen Zuständen gefilmt worden ist, geht der Senat auch unter Beachtung des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes letztlich von einem Eingriff in den engeren Kern der Privatsphäre aus - zumal gerade bei Angelegenheiten, die den Gesundheitszustand betreffen, eine eher strenge Handhabung angezeigt ist (allg. Krause/Himmelreich , in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2019, § 23 Rn. 86; von Strobl-Albeg , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 7 Rn. 59; für Filmaufnahmen von gynäkologischer Untersuchung BGH v. 26.02.2015 - 4 StR 328/14, NStZ-RR 2015, 141, vgl. allg. zum Merkmal BT-Drs.

  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 563/18

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieser Vorschrift auch Bildaufnahmen unterfallen, die allein aus sich heraus eine Individualisierung der abgebildeten Person nicht ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 4 StR 328/14, NStZ 2015, 391 mwN; SSWStGB/Bosch, 4. Aufl., § 201a Rn. 5; LK/Valerius, StGB, 12. Aufl., § 201a Rn. 11; S/S/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 7; Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, § 201a Rn. 2; Ernst, NJW 2004, 1277, 1278; 4 5 6 Koch, GA 2005, 589, 595; Kargl, ZStW 2005, 324, 340), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 4/18 R

    Zulassungsentziehung wegen Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der

    Erfasst ist damit der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistete höchstpersönliche Lebensbereich (BGH Beschluss vom 26.2.2015 - 4 StR 328/14 - GesR 2015, 298; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl 2019, § 201a RdNr 3) .
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Rechtsprechung
   BGH, 14.05.2014 - 2 StR 556/13   

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https://dejure.org/2014,15935
BGH, 14.05.2014 - 2 StR 556/13 (https://dejure.org/2014,15935)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2014 - 2 StR 556/13 (https://dejure.org/2014,15935)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 2 StR 556/13 (https://dejure.org/2014,15935)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 20 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 25 Abs 2 StGB
    Mordversuch bei verminderter Steuerungsfähigkeit der Täter: Erforderliche Tätereinsicht in die Niedrigkeit des Tuns; Mordmerkmal der Heimtücke bei überraschendem Angriff des Tatopfers nach Beendigung einer verbalen Auseinandersetzung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten in die Verwirklichung niederer Beweggründe bei verminderter Schuldfähigkeit durch Mischintoxikation

  • rewis.io

    Mordversuch bei verminderter Steuerungsfähigkeit der Täter: Erforderliche Tätereinsicht in die Niedrigkeit des Tuns; Mordmerkmal der Heimtücke bei überraschendem Angriff des Tatopfers nach Beendigung einer verbalen Auseinandersetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 64
    Voraussetzungen für die Annahme der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten in die Verwirklichung niederer Beweggründe bei verminderter Schuldfähigkeit durch Mischintoxikation

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 391
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 2 StR 556/13
    Diese knappen Erwägungen knüpfen zwar der Sache nach an die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Anforderungen an die subjektive Tatseite beim Merkmal der niedrigen Beweggründe an, wonach der Täter die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben sowie - auch bei affektiver Erregung und gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen wie Wut und Eifersucht - in der Lage gewesen sein muss, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2013, 524).
  • LG Limburg, 18.12.2015 - 2 Ks 3 Js 5101/15

    Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog.

    Weiter muss der Täter die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH, NStZ 2012, 691, 692 [BGH 01.03.2012 - 3 StR 425/11] ; BGH, NStZ 2015, 391, 392).
  • LG Mönchengladbach, 05.03.2021 - 27 Ks 7/20

    Gewalttat in Viersen? Mordprozess gegen Erzieherin im Fall Greta

    Hierzu muss der Täter die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGH, NStZ 2012, 691, 692; BGH, NStZ 2015, 391, 392).
  • LG Limburg, 18.12.2015 - 2 Ks

    Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog.

    Weiter muss der Täter die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH, NStZ 2012, 691, 692 ; BGH, NStZ 2015, 391, 392).
  • LG Limburg, 12.12.2016 - 2 Ks 2 Js 59526/15
    Weiter muss der Täter die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH, NStZ 2012, 691, 692; BGH, NStZ 2015, 391, 392).
  • LG Limburg, 12.12.2016 - 2 Ks
    Weiter muss der Täter die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH, NStZ 2012, 691, 692; BGH, NStZ 2015, 391, 392).
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