Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.06.2015

Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2015 - 3 StR 202/15   

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https://dejure.org/2015,19869
BGH, 30.06.2015 - 3 StR 202/15 (https://dejure.org/2015,19869)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2015 - 3 StR 202/15 (https://dejure.org/2015,19869)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15 (https://dejure.org/2015,19869)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 229 StPO
    Unterbrechung der Hauptverhandlung von mehr als drei Wochen (Verlesung eines Attests; Erkrankung eines Zeugen; Verhandlung zur Sache; Förderung des Verfahrens in der Sache; Befassung mit Verfahrensfragen; unvorhersehbare Ereignisse; Konzentrationsmaxime)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 229 Abs 1 StPO
    Strafverfahren: Fortsetzung unterbrochener Hauptverhandlung durch Verhandlung über die Erforderlichkeit weiterer Verhandlungsunterbrechungen

  • IWW

    § 229 Abs. 1 StPO, § 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO, § 229 StPO, § 229 Abs. 3 StPO, § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rüge des Unterbrechens einer Hauptverhandlung für die Dauer von mehr als drei Wochen

  • rewis.io

    Strafverfahren: Fortsetzung unterbrochener Hauptverhandlung durch Verhandlung über die Erforderlichkeit weiterer Verhandlungsunterbrechungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 229 Abs. 1
    Rüge des Unterbrechens einer Hauptverhandlung für die Dauer von mehr als drei Wochen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zeugin krank, HV mehr als drei Wochen unterbrochen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schiebetermine

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Prüfung der Unterbrechung ist keine Förderung der Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 171
  • StV 2016, 540
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.2008 - 1 StR 583/08

    Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO (Konzentrationsmaxime;

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 202/15
    b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO auch dann gewahrt ist, wenn die für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene weitere Förderung des Verfahrens in der Sache infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden kann (BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, NJW 2009, 384).
  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13

    Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 3 StR 202/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine Hauptverhandlung dann als fortgesetzt, wenn zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220).
  • BGH, 16.11.2017 - 3 StR 262/17

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Fortsetzungstermin; Verhandlung zur Sache;

    Indes kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 16 mwN).

    Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, aaO).

  • BGH, 15.02.2022 - 4 StR 503/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Stattfinden einer Verhandlung: Fortsetzen der

    Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen kann ausreichend sein, sofern es dabei um den Fortgang der Sachverhaltsaufklärung geht (Senat, Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220; BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, NStZ 2016, 171, und vom 19. Januar 2021 - 5 StR 496/20, NStZ 2021, 381).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2016 - 2 Ws 572/15

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Beschwerde des Nebenklägers gegen einen

    Als sich der Angeklagte am Nachmittag des 04.11.2015 immer noch in stationärer Behandlung befand und ein Fortsetzungstermin bei einer Nichtberücksichtigung des Termins vom 03.11.2015 (vgl. hierzu BGH NStZ 2009, 168 einerseits und BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 3 StR 202/15 -, juris, andererseits) spätestens am 06.11.2015 hätte stattfinden müssen (zur Fristberechnung vgl. BGH, Beschluss vom 3.03.2014 - 3 StR 408/13 -, juris), eine Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt ungewiss und der Verteidiger am 06.11.2015 durch einen anderen Termin verhindert war, setzte die Strafkammer nach Anhörung von Staatsanwaltschaft, Nebenklägervertreterin und Verteidiger die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 04.11.2015 aus; ein neuer Termin sollte später von Amts wegen bestimmt werden.
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Rechtsprechung
   BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33579
BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14 (https://dejure.org/2015,33579)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2015 - 2 StR 139/14 (https://dejure.org/2015,33579)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 2 StR 139/14 (https://dejure.org/2015,33579)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 4 StPO; § 154 Abs. 2 StPO
    Mitteilung über Verständigungsgespräche (Anlass der Mitteilungspflicht: alle Gespräche im Hinbkick auf das Prozessergebnis, Gespräche über Teileinstellung des Verfahrens)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Dokumentationspflicht für Telefonate zwischen Richter und Staatsanwalt außerhalb der Hauptverhandlung; Beruhensprüfung bei Verstößen

  • IWW

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § ... 154 Abs. 2 StPO, § 243 IV StPO, § 257c StPO, § 238 Abs. 2 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 243 Abs. 4 StPO, § 257c Abs. 3 StPO, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO, §§ 154 ff. StPO, § 243a Abs. 2 Satz 3 StPO, §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO, § 257 Abs. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten und Dokumentationspflichten; Ausschluss des Anscheins geheimer Erörterungen über das Entscheidungsergebnis; Transparenz- und Dokumentationspflichten des Tatgerichts

