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   BGH, 11.02.2015 - 1 StR 335/14   

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https://dejure.org/2015,5876
BGH, 11.02.2015 - 1 StR 335/14 (https://dejure.org/2015,5876)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2015 - 1 StR 335/14 (https://dejure.org/2015,5876)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 1 StR 335/14 (https://dejure.org/2015,5876)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO, § 273 Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Richterliche Mitteilungspflicht einer Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Genug geredet…

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verständigungsgespräche - und der Umfang der Mitteilungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 243 Abs. 4 S. 2
    Richterliche Mitteilungspflicht einer Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Verständigung im Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 416
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 1 StR 335/14
    Die Anforderungen an den Inhalt der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO ergeben sich aus den mit der Mitteilung verfolgten Zwecken, nämlich vor allem die Eröffnung einer Kontrollmöglichkeit von Verfahrensabsprachen durch die Öffentlichkeit sowie die Sicherstellung einer umfassenden Information des Angeklagten, um diesem eine autonome Entscheidung über die Beteiligung an der Verständigung zu ermöglichen (vgl. zusammenfassend nochmals BVerfG, NStZ 2015, 170).

    Vor diesem Hintergrund wäre das Unterlassen einer solchen Mitteilung nach Art und Schwere als untergeordnet im Hinblick auf den Zweck der Transparenz- und Dokumentationspflichten - der Verhinderung gesetzeswidriger Absprachen - anzusehen (vgl. hierzu BVerfG, NStZ 2015, 170, 172.).

  • BGH, 10.02.1993 - 3 StR 443/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandes der Vergewaltigung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 1 StR 335/14
    Dies gilt schon deswegen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - 3 StR 443/92; Löwe/Rosenberg-Stuckenberg, StPO 26. Aufl., § 273 Rn. 67).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 1 StR 335/14
    Mitzuteilen sind die von den Gesprächsteilnehmern vertretenen Standpunkte (BVerfGE 133, 168, 217 Rn. 86 mwN).
  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 422/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Inhalt der Mitteilung: keine

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 1 StR 335/14
    Eine dahingehende Mitteilungspflicht besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 422/14).
  • BGH, 24.09.2013 - 2 StR 267/13

    Verständigung (Umgehung der gesetzlichen Vorschriften durch informelle

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 1 StR 335/14
    Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Inhalt des Gesprächs nicht auf eine inhaltlich unzulässige Absprache gerichtet war, die auch von der Verteidigung nicht behauptet wird und nach dem Verfahrensgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 24 ff.) ohnehin fernliegt.
  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Es betrifft allein den äußeren Ablauf des Verfahrens (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 422/14, NStZ 2015, 293 und vom 11. Februar 2015 - 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416).
  • BGH, 05.08.2015 - 5 StR 255/15

    Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten bei auf eine

    Hierzu zählt zumindest, welchen Standpunkt die Gesprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansichten der übrigen verhalten haben (vgl. BVerfGE 133, 168, 217 Rn. 85; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315, 316, vom 11. Februar 2015 - 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416, und vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354).

    Soweit beide Gesprächsteilnehmer ihre Straferwartungen mit Zumessungsgesichtspunkten näher begründet haben sollten - was die Revision nicht vorträgt -, wäre eine Mitteilung über Einzelheiten ihrer Argumentation von der Informationspflicht des § 243 Abs. 4 StPO ohnehin nicht umfasst gewesen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 15 - 1 StR 335/14, aaO).

  • BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19

    Umfang der Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen

    Keiner der beiden Zwecke erfordert Mitteilungen über die Argumentation von Gesprächsbeteiligten im Detail (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416, 417).
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