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Dokumentationspflicht für Telefonate zwischen Richter und Staatsanwalt außerhalb der Hauptverhandlung; Beruhensprüfung bei Verstößen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten und Dokumentationspflichten; Ausschluss des Anscheins geheimer Erörterungen über das Entscheidungsergebnis; Transparenz- und Dokumentationspflichten des Tatgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auch "Einstellungs"mauscheleien"/-gespräche" mit der StA gehören auf den Tisch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die mit der Staatsanwaltschaft abgesprochene Teileinstellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der beendete Raub - oder: wenn die Maske in der Garage liegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 171
  • StV 2016, 92
  • JR 2016, 143
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14
    Die Beruhensfrage ist außerdem mit Blick auf die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung zu beantworten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 und 2 BvR 2055/14, StV 2015, 269, 270).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14
    Diese Mitteilung ist sodann gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 215).
  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14
    Sie setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 256 ff.).
  • BGH, 10.09.2014 - 5 StR 351/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung wegen eines Erörterungsmangels (fehlende Prüfung der

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14
    Zur Vermeidung informeller Absprachen hierüber sind die Förmlichkeiten zur Herstellung von Transparenz und zur Dokumentation des Verfahrensablaufs an den Maßstäben der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO zu messen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 351/14, StV 2015, 153).
  • BGH, 09.12.2014 - 2 StR 381/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14
    Sie setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 256 ff.).
  • BGH, 15.01.2015 - 1 StR 315/14

    Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anlass; Umfang; Beruhen des

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14
    Verstöße gegen die gesetzlichen Regeln über Transparenz und Dokumentation gestatten es dem Revisionsgericht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, NJW 2015, 645 ff.).
  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14
    Die Beruhensfrage ist außerdem mit Blick auf die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung zu beantworten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 und 2 BvR 2055/14, StV 2015, 269, 270).
  • Drs-Bund, 31.01.2007 - BT-Drs 16/4197
    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14
    Ein Gesetzentwurf des Bundesrats, wonach die §§ 154 ff. StPO ausdrücklich von einer Verständigung unberührt bleiben sollten (§ 243a Abs. 2 Satz 3 StPO des Entwurfs in BT-Drucks. 16/4197), ist nicht Gesetz geworden (SSW/Ignor, StPO § 257c Rn. 58).
  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15

    Verbot informeller Absprachen (Recht auf ein faires Verfahren; abschließender

    Hierbei kommen namentlich Verfahrenseinstellungen nach Vorschriften in Betracht, denen das Opportunitätsprinzip zu Grunde liegt, wie dies vor allem bei § 153 Abs. 2 StPO, § 153a Abs. 2 StPO und § 154 Abs. 2 StPO der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 139/14 -, NStZ 2016, S. 171 ; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 -, NJW 2016, S. 513 ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 Ws 538/10 -, NStZ-RR 2011, S. 49 , jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.05.2017 - 2 StR 576/15

    Pflicht zur Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

    An seiner gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 139/14, NStZ 2016, 171 m. abl. Anm. Schneider und abl. Anm. Niemöller JR 2016, 146) hält der Senat nicht mehr fest.
  • BGH, 06.12.2016 - 4 StR 343/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Der Senat lässt offen, ob der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, wonach Gespräche von Richtern mit der Staatsanwaltschaft über eine Teileinstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO Transparenz- und Dokumentationsregeln unterliegen, die den aus § 243 Abs. 4 und § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu entnehmenden Vorgaben entsprechen, zu folgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 139/14, NStZ 2016, 171 Rn. 18 f. mit ablehnenden Anmerkungen Schneider, NStZ 2016, 174 und Niemöller, JR 2016, 146, 148 ff.).

    Damit waren die maßgeblichen Gesichtspunkte für die sich anschließende Teileinstellung offengelegt und der gerichtliche Entscheidungsprozess auch für die nicht über das Vorgespräch informierte Öffentlichkeit durchschaubar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 139/14, NStZ 2016, 171, 174).

  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 314/20

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Beihilfe (sukzessive Beihilfe); Raub

    Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 2 StR 139/14, juris Rn. 28 (zum Raub); vom 12. November 2003 - 2 StR 294/03, juris Rn. 4 (zur räuberischen Erpressung)).
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